The Project Gutenberg EBook of Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
Voelkerrecht by Paul Stiel



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Title: Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Voelkerrecht

Author: Paul Stiel

Release Date: January 31, 2011 [Ebook #35137]

Language: German

Character set encoding: US-ASCII


***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VOeLKERRECHT***





                                 Staats-
                                   und
                      voelkerrechtliche Abhandlungen.

                                Begruendet
                                   von
               *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*,

                              herausgegeben
                                   von
            *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschuetz*,
                  Professoren der Rechte in Heidelberg.

                              --------------

           IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
                      Voelkerrecht. Von _Paul Stiel_.

                                Leipzig,
                     _Verlag von Duncker & Humblot._
                                  1905.





                                   Der

                        Tatbestand der Piraterie

                       nach geltendem Voelkerrecht

                unter vergleichender Beruecksichtigung der
                         Landesgesetzgebungen.

                                   Von
                               Paul Stiel,
                            Doktor der Rechte.

Leipzig,
_Verlag von Duncker & Humblot._
1905.





                        _Alle Rechte vorbehalten._





                       Herrn Geh. Oberregierungsrat

                       Professor Dr. F. von Martitz

                         _in dankbarer Verehrung_

                                gewidmet.





                            INHALTSUeBERSICHT.



                                                                      Seite
  Verzeichnis der abgekuerzt zitierten Literatur                      X-XIII

                          _Erster Abschnitt._
        *Die voelkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer
                    Bedeutung fuer den Tatbestand.*

  § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie                                  1-17
    Die Aufgabe. S. 1. -- I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2.
    Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das
    Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. -- II.
    Internationale Bekaempfung der Piraterie. 1. Recht der
    Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die
    rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht
    Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme.
    3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht.
    4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. -- III. Voelkerrechtliche
    Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen
    Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zustaendigkeit der Staaten zur
    Bestrafung piratischer Akte, Uebersicht der
    Landesgesetzgebungen). S. 14.

  § 2. Prinzipielles ueber die Piraterie im                            17-23
      englisch-amerikanischen Rechte
    I. Das Territorialitaetsprinzip. S. 17. -- II. Offences
    against the law of nations; piracy. S. 19. --
    III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes fuer
    die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. -- IV. Das
    amerikanische Recht. S. 22.

  § 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsaetzliche          23-25
      Auffassung des Tatbestandes

  § 4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der           25-27
      Piraterie (Anm. 7, S. 26. Vertraege Chinas mit fremden
      Maechten)

                         _Zweiter Abschnitt._
       *Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Voelkerrecht.*

  § 5. Vorlaeufige Definition. Quellen; insbesondere die               28-35
      Landesstrafgesetzgebungen
    I. Vorlaeufige Definition. S. 28. -- II. Quellen. Die
    Instruktionen fuer die Kriegsflotten (Zusammenstellung in
    Anm. 3, S. 29). S. 29. -- III. Das Landesstrafrecht als
    Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. Uebersicht der
    landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. --
    IV. Terminologie. S. 34. -- V. Bestimmungen des
    Landesstrafrechts ohne voelkerrechtliche Bedeutung. S. 35.

  § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen           35-53
      frueherer Anschauungen; Folgerungen fuer den Tatbestand im
      geltenden Rechte
    I. Einleitung. S. 35. -- II. Piraterie unter staatlicher
    Autoritaet. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche
    Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und
    mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37.
    -- III. Die private Piraterie. Roemisches Recht.
    Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos;
    kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41.
    -- IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden
    Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht.
    Zustaendigkeit der Militaergerichte. Haerte der Strafen. Es
    besteht keine "voelkerrechtliche" Befugnis der
    Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen;
    die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. --
    V. Folgerungen fuer den Tatbestand. S. 52.

  § 7. Die grundsaetzliche Auffassung des Tatbestandes in der          53-57
      Literatur
    Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. -- Die
    seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhaenger. S. 54. --
    II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei
    Anhaengern der kriminalistischen Auffassung. S. 55.

  § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes                 57-63
    I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des
    Tatbestandes. S. 57. -- II. Nachweis des seepolizeilichen
    Charakters. Die Marineinstruktionen. Die
    Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. -- III. Die Piraterie,
    ein "Unternehmen gegen das Voelkerrecht". S. 62. --
    IV. Orientierung ueber den Inhalt des Tatbestandes. S. 63.

  § 9. Der objektive Tatbestand                                       63-67
    I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. -- II. Die Besatzung.
    S. 64. -- III. Beziehung zur hohen See. "Piraterie
    terrestre." Flusspiraterie und Strandraub. Stand der
    Ansichten ueber die Art der Beziehung zur hohen See.
    Entscheidung. S. 64.

  § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des                67-72
      Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen
    I. Vorfragen. Raub, veruebt von Mitgliedern der Besatzung
    untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft
    (Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. --
    II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen
    prinzipiell alle Nationen. S. 70.

  § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte                            72-80
    I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73.
    -- II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der
    Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur
    raeuberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen
    und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. -- III. Naehere
    juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. --
    IV. Erfordernis der Gewerbsmaessigkeit. S. 77.

  § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter          80-86
      staatlicher Autoritaet. Heimatstaat und Piratenschiff
    I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. --
    II. Piraterie unter staatlicher Autoritaet (Raubstaaten).
    1. Voelkerrechtsgemaesse Handlungen. 2. Handlungen und
    Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbaende.
    3. Einzelne voelkerrechtswidrige Handlungen und
    Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. --
    III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhaeltnis
    des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Voelkerrecht
    (Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates fuer Delikte
    der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit
    der gewoehnlichen Grundsaetze auf das Verhaeltnis zu einem
    Piratenschiff. 2. Fuer Kriegsschiffe gelten keine
    Sonderregeln. S. 84.

                         _Dritter Abschnitt._
                            *Folgerungen.*

  § 13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht             87-88
      und Literatur
    1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die
    Quasipiraterie der voelkerrechtlichen Literatur. S. 87.

  § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufstaendischer Parteien               88-96
    I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. -- II. Die
    Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. -- III. Die
    Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crete a Pierrot).
    S. 94.

  § 15. Illegale Kaperei                                             97-108
    I. Quellen. S. 97. -- II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie
    und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation.
    Kommissionierung durch beide kriegfuehrenden Maechte.
    2. Voelkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung.
    Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration.
    3. Voelkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere
    Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt
    nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen
    mehrerer Nationen. S. 97. -- III. Kommissionierung nicht
    staatsangehoeriger Kaper. Gegensatz der Ansichten.
    Unabhaengigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der
    Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder
    Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralitaetsverletzung
    schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3,
    S. 103). Das fuer die Entscheidung verbleibende Material.
    Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die
    Autorisierung fremder Kaper ueberhaupt voelkerrechtswidrig.
    S. 102.

  § 16. Der Handel mit Negersklaven                                 108-110

  § 17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel                      110

  Quellenregister                                                   111-117





              VERZEICHNIS DER ABGEKUeRZT ZITIERTEN LITERATUR.


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  N.R.G.      = Martens, Nouveau Recueil General.
  Rev. gen.   = Revue generale de droit international public.
  R.G.Bl.     = Reichsgesetzblatt.
  St.G.B.     = Strafgesetzbuch.






                            ERSTER ABSCHNITT.


 DIE VOeLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FUeR
                             DEN TATBESTAND.




                   § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.


Bekennt man sich zu der Auffassung, dass Rechtssubjekte des Voelkerrechts
nur die Staaten sind, so ist die Piraterie fuer das internationale Recht
nicht Delikt, sondern ein blosses Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen
koennen in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende
Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu
ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein muesse, damit es zu einem
voelkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen fuer die Staaten
eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre
Erkenntnis fuer die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.

I. Der grossen Aufgabe, zur Foerderung ihrer Angehoerigen wie zur
Durchfuehrung dringender Anforderungen der oeffentlichen Moral auch in
staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der
Voelkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Masse gerecht
geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen
Massregeln sind fuer die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.

a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betaetigung der einzelnen
Staatsgewalten keine aus den Verhaeltnissen der staatlosen Gebiete selbst
abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsaechliche Machtentfaltung wie auch
die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem
besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhaengende allgemeine
voelkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Saetze gelten auch fuer
Interessensphaeren(3).

b) Dem dringenderen Beduerfnis entsprechend ist die internationale
Rechtsordnung fuer das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung
gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet
errichteten, eine rein negative, dahin gehend, dass der Entfaltung der
Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen waeren, vielmehr
ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschliesst und so das Meer
fuer ein "staatloses Gebiet" durchaus eigner Art erklaert(4). Auf dieser
Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich
sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge
zu tragen, dass nur staatsangehoerige Schiffe das Meer befahren; und jeder
einzelne hat zu verhindern, dass seine Nationalschiffe die allgemeine
Sicherheit verletzen oder gefaehrden.

Man koennte versucht sein, in diesen Grundsaetzen ein geschlossenes System
zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen
zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermesslichen Weite, "undique et
undique navigabilis" (Grotius mare liberum C. 1), laesst dem einzelnen
Staate nicht die Moeglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehoerigen
Schiffen als eine allgegenwaertig wachende und strafende Macht erscheinen
zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsaechlichen Gruenden
der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate
angehoerigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekaerer Natur
und zumal in seiner Durchfuehrung im einzelnen sehr unsicher.

So erklaert sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in
ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer
juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit
darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler
Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehoeren sie alle der neuesten
Zeit an und finden ihre Grundlage in Vertraegen(5). Die Ausnahme ist die
Piraterie(6) und (7).

II. "Die seefahrenden Nationen ... erklaeren sich zur Repression der unter
dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestaende rechtlich verpflichtet"
(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthaelt einen
Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der
Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekaempfung der Piraterie sei,
bedarf naeherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, dass die
Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung
des Tatbestandes praejudiziert.

1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Dass die
seitens ihrer Regierung dazu ermaechtigten Schiffe aller Nationen das Recht
haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte
Tatsache(8). Bestaende dieses Recht nicht, so waere die Piraterie fuer das
Voelkerrecht ohne jede Bedeutung.

Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der
herkoemmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Voelkerrecht, 2.
Aufl. 1903, S. 169): "Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne
weiteres in der Weise strafbar, dass jeder Staat das Recht hat, jedes
Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalitaet Schiff oder Eigentuemer
angehoert, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips
von der Freiheit des offenen Meeres die fuer jeden Staat erforderliche
Rechtsgrundlage hierfuer nur dann gegeben, wenn der Taeter ein
Staatsangehoeriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf
einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im
Kuestenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage
beruht;" (dazu N. 2): "Das ergibt sich auch schon daraus, dass dem
'voelkerrechtlichen Verbote' z. B. fuer Deutschland jede Moeglichkeit
wirksamer Durchfuehrung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt" (vgl.
auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser
Ausfuehrung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflaechlichkeit nicht erspart
bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, dass nach geltendem Rechte
tatsaechlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter
Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluss zu
ziehen, dass die Piraterie ueberhaupt ohne voelkerrechtliche Bedeutung sei,
ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen moeglich,
wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter
welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See
schreiten duerfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen
Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der
Kabelkonvention ist die Moeglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur
in den (auch fuer die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§
3-8 St.G.B. gegeben(9), ohne dass dadurch die Zulaessigkeit des Eingriffs
irgendwie beruehrt wuerde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung
die Zustaendigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Faellen mangelt,
so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnuetze
Bemuehung, es sei denn, es bestehe nicht die Moeglichkeit der Auslieferung
an irgend einen zustaendigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer
Fall. Dass in Ergaenzung der fehlenden eigenen Zustaendigkeit des Staates
eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der
_Zorn_ entgangen zu sein scheint.

Unter der Einmuetigkeit, mit der die Zulaessigkeit der Aufbringung der
Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende
Meinungsverschiedenheit ueber die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlasst
durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie
vielfach uebermaessig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man
behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, "das voelkerrechtlich
betrachtet keinem Staate angehoert" (_v. Liszt_, Voelkerrecht, S. 211)(11).
Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht
der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so
rechtfertigt sich das daraus, dass, wenn die von _v. Liszt_ vertretene
Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne
selbstaendige Rechtsfolge wuerde, wonach die weitere Darstellung einen ganz
anderen Weg einzuschlagen haette. Ein keinem Staate angehoerendes Schiff
kann aus dem blossen Grunde seiner Anationalitaet aufgebracht werden (s. u.
4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, dass sie die
Massregel auch gegenueber nationalen Schiffen ermoeglicht. Vor naeherem
Eingehen auf die Kontroverse soll eine Praezisierung derselben versucht
werden.

Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der
Piraterie ist die Loesung des Piratenschiffes von jedem anerkannten
staatlichen Verbande in einem noch naeher zu bestimmenden beschraenkten
Sinne (gewerbsmaessiges, sozialgefaehrliches Unternehmen ohne politischen
Zweck). Diese Loesung ist ein rein tatsaechlicher Vorgang, ein Ereignis in
der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische
Denationalisierung bezeichnen koennte, ist die infolge der Piraterie
eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese
letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff
und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr
die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Loesung des
Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),
die englisch-amerikanische an die Loesung des Bandes zwischen Staat und
Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und
rechtliche Denationalisierung stehen im Verhaeltnis von Tatbestand und
Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_
Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der
Piraterie.

Der Grund der _v. Liszt_'schen Anschauung wird in einem durchaus
zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck
verleiht (S. 211): "Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf
offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhaelt und
auspluendert, so tritt ausschliesslich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die
Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Voelkerrechts." Aber so berechtigt
dieser Gedanke ist, so noetigt er doch keineswegs, die juristische
Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der
Unmoeglichkeit der verbreiteten Meinung ueberzeugt, die in einem einzelnen
Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden
Tatbestand der Piraterie sieht, so waere zunaechst einmal in eine Pruefung
der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenueber geht
_v. Liszt_ in der Weise vor, dass er unter Beibehaltung der unhaltbaren
grundsaetzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des
Tatbestandes vornimmt, durch die das gewuenschte Ziel erreicht, zugleich
aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.

Diese Ueberlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, dass
die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie
ist, positiv zu erweisen. Es genuegt jedoch zu diesem Behufe auf die
Uebereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den
Instruktionen fuer die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der
Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (ueber den Wert der letzteren fuer
die Ermittelung des voelkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).

In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der
Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrueckt, dass zunaechst
das Erfordernis der Anationalitaet des Piratenschiffes aufgestellt wird,
alsbald aber die Anmerkung folgt, dass, sofern das Schiff eine Nationalitaet
besessen, es sie durch die Ausuebung der Piraterie verloren habe(15). Diese
etwas irrefuehrende Darstellung ist dadurch ermoeglicht, dass die
Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des
Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.

Im vorigen sind die Bezeichnungen "anationale Schiffe" und
"denationalisierte Schiffe" promiscue gebraucht. Fuer unseren Zweck ist das
angaengig. Denn die Piraterie loest die Verbindung des Schiffes mit seinem
Heimatstaate voellig; beide Seiten des Verhaeltnisses fallen weg(16); nicht
nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so dass es dem
Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von
seiner Verantwortlichkeit fuer den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung
an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des
Verhaeltnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das
Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.

2. Von erheblich geringerer Bedeutung fuer die Ermittelung des Tatbestandes
der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknuepfte _Pflicht_ der
Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine
voelkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natuerlich der
Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfuellung
der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird
ihr in der Weise gerecht, dass es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum
Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den
allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begruendet in geeigneten Faellen
eine (dem innerstaatlichen Rechte angehoerende) Pflicht zur Festnahme.

3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das
Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste
zusammenhaengende Repressivmassregel ist die Durchsuchung
piraterieverdaechtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich
die Entscheidung ueber eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).

Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,
nicht bestritten. Dafuer spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die
allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der franzoesischen(23),
sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen
"Bestimmungen fuer den Dienst an Bord" nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob
und unter welchen Umstaenden bei Nichtbestaetigung des Verdachtes der Staat
bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier
nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.
Ersatzpflicht fuer eine rechtmaessige Handlung vorliegen wuerde(25).

4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die
unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,
erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als
unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehoeren, seien der
Piraterie verdaechtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu
behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der
Verschiedenheit der in beiden Faellen zur Anwendung gelangenden Massregeln,
der Rechtsfolgen.

Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen
frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein
voelkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn
schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle blosser Flaggenlosigkeit
ein praeventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der
Unterschied vollends hinsichtlich der Pruefung seiner _Voraussetzungen_
zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der
Unterdrueckung der Piraterie; der blosse _Verdacht_ der Anationalitaet ist
nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmassregel nationalen Schiffen gegenueber
zu rechtfertigen(28).

Wenn aber auch die voelkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und
der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schliessen ist,
die Tatbestaende verschieden sind, so ist doch zuzugeben, dass die beiden
Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der
Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch
geringfuegige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begruendet (s. auch u.
§ 8). Aber um so schaerfer muss daran festgehalten werden, dass sie durch
Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch
praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Voelker, die aus einem
politischen Grunde nicht des Schutzes einer voelkerrechtlich anerkannten
Autoritaet teilhaftig sind, als um die Kaehne wilder und halbwilder Staemme
oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwaermender Abenteurer;
und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.
S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine
Piratenflotte zu betrachten.

III. Eine der auffaelligsten Erscheinungen in der Literatur ueber die
Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die
Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der
englisch-amerikanischen Voelkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das
kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der
Rechtsverhaeltnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein
seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das
Rubrum: "right of jurisdiction"(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand
des voelkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die
Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist
nicht so gross, wie es den Anschein hat; denn die Englaender verkennen
nicht, dass die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpoenten,
seepolizeilichen Einschreiten begruendet(30); und andererseits findet sich
auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die
Zustaendigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl
ist er fuer ein richtiges Verstaendnis des Tatbestandes der Piraterie nicht
nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsaetzlichen
Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des voelkerrechtlichen
internationalen Strafrechts(32) nur in einem hoechst untergeordneten
Punkte.

Es trifft nicht zu, dass aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten
die voelkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwuechse, so oft es auch
behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das
Territorialitaetsprinzip ist nicht voelkerrechtlich; und die
voelkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten
tatsaechlich gezogen sind, schliessen piratische Akte nicht aus(33). Der
Staat hat die voelkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht
aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner voelkerrechtlichen
Persoenlichkeit.

Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden
Moeglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies
folgt aus der tatsaechlichen landesrechtlichen Unzustaendigkeit vieler
Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit
anderer, auch im Falle eigener Zustaendigkeit das Auslieferungsverfahren
eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).

Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der
voelkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die
Nichtsubsidiaritaet der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle
gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem
gleichmaessigen Interesse aller Nationen an der Repression des
gemeingefaehrlichen Unwesens treten die persoenlichen Beziehungen des
Verbrechers wie die raeumlichen des Verbrechens zurueck(36). Aber selbst
dieser Satz ist sehr prekaerer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht
ihm zum Teil entgegen(37).

Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluss zu
bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Saetzen
weit bedeutenderen Rolle unerlaesslich, die das englische Recht der
Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch
vervollstaendigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt
zum Aufbau des Tatbestandes.




 § 2. Prinzipielles ueber die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.


I. _Das Territorialitaetsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des spaeteren
Mittelalters ist die Zustaendigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra
corpus comitatus begangenen Delikte beschraenkt(38). Die durch die
Starrheit dieses Grundsatzes herbeigefuehrten Absonderlichkeiten sind im
modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen
Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zustaendigkeit eines
Gerichtes fuer ausserhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch ausserhalb des
Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem
Bezirke begruendet wird(39); oder wenn Tatort und zustaendiges Gericht in
der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet
werden.

Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung
hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale
Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;
formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit
durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);
materiell in der Herrschaft des Territorialitaetsprinzips.

2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der
Vergangenheit ueber ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich
teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten
durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden muessen. Er
wird nunmehr aus einer angeblichen voelkerrechtlichen Notwendigkeit
abgeleitet; eine Betaetigung der Staatsgewalt ausserhalb des Territoriums
und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte
zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung
sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,
S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitaetsprinzip als Maxime noch in der
neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner
Anerkennung(42).

II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem
Territorialitaetsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der
Aufstellung des Prinzips selbst von voelkerrechtlichen Erwaegungen geleitet,
fuer einen Komplex von Tatbestaenden den Beruf der Staaten zur
Weltrechtspflege an. Die "offences against the law of nations" als
Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als
Bestandteil des Voelkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung
seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Taeter betroffen wird.

Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy
gezaehlt(44); aber es ist nicht zu uebersehen, dass sie unter ihnen eine
durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung fuer das
internationale Strafrecht beschraenkt sich nicht auf die blosse Begruendung
einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist
der Fortfall allen und jeden voelkerrechtlichen Schutzes des Taeters seitens
seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts
(Denationalisierung der Person), so dass die Strafkompetenz des
verfolgenden Staates ueber den Piraten auch fuer solche Verbrechen besteht,
die nicht piracy sind(45).

Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen
voelkerrechtliche Bedeutung darin besteht, dass es, zugleich(46) eine
offence against the law of nations, den Taeter der Gerichtsbarkeit jedes
Staates unterwirft.

Dass auch die Englaender die Zulaessigkeit der Ergreifung der Piraten auf
hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie
anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand
nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen
gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine
Gerichtsbarkeit ausdehnen koenne, und in welchen Grenzen andererseits ihm
die Ausuebung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des
Jurisdiktionsrechtes genuegend ausgedrueckt scheint(47).

III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht
fuer die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestaende als
piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein
Ergebnis historischer Zufaelligkeit wie etwa im franzoesischen Rechte; der
vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt fuer die Erstreckung der
Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).

2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der voelkerrechtlichen und
der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das
Landesrecht, durch das Territorialitaetsprinzip beherrscht, kann
extraterritoriale Geltung nur fuer Untertanen beanspruchen(49); fuer piracy
juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehoerigkeit gleichgueltig.

3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des voelkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwaegungen geleitete
Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,
zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle
unterliegt. Dies ist namentlich fuer die mit der Kaperei zusammenhaengenden
Fragen von Bedeutung.

IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom
englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
in "all cases of admiralty and maritime jurisdiction" zu (im allgemeinen)
exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshoefe aber
keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, dass "piracy cannot be
punished, except under a statute enacted by Congress" (_Bishop_, § 1060,
Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden
Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchfuehrung des die piracy
poenalisierenden Rechtssatzes war, dass es bis zum Inkrafttreten der Rev.
Stat. von 1874 und ausser der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.
Maerz 1819 sehr zweifelhaft war, ob ueberhaupt piracy by the law of nations
in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).




§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsaetzliche Auffassung des
                              Tatbestandes.


Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie fuer die Erkenntnis des
Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt
(§ 1 u. 2). Fuer die grundsaetzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer
Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise noetigen, an der ueblichen
Betrachtungsweise festzuhalten.

Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein
Verbrechen, an das gewisse voelkerrechtliche Rechtsfolgen geknuepft sind.

Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache
seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf
hoher See. Hierdurch wird klar, dass die Forderung der Deliktsqualitaet des
den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit
irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang
stehen kann. Das Interesse an der Unschaedlichmachung von Piraten ist nicht
geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende
Interesse nicht groesser, wenn ihre Zurechnungsunfaehigkeit strafrechtliche
Ahndung ausschliesst.

Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im
voelkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die
Auffassung doch nicht die, dass mit einem bestimmten strafrechtlichen
Tatbestand die voelkerrechtliche Zulaessigkeit der Bestrafung fuer diesen
gegeben sei, sondern man sieht als seine voelkerrechtliche Wirkung die
gaenzliche Denationalisierung des Taeters gegenueber der Strafgewalt fremder
Staaten, auch fuer nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die
Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im
technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, dass sich
vermuten laesst, es moechte eine rein kriminalistische Behandlung dem
Tatbestande nicht gerecht werden.

Im uebrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die
seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts
im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict
of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur
Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).

Hiernach ist die Bahn frei fuer den Nachweis, dass der Tatbestand der
Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,
seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des
zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).




                      Anhang zum ersten Abschnitte.


                  § 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.


Aktualitaet und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes moegen
proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhaeltnisse handelt, die
das Recht zu foerdern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie
lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn
sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualitaet ein
Schluss auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.

Die Ueberwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten
Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder
ethnologischen Gruenden schwer zugaengliche Gegenden zurueckgedraengt, wo sie
in Verbindung mit Strandraub oder Flusspiraterie ein im Vergleich zu
vergangenen Zeiten nur noch kuemmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um
alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.

Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in
staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der
Voelkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, dass ihren
maritimen Unternehmungen allerorts ein ueberlegener Gegner droht, ist auch
der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis waehlen,
voelkerrechtlich verbunden zu verhindern, dass aus seinem
Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren
erwachsen(57).

Faelle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im aegaeischen
Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen
Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und
Marokko(64) und (65).





                            ZWEITER ABSCHNITT.


         DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VOeLKERRECHT.




          § 5. Vorlaeufige Definition. Quellen; insbesondere die
                        Landesstrafgesetzgebungen.


I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmaessige Ausuebung
raeuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes
Seeunternehmen._

Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand
seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefaehrdung der Interessen gegeben
ohne Ruecksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter
zugleich ein krimineller Tatbestand erfuellt ist.

Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensfuehrung
ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,
die Absicht der Veruebung raeuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden
Traeger der in Frage stehenden Lebensgueter in Verfolgung privater
Interessen.

Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem
Umfang die "Loesung vom Heimatstaate" oder "faktische Denationalisierung"
Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbstaendigen
Merkmals kommt ihr nicht zu.

II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie
herrscht(66), ruehrt nicht zuletzt davon her, dass man sich nicht darueber
klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schoepfen sei.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des voelkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis koennen
nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es
kommt aber nicht so sehr das tatsaechliche Verhalten im einzelnen Falle in
Betracht, fuer das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders
erwarten laesst, regelmaessig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte
bestimmend ist, ohne dass der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung
immer erkennbar waere, als vielmehr die autoritative Fixierung der
Rechtsueberzeugung in -- moeglicherweise durch den Einzelfall veranlassten --
Erklaerungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Vertraegen, Gesetzen, in
denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen
geordnet sind.

Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,
an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung
eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknuepft sei (siehe § 1).
Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen
Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die
den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).

Es ist nun aber nicht zu verkennen, dass die Ausbeute, die die
Marinegesetze und -instruktionen gewaehren(68), geringfuegiger ist, als man
erwarten moechte. Zur Unterstuetzung der aus ihren Bestimmungen zu
gewinnenden Resultate soll daher ausser, wie selbstverstaendlich, der
Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer
Rechtfertigung.

Das Piraterierecht als voelkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen
Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der
Meeresfreiheit, in den es sich einfuegt (s. o. § 1), ist noch im 18., in
einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht
mehr als ein von einer -- freilich stets wachsenden -- Anzahl von Staaten
verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten
bekaempft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des
Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der
Gruende der Unsicherheit ihres voelkerrechtlichen Tatbestandes darf man
darin sehen, dass sie ihre heutige Stellung im System des Voelkerrechts erst
erlangte, als ihr tatsaechliches Vorkommen schon selten geworden war.

Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssaetze des Piraterierechts
jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu
unterschaetzenden Wert fuer die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.
Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unveraendert
geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen
Inhalt gezogene Schluesse sind von unmittelbarer Bedeutung fuer das geltende
Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,
dass die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller
Natur ist, wesentlich zu unterstuetzen.

III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des voelkerrechtlichen
Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Voelkerrechts ist eine
gemeingefaehrliche Lebensfuehrung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in
den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestaende sind,
wie die kriminellen Tatbestaende im modernen Rechte allgemein, genau
umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne
Handlungen. Der voelkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen
Tatbestaende verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische
Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,
verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen
Tatbestaende(71).

Bei der ihm zufallenden Aufloesung der piratischen Lebensfuehrung in
einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwaehnung des
Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften
ueber Raub und Erpressung und weiterhin auch Toetung, Koerperverletzung,
Sachbeschaedigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs
seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es
haelt sich selbst von der Vermischung voelkerrechtlicher und
landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu
vermischen. Die Gefahr, dass das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den
piratischen Akten wegen ihrer grossen Gefaehrlichkeit auch fuer das
Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit
des Gesetzgebers gering. Fuer die Ermittelung des voelkerrechtlichen
Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme
anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehoert das deutsche, das
skandinavische und das belgische Recht(72).

Das zweite System ist das des franzoesisch-spanischen und verwandter Rechte
und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchfuehrung in
den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.

Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen
zugleich voelkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen
uebereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine
Reihe von Handlungen, deren bloss landesrechtliche Bedeutung nicht
zweifelhaft sein kann(73). Darueber, dass die seepolizeiliche Auffassung der
Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.

Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs
oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik
"Piraterie", eine Reihe von Tatbestaenden, die sich nur teilweise als
piratische Akte, zum anderen Teile als ausser aller Beziehung zum
voelkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,
ohne dass das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen liesse. Dieser Gruppe
gehoeren ausser dem franzoesischen(74), italienischen(75), spanischen(76),
mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das
niederlaendische(80) und das griechische(81) Recht an.

Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der
Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die
englisch-amerikanische Auffassung verfaelscht den Charakter des
Rechtsbegriffes, wenn sie ihn fuer einen notwendig und lediglich
kriminellen ansieht; die Willkuer des franzoesischen und der ihm verwandten
Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie fuer eine Reihe sehr
verschiedenartiger und durchaus selbstaendiger Tatbestaende verfuehrt zur
Ausdehnung auch des voelkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der
"Quasipiraterie" geworden.

Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen
fuer die Gewinnung des voelkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht
ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem
voelkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Aufloesung nahe
zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen gefuehrt, die fuer Art und
Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das
englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluss zu geben, ob und
inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als
wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie
betrachtet werden kann.

Ueber das oesterreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der
Landesgesetzgebungen herausfaellt, s. u. § 6, IV 3.

IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen "Piraterie" verknuepften
Vorstellungen noetigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen
als Piraterie schlechthin den voelkerrechtlichen Tatbestand
(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im
voelkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen
(kriminelle Tatbestaende, sofern nicht landesrechtliche
Strafausschliessungsgruende vorliegen; sie sind, unter derselben
Voraussetzung, die piracy juris gentium der Englaender); als
landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete
Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem voelkerrechtlichen Begriffe
stehen (kriminelle Tatbestaende; statutory piracy der Englaender).

V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr
zu beruecksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die
mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden
Tatbestaenden ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen
und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre
Unterstuetzung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen
Gegenstaenden und gegen ueberhaupt jedes(83) Verstaendnis mit ihnen, des
italienischen Rechtes(84) gegen Beguenstigung und Hehlerei, des
mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und
amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel
zusammenhaengende Akte als piratisch bezeichnen (piratical
slave-trading)(86).




    § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen frueherer
    Anschauungen; Folgerungen fuer den Tatbestand im geltenden Rechte.


I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
Verbaende verlaeuft in der Richtung von einem die Verbaende und ihre
Angehoerigen ergreifenden staendigen Kriegszustande zu einer friedlichen
Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der
Verbaende wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte
Streitmacht der Kriegfuehrenden beschraenkt(88).

Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
menschlichen Persoenlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
einzelne wird aus einer blossen Partikel des Verbandes, dessen Leben das
seine voellig einschliesst, zu einem selbstaendigen Wesen, das jenseits der
Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem
Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden
Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit groesserer Intensitaet
teilnimmt. Zunehmende Extensitaet und Intensitaet der Persoenlichkeit ist das
Stichwort ihrer Entwickelung(89).

Der absolute Wert der Persoenlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die
moderne Naturrechtsschule eingefuehrt worden(90). Das Naturrecht verkuendet
die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden
Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip fuer die Rechtsbildung, hat der
Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Voelkerrecht
geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das
die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen
Beziehungen der Voelker und damit der Kernpunkt des Voelkerrechtes ist(93).

                              --------------

In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhaeltnisses der
menschlichen Verbaende von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
prinzipiellen Friedens fuegt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei
muessen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.

II. _Piraterie unter staatlicher Autoritaet._ Der dauernde Kriegszustand
zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehoerigen, dem
anderen und seinen Angehoerigen jeden moeglichen Schaden zuzufuegen.

Ueber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
Vorstellungen, wirtschaftliche Beduerfnisse, die politischen
Machtverhaeltnisse(94) moegen ihn tatsaechlich gemildert haben; aber
juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
kein Makel an. Wenn auch die Roemer selbst staatliche oder staatlich
autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu
haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmaessige Ausuebung als
ein rechtmaessiges Mittel des Voelkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,
rechtmaessige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht
fast ausschliesslich darin, dass das roemische Postliminialrecht auch im
Verhaeltnis zu Raubstaaten Anwendung fand.

In der germanischen Welt herrschten anfaenglich dieselben
Rechtsueberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der oeffentlichen
Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzuege sind ruhmeswuerdige
Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).

Das Christentum begruendet dann zum erstenmale in der Geschichte eine
internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die
Anforderung heran, in Anerkennung der Persoenlichkeit des Fremden Angriffe
auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehoerigen an ihrer Veruebung
zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrueckung
der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhaeltnisses von Krieg und
Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die
Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine blosse Konsequenz des
Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie
vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen
die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der aeusseren
Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von
Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der
bisher zulaessigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde
Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)

Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der
Neuzeit beschraenkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhaeltnis ununterbrochenen
Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten
fort(103). Die in der aelteren Literatur viel eroerterte Frage, ob die
Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmaessige Kriegsfeinde zu betrachten
seien, hat eine einmuetige Beantwortung nicht finden koennen(104), weil die
Fragestellung irrefuehrend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener
Zeit in das moderne Voelkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen
Begriffen nicht einfuegt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf
die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung
der feindlichen Maechte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii
nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser
Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine
Reihe europaeischer Maechte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten
vertragsmaessig regelte, andere einseitig ihnen gegenueber moderne
Rechtsgrundsaetze zur Anwendung brachten.

Innerhalb der christlich-europaeischen Welt haben sich noch bis in die
neuere Zeit Faelle faktischer Beguenstigung der Piraterie durch staatliche
Massnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit
den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).

Ueber die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12.

III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,
einer alten Form des Lebens der Voelker, ist von je die Piraterie als
Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf
eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die
Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekaempfung der
zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).

Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stoesst auf keine theoretischen
Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der
gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermoeglicht sie ohne Muehe.

Aber so wahr es ist, dass gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie
nicht Krieg gefuehrt wird, dass Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist
zu betonen, dass der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.
Das historische Piraterierecht enthaelt eine Reihe von Elementen, deren
Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet
insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im
Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gaebe ist, die
Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den
meisten Faellen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende
Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist
ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten
positiven Rechtes erblicken.

Das roemische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).
Der Sinn dieses Satzes ist, dass das jus postliminii ihnen gegenueber nicht
gilt. Sie erwerben an den in ihre Haende gefallenen Sachen und Personen
kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive
Bestimmung, dass sie nach Strafrecht und Strafprozessrecht zu behandeln
seien, enthaelt er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Roemer bei ihren
grossen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmaessigkeit,
nicht durch Rechtsgrundsaetze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem
taeglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte
massgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewoehnlichen Angabe der
Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
seines Eigens und Lebens berauben duerfen(115). Eine solche vollkommene
Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn ueberhaupt, nur voruebergehend und
vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht
der Lehre(116). Welchen Sinn haette es, Strafen festzusetzen und
Gerichtszustaendigkeiten zu bestimmen fuer Wesen, die einer
Rechtspersoenlichkeit nicht teilhaftig sind?

Seine Erklaerung findet der so haeufig ausgesprochene Satz darin, dass
tatsaechlich einige aeltere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
geltendes Recht darstellen(117). Sie stuetzen sich dabei auf zwei
Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X
V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.
siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung
gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.
18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt
(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der
doktrinaeren und voruebergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im
Gefolge hatte.

In Wahrheit sieht das aeltere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
rechtmaessigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsaechlich enthaltenen
kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das
Verhaeltnis ist das, dass einem grundsaetzlich polizeilichen und kriminellen
Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.
Folgende Punkte kommen in Frage.

1. Das Verbot der Piraterie schuetzt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen
und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zaehlt man auch
die Piraten. Fahrzeuge der "Feinde, Tuerken und Piraten" koennen weggenommen
werden(120).

Eine spezielle Anwendung dieser Moeglichkeit bildet die bei Gelegenheit der
Regelung der Rueckerstattungs- und Entschaedigungsansprueche in zahlreichen
aelteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwaehnte Wiederabnahme geraubten
Gutes durch Private.

2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehoerenden
Rechtsformen der Bekaempfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
Anteil(122).

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
Fremdenrecht aus den Rechtsregeln ueber das Strandrecht, in denen
altertuemliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten
haben. Dem Strandrecht sind urspruenglich alle Fremden mit Leib und Gut
verfallen(123). Die es im Laufe des spaeteren Mittelalters unterdrueckenden
kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen
"Feinde, Tuerken und Piraten" bestehen(124); die Bestimmung ist nicht
eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern
ein blosses Unberuehrtlassen des alten Rechtszustandes.

IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.
Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Laendern ganz(125), in
anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die
Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die ueber das
Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln ueber
die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloss formelle, da ihm
zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand
geknuepft ist(127).

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehoert in mehreren Staaten zur
Zustaendigkeit der Militaergerichte(128). Dass diese Regelung nur als
historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwaegungen
hervorgegangen zu erklaeren ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
naeheren Ausfuehrung im franzoesischen und oesterreichischen Rechte(129).
Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des hoechsten
Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zustaendigkeit
der Admiralitaet(131) auf lokalen und technischen Ruecksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch
eine aussergewoehnliche Haerte aus. Doch erklaert sich diese angesichts der
ungemeinen Schaedlichkeit der Piraterie fuer das Wirtschaftsleben und der
ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genuege aus
rein kriminalpolitischen Erwaegungen. Nur das oesterreichische Recht, das
von der Kriegsmarine eingebrachte Seeraeuber unterschiedslos mit dem Tode
bestraft und die Beruecksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
Verbrechens, Taeterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
ausdruecklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines
nicht durch die Kriegsgesetze geschuetzten Feindes nicht ganz fern zu
stehen, zumal gegen Seeraeuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe
der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. §
190 f.). Aehnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).

4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als
Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine
Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn -- ohne staatliche Ermaechtigung --
gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.
Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;
wenn es sie aber gaebe, so waere sie nicht als eines der konservierten
kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.

Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg
sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurueck: "Manet tamen vetus
naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari
... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur"
(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: "Ab extraneo autem, si
quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non
prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit" (L. VIII C.
VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausfuehrungen ist, wie man sofort ersieht, kein
anderer als der alte und wahre Satz, dass, wo die Hilfe des Rechtes
versagt, die eigene Kraft Schutz und Raecher ist, angewendet auf die lokale
Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehoerigkeit des Gegners zu
dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den
Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.
Hiernach ist die Frage nach der Zulaessigkeit privater Bestrafung der
Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes
bestimmt.

Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ fuer seine
Zeit nicht unzweifelhaft. Fuer einen Christen, lehrt er, sei es
bedenklich(134), "poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,
quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est
mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica
potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data
occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi" (L. II,
XX, 14)(135). Der wenig juengere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt
dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de
jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein
oeffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis
der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte
der Bestrafung als etwas Selbstverstaendliches keine Hervorhebung fand (s.
_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhaengung bleibt den
Gerichten vorbehalten(136).

Es muss angenommen werden, dass der modernen Literatur, soweit sie ein Recht
der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des
Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulaessigkeit der privaten Ergreifung
lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen
Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche
Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung
abgeleitet werden koennen, so ist klar, dass die ganze Frage eine rein
landesrechtliche ist(139).

Durch diese Erkenntnis loest sich die Frage der Befugnis der
Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden
Rechte dahin, dass die Behauptung eines solchen Rechtes als eines
Bestandteiles des allgemeinen Voelkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder
aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das
Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausuebung
polizeilicher Befugnisse uebertragen, wem ihm gut scheint. Eine
Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die
Positivitaet der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von
Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)
laesst sie zu(143) und (144).

V. _Folgerungen fuer den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,
moegen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang
erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,
sondern Objekt praeventiver und strafender Staatstaetigkeit.

Gleichwohl gibt es fuer die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren
Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, dass die eine der
geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, dass
die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten
Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten
bildet, dass endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-
oder kriminalrechtlicher Natur enthaelt, laesst vermuten, dass die kriminelle
Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, dass nicht die Ahndung
einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer
gesellschaftsfeindlichen Lebensfuehrung in Frage steht. Und die Erkenntnis,
dass die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbaende, beeinflusst wie die
Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines
Inhaltes: die Loesung des Piraten von jedem der zu einer internationalen
Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner
Gewalttaetigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als
notwendige Merkmale des Begriffs.




  § 7. Die grundsaetzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.


Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit
den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist
in der Literatur aller Voelker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie
im Zusammenhang mit der Annahme der Identitaet des Tatbestandes in Law of
Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und
literarischen Definitionen(145).

Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,
ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck
gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der
seepolizeilichen Auffassung oder, haeufiger, in Form der Aufnahme einzelner
Elemente der seepolizeilichen in die grundsaetzlich beibehaltene
kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird
zeigen, dass der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle
Autoren angehoeren, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet
haben.

I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch
ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfuellt; die
tatsaechliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche
Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat fuer sie kein
Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de
Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodere_,
_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).

II. Die Undurchfuehrbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie
tatsaechliche Veruebung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlasst, sie
durch Einfuehrung des Merkmals entweder der "faktischen
Denationalisierung"(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen
zu modifizieren. Die Tatsache, dass es auf diesem Wege angaengig war, die
unmoeglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag
es erklaeren, dass die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch
immer behauptet.

Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmaessig
treffender Vorwurf ist, dass sie einen aus disharmonischen Elementen
bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklaert man den Tatbestand der
Piraterie fuer einen kriminellen, so ist es unzulaessig, zum mindesten aber
inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes
seitens des Taeters oder durch seine "intention of universal hostility"
bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestaende, die je nach dem
Zwecke, den der Taeter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein
individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,
verschieden zu qualifizieren waeren, sind ein Unding.

1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der
faktischen Denationalisierung (Loesung vom Heimatstaate) mit der
kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach
ihrer Intensitaet zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser
Richtung liegt in seiner Beschraenkung auf Handlungen flaggenloser
(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darueber s. o. § 1; sie nimmt dem
Tatbestande alle voelkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen
Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, dass sie
ein ausserstaatliches Eigendasein fuehren(151), zum Begriffsmerkmal geht
weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den groessten Teil
seines Wertes, da die modernen politischen Verhaeltnisse eine Loesung von
jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste
Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Loesung vom
Staatsverbande lediglich in dem Sinne, dass die Handlung nicht zu einem
politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich
von _Hall_(152) gegebene Konstruktion fuehrt zu im wesentlichen
zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber
den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, dass ein Delikt faktisch
vorliegen muss, beseitigt sie natuerlich nicht. Dass ihr wie ueberhaupt der
Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefassten Tatbestandes mit
Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefuehl seiner seepolizeilichen
Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei
Behandlung der Frage, ob an der Kueste durch Anlanden veruebte Gewalttaten
als piracy betrachtet werden koennen, der Satz entschluepft: "a pirate does
not so lose his piratical character by landing within state territory that
piratical acts done on shore cease to be piratical;" hier ist es ploetzlich
nicht mehr der einzelne Akt, der den Taeter als Piraten charakterisiert,
sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, dass dem Taeter
ein piratischer Charakter beiwohnt.

2. Ein aehnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens
erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes
taugliche Objekt" (s. o. § 5 I) in den im uebrigen kriminalistisch gefassten
Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische
Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der
englischen nicht durchaus fremd(154).




           § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.


I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung
des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, dass die eine in ihr eine
oeffentliche Gefahr sieht, die bekaempft werden muss, die andere ein
Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines
Tatbestandes als eines strafrechtlichen ueber seinen speziellen Inhalt
keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,
dass nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im
strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder "Handlung" noch
"Verschulden" gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung
ist negativ in allen Einzelpunkten von groesster Bedeutung, insofern sie,
anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande
entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht
entgegensteht.

Dass nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend
ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des
Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende
Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand
nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstuetzend wird dann auch
die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie
groesstenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht
angehoeren koennen.

II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des voelkerrechtlichen
Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die
Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen ueber seinen seepolizeilichen
Charakter keinen Zweifel. "Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermaechtigung
in raeuberischer Absicht auf die Ausuebung von Gewaltakten auf See
gerichtete bewaffnete Unternehmen", definieren die deutschen "Bestimmungen
fuer den Dienst an Bord" vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter
Ausfuehrlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande
des Common Law, den sie ihren Straf-und Zustaendigkeitsbestimmungen zu
Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulaessigkeit der Festnahme von
Piratenschiffen und damit die voelkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu
regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: "Any vessel built,
purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of
being employed in the commission of any piratical aggression, search,
restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act
of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be
captured and brought into any port of the United States if found upon the
high seas or to be seized if found in port or place within the United
States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical
expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been
committed or attempted upon or from such vessel or not_(156)."

In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestaetigung der Auffassung zu
finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darueber
streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung
zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen ueberein, dass eine
bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,
Rechtsgueterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des
Strafzwanges sein muss. Der voelkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun
aber in der ueblichen Vermischung des voelkerrechtlichen und
landesstrafrechtlicher Tatbestaende maechtig genug erwiesen, selbst diese
Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten poenalisiert die
piratische Lebensfuehrung ohne Ruecksicht auf wirkliche Begehung eines
piratischen Aktes, bestraft die sozialgefaehrliche Gesinnung, nicht die
verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden
Bestimmungen stehen in ihrem Werte fuer die Eruierung des voelkerrechtlichen
Tatbestandes hinter den Instruktionen fuer die Kriegsmarinen kaum zurueck;
sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher
Verfolgung aussetzen(158).

Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.

1. Das niederlaendische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten
als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Poenalisierung der
Zugehoerigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten
Schiffe(159).

2. Das franzoesische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen
neben einzelnen piratischen Akten die Zugehoerigkeit zur Besatzung eines
Schiffes unter Strafe, das unter Umstaenden das Meer befaehrt, die es der
Piraterie verdaechtig erscheinen lassen. Die franzoesische Bestimmung(160)
ist, da sie nicht ausdruecklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn
begruendenden objektiven Momente (arme et naviguant sans etre ou avoir ete
muni pour le voyage de passe-port, role d'equipage, commissions ou autres
actes constatant la legitimite de l'expedition) in den Tatbestand
aufnimmt, des oefteren in der Richtung missverstanden worden, dass man
meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrueckung der Piraterie, sondern
lediglich die Poenalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den
Schiffspapieren(161). Dass ihr in der Tat der Gedanke des
Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, laesst schon die Haerte der Strafe
annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer
(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d'Etat vom 24. Dez.
1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem
Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach
tatsaechlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung
des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und
spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente
ausdruecklich die praesumptio juris der Piraterie knuepfen(163).

Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil
sie ergibt, dass die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose
Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdaechtig, dem
positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei
heimatlosen (sans etre ou avoir ete muni de passe-port) und zugleich
_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen laesst(164).

Von den niederlaendischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier
behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, dass sie den Verdacht des
piratischen Charakters des Schiffes genuegen laesst, jene nachweisliche
Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.

III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Voelkerrecht._ Der
voelkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.
Wenn damit die gewoehnliche, hin und wieder auch bekaempfte, Bezeichnung des
Tatbestandes als eines Deliktes wider das Voelkerrecht(165) in sich
hinfaellig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie
als ein Unternehmen gegen das Voelkerrecht charakterisieren darf.

Der Begriff der "Delikte wider das Voelkerrecht" ist sehr unsicher. Die
gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den
Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat ("Voelkerrecht und
Landesrecht" S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, dass er verfehlt ist, wenn
man darunter eine Verletzung des Voelkerrechts durch ein Individuum
versteht. _Triepel_ versaeumt aber zu pruefen, ob ihm denn auch wirklich
ueberall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.
Daher stehen seine Ausfuehrungen einer Auffassung nicht entgegen, die als
Delikt wider das Voelkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten
ansieht, das zu poenalisieren und zu verfolgen die Staaten voelkerrechtlich
verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefasst, ist moeglich und
unbedenklich.

In Uebertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestaende, deren
Bekaempfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man
hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das
Voelkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Voelkerrecht waere sie
selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller waere; denn die
Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung
der Schuldigen (s. o. § 1).

IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen
subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der "Handlung" und
dem "Verschulden" der strafrechtlichen Tatbestaende. Das dritte der
allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,
ist der voelkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer
besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff
ueberhaupt ausschliesst (s. u. § 12), die uebrigen Ausschlussgruende der
Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung
des Verletzten) aber fuer einen Tatbestand, der nur durch ein
gewerbsmaessiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur
nach kaum in Betracht kommen.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,
anders als in strafrechtlichen Tatbestaenden, die objektiven Elemente
hinter den subjektiven ganz zurueck, und bestehen die subjektiven Elemente
nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwaertiger als in der Absicht
zukuenftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr
seiner Verwirklichung nahebringende Intensitaet wesentlich, nicht aber sein
Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfaehigkeit) begruendenden
psychischen Zustande.




                      § 9. Der objektive Tatbestand.


Damit, dass man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgueterverletzender
Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden
objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit naeherer Bestimmung der
ihn konstituierenden sinnfaelligen Erscheinungen.

Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines
Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur
hohen See (III).

I. Dass der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes
nicht erfuellt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Ueberzeugung, dass man
gewoehnlich der Tatsache gar nicht ausdruecklich gedenkt; es folgt schon
daraus, dass die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche
Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine grosse Anzahl
landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines
Schiffes hervor(167). Blosse Ausruestung eines Schiffes genuegt nicht(168).

II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhaeltnis, in dem ihre
einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen muessen, wird
durch die uebliche Redewendung "Begehung der Piraterie durch ein Schiff"
richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen
Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsaechlich
bestimmen.

Der Piraterie ist bandenmaessige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine
"Organisation" fuer erforderlich haelt(169), ist eine Frage rein
terminologischer Art.

III. Dass der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See
zusammenhaenge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf
Vorgaenge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat
einen vernuenftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm
seine Stellung im Bereiche des voelkerrechtlichen internationalen
Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur
nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie
inhaltlos(171).

Flusspiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des
Voelkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die fuer das Voelkerrecht keine
groessere Bedeutung haben als andere ueber die Grenzen des staatlichen
Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende
verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des
Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das
Piraterierecht gehoert in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).

Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des
naeheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.

Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fuenf Richtungen; man sieht
als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder "auf hoher
See"(173) oder "within the jurisdiction of the admiralty"(174) oder
"ausserhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der
Voelkerrechtsgemeinschaft"(175) oder "auf hoher See oder von hoher See
aus"(176); des oefteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der
Weise gegeben, dass man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen
auf Schiffe und ihren Inhalt beschraenkt(177). Bei den Anhaengern der
seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der
skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, dass der umschriebene Bezirk
nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu
begehender erscheint(178), oder aber es wird die raeumliche Begrenzung von
der einzelnen Handlung losgeloest und in den objektiven Bestandteil des
seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).

Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der
Piraterie gegeben sei, ist notwendig, dass das Piratenschiff sich
wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des
Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem
Gebiet befinden. Das offene Meer muss als Operationsfeld oder als
Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgueltig, welchen Schauplatz
die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu waehlen gedenken(180).
Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, dass die Piraterie
immer, wo sie einen groesseren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung
von "Seeraeuberei" und Kuestenraub auftritt; sie ermoeglicht es, die
internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge
auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten
Seeschiffe ihre raeuberische Taetigkeit auf unter einer ohnmaechtigen
Regierung stehende Kuestenstriche beschraenken(181). Andererseits steht sie
mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Kueste begangene piratische
Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die
Bestrafung nicht voelkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).

Die landesstrafrechtlichen Regeln ueber den Begehungsort der piratischen
Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln ueber die
Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)
ein vollstaendiges Bild ueber den Umfang, in dem piratische Akte einer
Bestrafung in den einzelnen Laendern unterliegen.




 § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen
                        prinzipiell alle Nationen.


I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr
fuer alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu
seiner Repression beizutragen.

Diese Saetze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,
auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, dass man sogar
solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem
Verlauf und ihren Folgen voellig dem Innenleben eines Schiffes
angehoeren(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit
des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,
die aus dem Tatbestande die -- ueber den Bereich des Schiffes hinausgehende
-- aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction
of the admiralty, ist so weit, dass sie robbery, veruebt von Mitgliedern der
Besatzung untereinander, einzuschliessen scheint(184). Doch wird dieselbe
allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend
betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestaende der Rev. Stat.
s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie
sich auf Vorgaenge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory
piracy(185).

Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschraenkten
robbery aber sieht eine grosse Zahl englischer und amerikanischer Autoren
als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufruehrerische Mannschaft
das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne dass Gewaltakte gegen
Dritte begangen oder geplant wuerden, der Tatbestand der Piraterie erfuellt
sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.
Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, dass in den
belgisch-britischen Auslieferungsvertraegen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.
17) der "Prise d'un navire par les marins ou passagers par fraude ou
violence envers le capitaine" des franzoesischen Textes "Piracy by law of
nations" des englischen entspricht(187).

Es liegt auf der Hand, dass die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,
die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,
aufs engste zusammenhaengt, mit ihr faellt. Doch auch im Rahmen dieser
Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes
des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten
Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zaehlt eine Reihe
nahe verwandter Tatbestaende zur statutory piracy(188); das amerikanische
Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte
charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen
Zweifel, dass es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes
handelt(190). Das niederlaendische Strafgesetzbuch endlich kennt das
Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).

Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Uebergange der
Schiffsgewalt auf die Meuterer fuehrt, an sich, selbst wenn er die Merkmale
des Raubes traegt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so
wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang
nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach
den gewoehnlichen Regeln entschieden werden(192).

Unbestritten ohne voelkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen
Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestaende der
Ueberlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der
Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der
Verteidigung gegen sie(194).

II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani
generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen
nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied
wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und
Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.
In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche
Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen
strafrechtlichen mit voelkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten
Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery
sehen wollen.

Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr fuer alle Nationen. Das
lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande
allgemeiner Feindschaft der politischen Verbaende (s. o. § 6), und nicht
minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekaempfung
dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als dass sie, in
universeller Feindseligkeit den in der internationalen
Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenueberstehend, auch
ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. "Die Aufgabe
der Kriegsschiffe ... umfasst die Befugnis, da einzuschreiten, wo die
allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen
internationalen Rechtsschutz auszuueben, fuer die gemeinsamen Interessen
aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als
Feind gegenuebersteht" (_Perels_ S. 113).

Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem grossen Teile der Literatur
als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt
(s. o. S. 54, N. 1-4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und
umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodere's_ ist in allen ihren Teilen auf
die Unerlaesslichkeit dieses Merkmales gegruendet(195). Die dem
voelkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen
des portugiesischen und des niederlaendischen Strafgesetzbuchs sowie der
deutschen "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord" von 1903 bringen den
Gedanken in der Form zum Ausdruck, dass sie als piratisch nur ein auf
Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.
o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).

Eine naehere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, dass
dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe
gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persoenlichen
Beziehung des Traegers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen
Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgueltig. Nur solche
Beschraenkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen
Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefaehrlichkeit nur zu erhoehen
geeignet sind.

Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt fuer die
Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im
Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als
kriegfuehrende Macht anerkannter Parteien eines Buergerkrieges sich der
Piraterie schuldig machen (darueber s. u. § 14 und 15). Es schliesst die
hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkraeften einer
kriegfuehrenden Macht angehoerenden Schiffes, das unter falscher Flagge
Hostilitaeten begeht, als eines Piraten aus(197).

Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Buerger gerichtetes
Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa
ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das
angreifende Schiff ihm angehoert, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu
dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekaempfung beliebt, durch
Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.




                § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.


Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter
Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,
begangen) sein muessen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.

I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das
Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).
Gewalt ist Ausuebung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen
Menschen.

Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Gueter gerichtet sind,
sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden
landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der
die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit
den Bestimmungen ueber die Strandungsdelikte gebracht(199).

II. 1. Mit dem Satze, dass piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist
nur eine aeusserste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und
wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser
Grenze den Begriff zu beschraenken hat, insbesondere ob man ihm nur
raeuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die
Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des
Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.
Doch wird eine Zurueckfuehrung der in ihrer Bedeutung meist ueberschaetzten
Frage auf ihren wahren Umfang es ermoeglichen, Stellung zu nehmen.

Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muss sich
stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsguetern wenden und kann sich nur gegen
solche richten, denen in den Augen des Taeters eine durch eine irgendwie
gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit
nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgueter in Interessen der
Gesamtheit, persoenliche Interessen und Vermoegensinteressen, so erscheinen
als ihr natuerliches Objekt die Vermoegensinteressen. Wirtschaftlichen
Guetern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des
Wirtschaftslebens eignet die Moeglichkeit der Umsetzung in Geld; die
Gewinnsucht, das hauptsaechlichste Motiv der Vermoegensverletzung, kennt im
allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet
ist schon die Gruppe der persoenlichen Interessen; denkbar waere, dass eine
Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewussten Seins behauptet,
in einem auf generelle Zerstoerung menschlichen Lebens gerichteten
Seeunternehmen sich aktiv betaetigte; moeglich auch, dass sich eine Bande
zusammenfaende, die zur Befriedigung sexueller Gelueste das Mittel der
Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Kuestenstrichen waehlte;
aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Moeglichkeiten, die
die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schliesslich die
Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) fuer
ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis waehlendes
Unternehmen nicht in Betracht.

2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der --
hiernach nicht allzu bedeutsamen -- Frage ist sehr verschiedenartig.

Das deutsche, oesterreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht
und mit ihnen der groessere Teil der Literatur(202) sehen als piratische
Akte nur Gewalttaten raeuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den
Begriff auf die gewaltsame Zerstoerung von Sachen aus, ohne ueber den Kreis
der Vermoegensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).

Demgegenueber betrachten das franzoesische, italienische, mexikanische,
brasilische(204) und auch das niederlaendische und portugiesische(205)
Recht und ein grosser Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen
als piratisch, die sich nicht als Vermoegensverletzungen darstellen.
Haeufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei
Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form
aufgestellte Forderung einer gewissen Intensitaet der angewandten Gewalt.

Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man
beschraenkt die raeuberischen Akte auf Sachraub oder schliesst auch
Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel
und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsuechtige Absicht, animus
furandi); man hat ueber die erforderliche Art und Intensitaet der
Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz
besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des
Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Haeufig genug auch
lassen die gewaehlten Ausdruecke jede Bestimmtheit vermissen.

3. Die Erwaegung, dass gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen
anderer als raeuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben
unbekannt sind, laesst eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte
ueber Raeubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschraenkung
auf raeuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die
Rechtsanschauung der germanischen Seemaechte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.
1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und
Zerstoerung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine
Bekaempfung im Rahmen der gewoehnlichen Rechtsgrundsaetze (Pflicht des
Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,
Haftbarmachung bei verschuldeter Versaeumnis ihrer Erfuellung,
Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmoeglichkeit derselben).
Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen
gegen die Person sind natuerlich durch Beschraenkung des Pirateriebegriffes
auf Unternehmungen gegen Vermoegensinteressen nicht ausgeschlossen(208).

III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermoegensinteressen; das Ziel
des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung
physischer Herrschaft ueber Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in
Betracht kommt, Begruendung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder
Scheinrechten(209).

Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.
Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genuegen lassen koennen,
wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese
Beschraenkung zeigt das tatsaechliche Auftreten des Unwesens stets. Faelle
anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die
Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie
auf die Herbeifuehrung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).

IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, dass die Piraterie
ein _gewerbsmaessiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame
Vermoegensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle
Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische
Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft
zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung
oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines
vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger
Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher
Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensfuehrung, wenn sie auch
nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden
braucht(213).

Die gewerbsmaessige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdruecklich
anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die
ueberaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des
Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. §
10 II).

Die Luecke, die dadurch entsteht, dass ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf
See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist
unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur
Verhinderung der Tat notwendigen Massnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine
internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter
Tat genuegen die gewoehnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse
(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und
begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der
raeuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die
Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so uebernimmt der
Flaggenstaat die Ahndung.

Die Gewerbsmaessigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den
Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck
"faktische Denationalisation" wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein
von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen geloestes Glied in
demselben Sinne wie jeder gewerbsmaessige Verbrecher. Mehr darf aber in den
Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit
mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu
starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur
rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die
sich tatsaechlich "dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben"
(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht uebersieht, dass zu allen
Zeiten Piraterie auch von Buergern geordneter Staaten von diesen Staaten
aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem
piratischen Gewerbe dienten, und dass heute diese Form allein noch von
praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollstaendige oder
prinzipielle Loesung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genuegt eine
Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel
verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).




  § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher
                Autoritaet. Heimatstaat und Piratenschiff.


I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische
Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).

Hierbei ist nach allgemeinen Grundsaetzen nicht das wahre innerste Motiv
der Beteiligten entscheidend. Grosse und kleine politische Aktionen koennen
auf Motive recht privater Natur zurueckgehen. Sondern es kommt der Zweck in
Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der
Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in
dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.

Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich
als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen
die aeussere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines
bestimmten Staates gerichtet ist(217).

Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht
Piraterie (ueber Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches
Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen
gerichteten) Rechte der Kriegfuehrenden in Anspruch nehmen, ohne als
kriegfuehrende Partei anerkannt zu sein.

Die Besprechung der Faelle, in denen das hier in Frage stehende
Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und
der raeuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Buergerkriege, ist dem
dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des
Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem
Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige
Grundlagen fuer die folgende Darstellung gibt.

II. _Piraterie unter staatlicher Autoritaet (Raubstaaten)._ 1.
_Voelkerrechtsgemaesse Handlungen._ Voelkerrechtsgemaesse staatliche oder von
den voelkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte
Handlungen und auf voelkerrechtsgemaesser Autorisierung beruhende Handlungen
Privater begruenden niemals eine Verantwortlichkeit gegenueber dritten
Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche
Rechtssaetze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der
rechtswidrig Autorisierte nach den gewoehnlichen Regeln des Disziplinar-
und Strafrechts (Ausschluss der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;
Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem
Staate zur Verantwortung gezogen werden.

2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer
Verbaende._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des
Kriegsrechtes, anerkannte kriegfuehrende Parteien geniessen den Schutz des
Voelkerrechtes.

Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,
zu der Voelkerrechtsgemeinschaft nicht angehoerenden Staaten(218), zu
organisierten Verbaenden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich
aufstaendischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit
ihnen die voelkerrechtliche Rechts- und Handlungsfaehigkeit mangelt(220),
koennen in voelkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.
Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbaende sind nicht faehig,
eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch koennen sie mittelbar
von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die
durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen
Mangel des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschliessungsgrund
anerkennt.

3. _Einzelne voelkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die
voelkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenueber dem verletzten
Staate bestimmt sich nach den Regeln ueber das voelkerrechtliche Delikt; sie
kann begruendet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer
landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine
Kompetenz ueberschritten hat(222).

Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls
ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen
darstellt, dem eigenen Staate nach den gewoehnlichen Grundsaetzen (s. o.
1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist
ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmaessig, so erhebt sich die
schwierige Frage(223), ob und inwieweit voelkerrechtswidrige
landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmaessige
Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des
Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit
auszuschliessen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine voelkerrechtliche
Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen
oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In
der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines
tatsaechlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und
Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).

Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die
Handlung, jedenfalls nach aussen, eine staatliche Funktion darstellt.

4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmaessigen eigenen Betrieb
der Piraterie oder durch eine generelle Ermaechtigung der Untertanen
schliesst ein Staat sich aus der Voelkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung
ist nicht, dass er seinen staatlichen Charakter verliert, "corpus morbidum,
corpus tamen est" (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein
Zustand rechtmaessigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).
Vielmehr ist das Verhaeltnis das, dass in den gegenseitigen Beziehungen nur
das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,
Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).

Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten
seiner Buerger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch
der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst
aus der Voelkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion
eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veraenderungen in
der Machtstellung der Staaten gerichtet.

Staatliche und private Piraterie, in den Anfaengen der Geschichte
ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von
Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche
kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein
Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der
Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine
Uebergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der
politischen Verbaende zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein
Rechtsverhaeltnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den
Mitgliedern der Voelkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.
Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des
Postliminialrechtes, ist dem modernen Voelkerrechte unbekannt.

III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind voelkerrechtlich
verpflichtet, fuer ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehoerige
Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsaechlicher Durchfuehrung
zu bringen, die verhindert, dass aus ihm Angriffe auf die auslaendische
Rechtsgueterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukuenftigen Verletzungen durch
Strafdrohungen und polizeiliche Massregeln entgegenzuwirken, geschehene zu
ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist voelkerrechtliches
Delikt(229). Die Unmoeglichkeit ihrer Erfuellung begruendet das
Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine
oder seiner Untertanen Interessen ausserhalb seiner regelmaessigen
Hoheitsgrenzen durch tatsaechliche Machtentfaltung zu schuetzen, im Falle
die im allgemeinen in den voelkerrechtlichen Pflichten der territorial
zustaendigen Staatsgewalt gegebene Gewaehr ihres Schutzes sich unwirksam
erweist.

Diese auch in einigen Faellen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen
von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten fuer das
Verhaeltnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.
Eine "Intervention" gegenueber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die
eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation
des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,
deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den
tatsaechlichen Verhaeltnissen, die eine Repression der Gefahr durch den
Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht
genuegend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der
speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer
Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der
Piraterie(230).

2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrueckung der
Piraterie und seine voelkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die
Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenueber
Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenueber
Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische
Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein
gewerbsmaessiges raeuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare
Handlung, so ist es unumgaenglich, fuer Kriegsschiffe Sonderregeln
aufzustellen(232) und (233).





                            DRITTER ABSCHNITT.


                               FOLGERUNGEN.




§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.


1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein
landesstrafrechtlicher Tatbestaende mit dem Namen Piraterie erscheint nicht
selten ganz willkuerlich; im uebrigen bezieht sie sich entweder auf die
Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwuerdigkeit bisher
strafloser Handlungen durch Anlehnung an das aelteste Seedelikt
hervorzuheben(235); oder endlich sie knuepft die Ausdehnung der
Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon
vorhandenen Grund universeller Zustaendigkeit an(236).

2. _Die Quasipiraterie der voelkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der
Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschliesst nicht einen auf
Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen
Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der
Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von
Tatbestaenden, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufaelligkeit(237).

Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zaehlt, ist
entweder eine wirklich bestehende Aehnlichkeit der Repression
(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschaedigung unterseeischer
Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine
angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des
Piraterierechtes auf Tatbestaende, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse
Faelle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionaerer Kriegsschiffe,
s. § 14).

Unter den Tatbestaenden, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,
ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie
bezeichnet worden waere.

Dass der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf
hiernach kaum noch der Erwaehnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung
eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die
Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und
geltendem Rechte gegenueber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,
deren wahren Grund man zu einem grossen Teile in einer gewissen
Oberflaechlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und
voelkerrechtliche Rechtssaetze (so bei der illegalen Kaperei) und
voelkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem
Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufstaendischer) nicht genuegend
auseinanderhaelt.




          § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufstaendischer Parteien.


I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegfuehrende Macht
anerkannten aufstaendischen Partei stehen die Rechte der Kriegfuehrenden
nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Maechten
unterstehen ausschliesslich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).
Diesem steht nach allgemeinen Grundsaetzen frei, beliebige strafrechtliche
Tatbestaende als Piraterie zu qualifizieren.

Die voelkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist
die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels
fremde Maechte dem von einem Buergerkriege heimgesuchten Staate gegenueber zu
einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehoerige Schiffe befugt sind.

Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.

a) Nicht selten fehlt dem revolutionaeren Schiffe der Schutz einer Flagge;
so wenn die Empoerer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung
des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III);
vornehmlich aber, wenn die bekaempfte rechtmaessige Gewalt durch das berufene
Organ des voelkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den
voelkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der
Form geschehen, dass die Regierung die Revolutionaere mit der Absicht, sie
allgemeiner Verfolgung auszusetzen, fuer Piraten erklaert; dagegen ist sie
in der Ablehnung der voelkerrechtlichen Verantwortlichkeit fuer ihre
Handlungen nicht enthalten(240).

b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen
rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit
der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.

Dagegen ist eine revolutionaere politische Aktion niemals Piraterie, auch
wenn sie gegenueber dritten Maechten die Rechte Kriegfuehrender beansprucht;
sie wird es selbst dadurch nicht, dass sie die Kriegfuehrenden zustehenden
Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Maechten gegenueber
ueberschreitet, solange nur der politische Zweck der Massnahmen in ihnen
erkennbar ist.

Dass das Einschreiten der Maechte zum Schutze ihrer Interessen als
Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muss,
ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, dass an eine Bestrafung der
Empoerer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische
Tatbestaende gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen wuerden;
und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, dass
der Schauplatz des Eingriffs regelmaessig fremdes Staatsgebiet ist(241), die
Beschraenkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur
Unterdrueckung der Piraterie auf die hohe See (oder hoechstens in gewissen
Faellen das Kuestenmeer)(242) aber ausser Zweifel steht.

II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg
nicht genuegend, ob ein Einschreiten fremder Maechte ueberhaupt
gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulaessig
ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausfuehrungen auch auf solche
Faelle beziehen, in denen ein revolutionaeres Schiff Interessen fremder
Maechte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere
Unruhen im Auge haben.

Dass die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufstaendischer nicht Piraterie
ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen
englischen Autoren in die Form gekleidet, dass sie dem Fahrzeuge den Namen
eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschliessen;
hierhin gehoert vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausfuehrungen
aber einer naeheren Behandlung beduerfen.

Der Grundgedanke der Ausfuehrungen _Halls_ ist die Unterscheidung
revolutionaerer Bewegungen in solche, die zur Grundlage "politically
organised societies which are not yet recognised as belligerent" (S. 259)
haben, und andere, deren Traeger lediglich "persons not acting under the
authority of any politically organised community, notwithstanding that the
objects of the persons so acting may be professedly political" (S. 262)
sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie
sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Maechte nicht rechtfertigen.

Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufstaendischer, die keine politisch
organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als
eine Benennung. Denn beschraenken sich die Revolutionaere streng auf die
Aktion gegen den eigenen Staat "with careful avoidance of depredation or
attack upon the persons or property of the subjects of other states", so
sind ihre Handlungen "for practical purposes not piratical with reference
to other states", obwohl sie "are piratical with reference to the state
attacked" (S. 262); daher ist es in solchen Faellen "not the practice for
states other than that attacked to seize, and still less to punish, the
persons committing them". Begehen die Aufstaendischen Gewaltakte auch gegen
Schiffe fremder Maechte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den
verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt
(S. 266) und "the mode in which the crew were dealt with would probably
depend upon the circumstances of the case" (S. 265).

Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I
entwickelten demnach formell darin, dass sie unter Ausscheidung des Namens
der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein
revolutionaeres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell
darin, dass sie, im Falle die Aufstaendischen eine wenn auch nicht als
kriegfuehrende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,
eine Intervention fuer unzulaessig haelt.

Die formelle Abweichung ist ungluecklich, denn sie verwendet einen Namen
fuer einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,
den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die
materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache
Erwaegung, dass anderenfalls die Anerkennung als kriegfuehrende Macht nur
dekorative Bedeutung haette; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst
gegebenen Begruendung bestaetigt es.

Denn wenn _Hall_ die Ansicht, dass "acts which are allowed in war, when
authorized by a politically organised society, are not piratical" (das
soll heissen nicht geeignet sind, die Zulaessigkeit eines Eingreifens zu
begruenden) mit der Erwaegung rechtfertigen will, man koenne nicht behaupten
"that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of
things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are
piratical for want of an external recognition of their validity, when the
grant of that recognition is properly dependent in the main upon the
existence of such a condition of affairs as can only be produced by the
very acts in question": so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des
Verhaeltnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung
eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene
Handlungen derselben Art legal erscheinen laesst, sind selbst doch nur nach
dem gegenwaertigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist
nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu
beseitigen, das dem Erlasse eines die Toetung der Personenklasse
erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehoerte. Der
Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.

Zwei weitere Gruende aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen
Natur (fuer ihn also der eine Intervention nicht begruendenden Natur) der
Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionaere beibringt, tun in
Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch
organisierten Verband bildenden und anderer Aufstaendischer dar. Es sind
die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen
Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch
organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionaere Bewegung verfolgt
ihrem Wesen nach "public ends" und ist "enemy solely of a particular
state".

Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der
Zurueckfuehrbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte
Verbaende oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) laesst sich
systematisch als eine Uebertreibung der Forderung auffassen, dass der
politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt
(objektiviert) sein muesse, um es seines politischen Charakters wegen als
nichtpiratisch bezeichnen zu koennen (s. o. § 12).

Fuer _Kaperschiffe_ revolutionaerer Parteien koennen keine anderen
Rechtssaetze gelten als fuer Kriegsschiffe(248). Denn auch das
Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.

III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufstaendischen Partei,
das die Gefaehrdung oder Verletzung auslaendischer Interessen streng
vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Maechte
enthalten sich ihm gegenueber jeder Einmischung. Die Instruktionen fuer die
Kriegsflotten(249), das tatsaechliche Verhalten der Maechte und
grundsaetzliche diplomatische Erklaerungen gelegentlich von
Praezedenzfaellen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der
internationalen Ueberzeugung(251).

Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, dass die Handlungen
der Empoerer auch fremde Interessen verletzen oder gefaehrden, speziell bei
Beanspruchung der Rechte Kriegfuehrender gegenueber Neutralen durch sie.
Mehrfach haben Grossmaechte ihr Einschreiten gegen aufstaendische
Kriegsschiffe, die sich der -- ohne jeden Zweifel unberechtigten -- Ausuebung
solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie
gestuetzt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, dass sich unter dem
Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man
schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres
Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es
geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu
denken, die Mitglieder der Voelkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale
seepolizeiliche Pflicht der Saeuberung des Meeres von Piraten zu
erinnern(255).

Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklaerungen des oefteren
ausdruecklich die Repression der Uebergriffe aufstaendischer Kriegsschiffe
dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so dass Name und Rechtsbegriff in
Einklang stehen(256).




                         § 15. Illegale Kaperei.


I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehoert der Vergangenheit
an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange
fortbesteht. In keinem der grossen Kriege seit Ausgang der napoleonischen
Aera sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind
im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des
gewohnheitsrechtlichen Voelkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum
stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.

Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
Martens'_(259) niedergelegt.

Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschraenken, dass die
Faelle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im
vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm
herausfallen, sondern es ist daneben zu pruefen, ob nicht etwa spezielle
Voelkerrechtssaetze fuer die einzelnen Faelle bestehen.

II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und
nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der
Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen
staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der
voelkerrechtlichen Gemeinschaft zulaessige militaerische Aktion moderner
Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der
Begriff einer "Kaperei ohne Autorisation" enthaelt eine contradictio in
adjecto.

Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind
auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.
Beschraenken sie ihre Hostilitaeten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalitaet,
so koennen sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,
sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch
dadurch nichts aendern, dass sie neutralen Schiffen gegenueber die Rechte
Kriegfuehrender ausueben. Der Kriegsgegner darf sie in voelkerrechtlicher
Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich
als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist voelkerrechtlich
verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein
Eingriffsrecht nicht zu(264).

Ein Schiff, das sich von beiden kriegfuehrenden Staaten zur Kaperei
autorisieren laesst, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion
eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollstaendig ermangelt.
Seine Hostilitaeten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es
neutralen Staaten gegenueber seine Raeubereien auf Wegnahme von
Kriegskontrebande beschraenkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen
laengeren ungestoerten Fortgang des Treibens zu ermoeglichen (vgl. oben § 10
II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).

2. _Voelkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3).
Voelkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen
Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als
ein voelkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkraefte, entbehrt (nicht
anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der
Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich
verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Voelkerrechts ist nicht
gegeben.

Es gehoeren hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,
die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Ueber die
Autorisation von Schiffen fremder Nationalitaet siehe III.

3. _Voelkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen
Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen fuer die
verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der ausserhalb
des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen
verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten
neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des
Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsaetzen (Intervention, s. § 12
III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zuruecknahme des
Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln
wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne
des Voelkerrechts ist an sich keiner dieser Faelle(272).

Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der fuer
mehrere verbuendete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche
Maechte gleichzeitig taetig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff
ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
franzoesischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem aelteren
niederlaendischen Rechte koennte es scheinen, als sei es durch speziellen
voelkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die
Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht
zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar
nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem
Heimatstaate und dessen Kriegsverbuendeten ausgestellt sind(276).

Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Fuehrung mehrerer
Flaggen begruendet kein internationales seepolizeiliches
Eingriffsrecht(277).

III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage
gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch
heute sehr haeufig die Autorisierung fuer vollkommen legal an(278);
betrachtet man sie als illegal, so laesst man entweder nur die normalen
Rechtsfolgen voelkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)
eintreten(279), oder aber man erklaert den Kaper fuer einen Piraten im Sinne
des Voelkerrechts(280).

Fuer die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer
anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmaessig vermischt wird,
von groesster Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen
gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer
Neutralitaetsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung
praejudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des
Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im
Gebiete einer neutralen Macht, der Ausruestung in einem neutralen Hafen fuer
die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines
Truppenkoerpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre
strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitaetsverletzung
des Heimatstaates, sondern nur die Voelkerrechtswidrigkeit der
Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers
als eines rechtmaessigen Feindes entgegenstehen. Die ueberaus zahlreichen
landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme
fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde fuer eine
Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenueber dem
Kriegsgegner und dritten Nationen voellig aus(282) und (283).

Das hiernach fuer die Erkenntnis des voelkerrechtlichen Rechtszustandes
verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir
sehen, aus zwei niederlaendischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
(hollaendisch-portugiesischer und hollaendisch-englischer Krieg)(284),
englischen und franzoesischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.
dem Anfang des 19. Jahrhunderts (franzoesisch-englische Kriege)(285), einem
Schreiben des franzoesischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-
und Marineminister vom 8. Januar 1839 (franzoesisch-mexikanischer
Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. Maerz 1847, Rev. Stat. s.
5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des
spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer
Krieg)(288).

Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: dass die
autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehoerenden
Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Voelkerrechts ist. Die Dokumente sind
saemtlich Erklaerungen kriegfuehrender Staaten an den Feind; sie enthalten
die Drohung, angeblich voelkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen
Seestreitkraefte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem
internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.

Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angefuehrten Entschliessungen
einzelner Maechte zu Grunde liegende Gedanke der Voelkerrechtswidrigkeit der
Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Voelkerrecht ist. Die
alten hollaendischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der
voelkerrechtlichen Zulaessigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd
zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und
franzoesischen Praetensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts
wurden als ein Verstoss gegen "settled principles of international law"
empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847
beschraenkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes fuer den Fall,
dass der Heimatstaat des Taeters vertragsmaessig die Strafwuerdigkeit
zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht fuer
widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839
galt einem -- zu damaliger Zeit -- zerruetteten und fuer ein legales Vorgehen
von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden
Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von
1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich
schliesslich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens
1898 als genuegenden Ausdruck einer allgemeinen voelkerrechtlichen opinio
necessitatis betrachten und zugleich darin einen fuer die Entstehung eines
Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwaegung,
dass auch die neutralen Maechte an dem Rechtszustande interessiert sind, da
sie die Ausuebung der Rechte der Kriegfuehrenden gegenueber ihren Schiffen
durch unrechtmaessige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,
dass aber autoritative Erklaerungen Neutraler ueber die Unzulaessigkeit der
Verwendung fremder Kaper gaenzlich fehlen, wird man die Frage verneinen
muessen.

Allgemeine voelkerrechtliche Grundsaetze stehen dieser Entscheidung nicht
entgegen. Deklamationen ueber das Prinzip des Krieges als eines die ganze
nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,
wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,
die in dem nicht staatszugehoerigen Kaper einen Piraten nach Voelkerrecht
sehen will, koennen das positive Voelkerrecht nicht beseitigen, das die
Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht
staatsangehoeriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, dass dem
nicht dem kriegfuehrenden Staate angehoerigen an der militaerischen Aktion
teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht
beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist
anzunehmen, dass es fuer die Zeit der Kommissionierung zu dem
autorisierenden Staate gegenueber dritten Maechten in demselben
voelkerrechtlichen Verhaeltnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.
darueber § 12 II u. III).




                    § 16. Der Handel mit Negersklaven.


Die Perhorreszierung der Sklaverei fuehrt auf den Gedanken der Anerkennung
eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und
schutzwuerdigen Persoenlichkeit zurueck, ein Prinzip also, das in den
modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchfuehrung gebracht ist und dem
Voelkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des
innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier
nicht. In Ruecksicht auf die internationalen Beziehungen laesst es die
Unterdrueckung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der
Kulturvoelker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark
erwiesen, dass es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei fuer eine
voelkerrechtliche Pflicht erklaerenden Rechtssatzes gefuehrt haette, hat aber
immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlasst, eine vertragsmaessige
Verpflichtung zur Unterdrueckung des Handels mit Negersklaven und damit zur
Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu
uebernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der
Sklavenhandel ein voelkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III).

Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, dass beide gegen die grossen
Gesamtinteressen der Kulturwelt verstossen. Waehrend dieser aber in erster
Linie sittlichen Forderungen zuwiderlaeuft, widerspricht jene
wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne
Ausnahme bekaempft wird, ist dieser nur partikulaer als voelkerrechtswidrig
gebrandmarkt.

Das Mittel der Unterdrueckung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation
und Beschlagnahme verdaechtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber
nicht wie bei der Piraterie ausschliesslich von dem Landesrecht des
Nehmestaates abhaengig, sondern die Vertraege sind besorgt, die Aburteilung
durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizufuehren.

Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und
der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung
des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulaessig.
Erklaeren ihn gleichwohl einzelne Vertraege(296) oder Gesetze dafuer, so kann
eine solche Betrachtungsweise voelkerrechtlich nur die Bedeutung einer
Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;
landesrechtlich mag sie zur Begruendung der Kompetenz der heimischen
Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmasses dienen(297).

Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie fuer die Unterdrueckung des
Sklavenhandels von grosser historischer Bedeutung gewesen, insofern die
Zulaessigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des
19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in
Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach
langen und schweren Kaempfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der
Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System
internationaler Seepolizei(298).




           § 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.


Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die
Unterdrueckung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit
erkennen heisst, so macht die Erweiterung seiner oekonomischen und
politischen Beziehungen ueber den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen
Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem
_wirtschaftlichen_ Beduerfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit
Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die
neueste Zeit ausschliesslich die voelkerrechtlichen Rechtsnormen ueber die
Piraterie. So ist verstaendlich, dass, als das neu entstandene Netz der
unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssaetze zu seinem Schutze
verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer
Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen
bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. Maerz 1884 und die zu ihrer
Ausfuehrung ergangenen Landesgesetze, das schliessliche Ergebnis der
Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat
sich auch hier wie in der Bekaempfung des Sklavenhandels der
Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknuepfung an ihn dem
neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhoerten nahm.






                             QUELLENREGISTER.


(Gesetze, Verordnungen, Seerechtsbuecher, allgemeine Dienstinstruktionen.)

_      Corpus juris civilis_:
            D. 47, 8 bon. rapt.
                  l. 4: S. 43, A. 2,
            D. 47, 9 de incendio ruina naufragio rate nave expugnata
                  l. 1, § 1: S. 43, A. 2
                  l. 3, § 4: S. 43, A. 2,
            D. 48, 6 ad leg. Jul. de vi publ.
                  l. 3, § 1: S. 43, A. 2
                  l. 3, § 6: S. 43, A. 2,
            D. 48, 7 ad leg. Jul. de vi priv.
                  l. 1, § 1: S. 43, A. 2,
            D. 48, 19 de poenis
                  l. 28, § 10: S. 43, A. 2,
            D. 49, 15 de captivis
                  l. 19, § 2: S. 42, A. 2
                  l. 24: S. 42, A. 2,
            D. 50, 16 de verb. sign.
                  l. 118: S. 42, A. 2,
            C. 6, 2 de furtis
                  l. 18 (auth. Navigia, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov.
                  1220, § 8): S. 40, A. 3; S. 45; S. 46, A. 4;
_      Corpus juris canonici_:
            c. 6 C. XXIII qu. 3: S. 45,
            c. 3 X v, 17: S. 40, A. 3; S. 45;
_      Consolato del mare_:
            Kap. 245: S. 44, A. 2; S. 46, A. 2,
            Kap. 32 des Anhangs enthaltend Regeln betreffend die Kaperei:
            S. 40, A. 3;
_      Roles d'Oleron_:
            Art. 45: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4.

*      Brasilien.*
      Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1890:
            Art. 5: S. 15, A. 4
            104-106: S. 33, A. 6
            104, § 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
            104, § 2: S. 101, A. 2
            104, § 3: S. 69, A. 4
            104, § 4: S. 70, A. 3
            104, § 6: S. 103, A. 3
            105, § 1: S. 98, A. 3, 5
            105, § 2: S. 72, A. 2
            105, § 3: S. 101, A. 4
            106, § 1: S. 60, A. 3
            106, § 2: S. 35, A. 1.

*      Chile.*
      Strafgesetzbuch vom 12. November 1874:
            Art. 434: S. 32, A. 1.

*      Daenemark.*
      Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866:
            § 4-6: S. 15, A. 4
            244: S. 32, A. 1.

*      Deutschland.*
      Constitutio criminalis Carolina von 1532:
            Art. 218: S. 46, A. 3;
      Preuss. Allgem. Landrecht von 1794:
            I, 9, § 206: S. 98, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870:
            § 4: S. 15, A. 4
            4 Abs. 2, Nr 3: S. 2, A. 1
            249: S. 76, A. 1
            250, Nr. 3: S. 32, A. 1
            251: S. 76, A. 2;
      Allgemeine Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871, zur Ausfuehrung des
      Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867:
            zu § 30 des Kons.-Ges.: S. 89, A. 2;
      Strandungsordnung vom 17. Mai 1874:
            § 20 f.: S. 73, A. 2;
      Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877:
            § 127: S. 52, A. 1, 3; S. 78;
      Instruktion fuer die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in betreff
      der Unterdrueckung der Seeraeuberei in den chinesischen Gewaessern vom
      20. August 1877:
            Nr. II: S. 5, A. 1; S. 11, A. 4; S. 58, A. 1
            IV: S. 9, A. 2; S. 12, A. 1
            V: S. 17, A. 2;
      Gesetz ueber die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900:
            § 77: S. 2, A. 1;
      Kaiserl. Verordnung betr. Zeigen der Nationalflagge durch
      Kauffahrteischiffe vom 21. Aug. 1900:
            § 3, b: S. 102, A. 3;
      Bestimmungen fuer den Dienst an Bord (Instruktion) vom 21. November
      1903:
            § 21, Nr. 16: S. 94, A. 1; S. 96, A. 2
            23: S. 29, A. 3
            23, Nr. 11 A, a: S. 5, A. 1
            23, Nr. 11 A, f: S. 102, A. 3
            23, Nr. 21: S. 58, A. 1; S. 66, A. 2; S. 74, A. 1
            23, Nr. 22: S. 9, A. 2; S. 11, A. 4
            23, Nr. 23: S. 12, A. 1
            23, Nr. 28: S. 17, A. 2
            23, Nr. 29: S. 26, A. 7.

*      England.*
      Gesetz Koenig Johanns von 1201: S. 12, A. 1;
      Inquisition taken at Quinborough, 1375, erster Zusatzartikel: S. 44,
      A. 2;
      Articuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis: S. 44, A. 2:
      28 Hen. 8 c. 15 (1536): S. 21, A. 1; S. 48, A. 3; S. 49, A. 1;
      Act to prevent the delivering up of merchants shipps von 1664:
      S. 46, A. 1;
      11 u. 12 Will. 3 c. 7 (1698)
            s. 8: S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
            9: S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; S. 69, A. 2
      8 Geo. 1 c. 24 (1721)
            s. 1: S. 32, A. 2; S. 35, A. 1; S. 74, A. 2
      18 Geo. 2 c. 30 (1744): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 65, A. 3;
      S. 103, A. 3;
      Naval Regulations von 1787 und 1826 (Instruktionen): S. 99, A. 5;
      5 Geo. 4 c. 113 (1824)
            s. 9 (aufgenommen in die Slave Trade Act, 1873): S. 22, A. 1;
            S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; S. 65, A. 3
      4 u. 5 Will. 4 (1834) c. 36
            s. 22: S. 48, A. 3
      7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
            s. 1: S. 49, A. 1
            2: S. 20, A. 2; S. 49, A. 1; S. 76, A. 2
            3: S. 49, A. 1
      7 u. 8 Vict. c. 2
            s. 1: S. 48, A. 3
      12 u. 13 Vict. c. 96
            s. 1: S. 48, A. 3
      13 u. 14 Vict. c. 26: S. 47, A. 2
      20 u. 21 Vict. c. 3
            s. 2: S. 49, A. 1
      Larceny Act, 1861
            s. 40 f.: S. 76, A. 1
      33 u. 34 Vict. c. 23: S. 49, A. 1
      Extradition Act, 1870
            First Schedule: S. 74, A. 2
      Foreign Enlistment Act, 1870
            s. 4: S. 103, A. 3
            s. 16 u. 17: S. 18, A. 2;
      Order in council vom 15. Oktober 1885 betr. die Ausuebung der
      britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas:
            s. 47: S. 21, A. 3;
      Order in council vom 28. November 1889 betr. die
      Konsulargerichtsbarkeit in Siam:
            s. 34: S. 21, A. 3;
      Order in council vom 22. November 1890 betr. die
      Konsulargerichtsbarkeit in Brunei:
            s. 34: S. 21, A. 3;
      Colonial Courts of Admiralty Act, 1890: S. 48, A. 3;
      Merchant Shipping Act, 1894:
            s. 510 f.: S. 73, A. 2
            684: S. 18, A. 2;
      Queen's Regulations and Admiralty Instructions for the Government of
      Her Majesty's Naval Service von 1899 (Instruktion):
            s. 447: S. 96, A. 1
            450: S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 29, A. 3; S. 59, A. 1; S. 94,
            A. 1; S. 95, A. 2; S. 96, A. 1; S. 98, A. 5.

*      Finnland.*
      Strafgesetzbuch vom 19. Dezember 1889:
            Kap. I: S. 15, A. 4;
      Kaiserl. Verordnung vom 21. April 1894: S. 15, A. 4.

*      Frankreich.*
      Gesetz Ludwigs des Zaenkers von 1315: S. 46, A. 4;
      Ordonnanz vom 7. Dezember 1373: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
      Ordonnance touchant la marine von 1681:
            Buch III, Tit. IX, Art. 3: S. 103, A. 3,
            Art. 5: S. 72, A. 2; S. 101, A. 4
            Buch IV, Tit. IX, Art. 18: S. 46, A. 4;
      Arrete du Gouvernement betr. die Kaperei vom 22. Mai 1803:
            Art. 51 u. 52: S. 47, A. 1;
      Code d'instruction criminelle von 1808:
            Art. 5: S. 15, A. 4;
      Code penal von 1810:
            Art. 75: S. 49, A. 1;
      Loi pour la surete de la navigation et du commerce maritime vom 10.
      April 1825:
            Art. 1, Nr. 1: S. 60, A. 3
            Nr. 2: S. 101, A. 4
            2: S. 9, A. 3; S. 15, A. 4; S. 49, A. 1; S. 66, A. 1
            2, Nr. 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
            2, Nr. 2: S. 98, A. 3
            2, Nr. 3: S. 72, A. 2
            3, Nr. 1: S. 103, A. 3
            3, Nr. 2: S. 49, A. 1
            4, Nr. 1: S. 69, A. 4
            4, Nr. 2: S. 49, A. 1; S. 70, A. 3
            6: S. 76, A. 2
            10: S. 47, A. 1; S. 52, A. 3
            16: S. 47, A. 1
            17: S. 47, A. 4
            19: S. 48, A. 1
            21: S. 33, A. 1;
      Konstitution vom 4. November 1848:
            Art. 5: S. 49, A. 1;
      Code de justice militaire pour l'armee de mer vom 4. Juni 1858:
            Art. 90: S. 47, A. 4;
      Decret sur le service a bord vom 20. Mai 1885 (Instruktion):
            Art. 138: S. 96, A. 1;
      Decret betr. die Rechtsverhaeltnisse der franzoesischen Buerger auf den
      herrenlosen Inseln des Stillen Ozeans vom 28. Februar 1901: S. 2, A.
      1.

*      Griechenland.*
      Strafgesetzbuch vom 10. Jan. 1834:
            Art. 364: S. 33, A. 8;
      Gesetz {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} vom 30. Maerz 1855: S. 33, A.
      8.

*      Italien.*
      Statut von Cataro, 14. Jahrhundert:
            Kap. 400: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
      Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia, 16. Jahrhundert:
            Art. 7: S. 40, A. 3;
      Genuesische Statuten von 1313 u. 1316: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3;
      S. 45, A. 3;
      Pisanisches Breve curiae maris von 1298:
            Kap. 24: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3;
      Statut von Rimini von 1303:
            L. III, 56: S. 45, A. 3;
      Statut von Sassari von 1316:
            Teil III, Kap. 49: S. 44, A. 2;
      Sizilisches Gesetz von 1399:
            Art. 1: S. 38, A. 6
            3: S. 38. A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3
            7: S. 40, A. 3;
      Codice per la marina mercantile vom 24. Oktober 1877:
            Art. 134 f.: S. 73, A. 2
            228 f.: S. 47, A. 2
            320: S. 9, A. 3; S. 64, A. 1; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3; S. 76,
            A. 2
            321: S. 98, A. 5
            322: S. 98, A. 3, 4
            323: S. 67, A. 2
            324: S. 61, A. 3
            325: S. 101, A. 4
            326: S. 72, A. 2
            327: S. 69, A. 4
            328: S. 70, A. 3
            332: S. 35, A. 3
            334, Abs. 3: S. 47, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 30. Juni 1889:
            Art. 4-6: S. 15, A. 4.

*      Mexiko.*
      Strafgesetzbuch vom 7. Dezember 1871:
            Art. 1127: S. 9, A. 3; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3
            1130: S. 35, A. 4.

*      Niederlande.*
      Placaat von 1597: S. 98, A. 4;
      Placaaten von 1611, 1653: S. 103, A. 3;
      Placaat vom 29. Januar 1658: S. 101, A. 4;
      Placaat v. 29. Juli 1661: S. 104, A. 1;
      Placaat vom 11. Maerz 1665: S. 104, A. 1;
      Placaat vom 24. Februar 1696: S. 100, A. 3;
      Gerichtsverfassungsgesetz v. 18. April 1827:
            Art. 93: S. 48, A. 2;
      Handelsgesetzbuch vom 10. April 1838:
            Buch II, Tit. 7: S. 73, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 3. Maerz 1881:
            Art. 4, Nr. 4: S. 15, A. 4
            381: S. 60, A. 2; S. 64, A. 1; S. 75, A. 4
            381, Abs. 2: S. 101, A. 2
            382: S. 76, A. 2
            383: S. 64, A. 2
            386: S. 70, A. 1
            388: S. 103, A. 3.

*      Norwegen.*
      Gesetz von 940: S. 38, A. 4;
      Strandungsgesetz v. 20. Juli 1893:
            § 1: S. 73, A. 2;
      Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902:
            § 12, Nr. 4 a: S. 15, A. 4
            269, Nr. 2: S. 32, A. 1; S. 64, A. 2.

*      Oesterreich.*
      Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852:
            § 39: S. 17, A. 1
            39, 40: S. 15, A. 4
            190 f.: S. 49; S. 76, A. 1;
      Militaerstrafgesetzbuch vom 15. Januar 1855:
            § 490: S. 48, A. 4; S. 66, A. 1; S. 74, A. 1;
      Gesetz betr. den Wirkungskreis der Militaergerichte vom 20. Mai 1869:
            § 1, Nr. 5: S. 15, A. 4; S. 17, A. 1; S. 47, A. 4.

*      Portugal.*
      Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts:
            Buch II, Tit. XXII: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 16. September 1886:
            Art. 162: S. 33, A. 5; S. 60, A. 2; S. 75, A. 4; S. 76, A. 2.

*      Schweden.*
      Gesetz Karls XI. von 1667:
            Teil V, Kap. I: S. 46, A. 4;
      Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864:
            Kap. I: S. 15, A. 4
            XXI, § 7: S. 32, A. 1.

*      Spanien.*
      Siete Partidas von 1266:
            Partida V tit. IX ley 13: S. 40, A. 3;
      Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356: S. 38, A. 6; S. 40, A.
      3; S. 45, A. 3;
      Kapereiordonnanz v. 20. Juni 1801:
            Art. 27: S. 61, A. 3; S. 101, A. 4
            28: S. 47, A. 1
            29: S. 103, A. 3;
      Strafgesetzbuch vom 30. Aug. 1870:
            Buch II, Tit. I, Kap. IV: S. 15, A. 4
            Art. 155: S. 98, A. 4
            156: S. 76, A. 2;
      Gerichtsverfassungsgesetz v. 15. September 1870:
            Art. 336: S. 15, A. 4;
      Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1894:
            Art. 7, Nr. 14: S. 47, A. 4.

*      Vereinigte Staaten von Amerika.*
      Revised Statutes von 1874:
            s. 4293-4299: S. 29, A. 3
            4294 (3. Maerz 1819): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2
            4296 (3. Maerz 1819): S. 47, A. 2
            4297 (5. August 1861): S. 47, A. 2, 3; S. 59, A. 1
            4298 (5. August 1861): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 52, A. 2
            5281 f. (20. April 1818): S. 103, A. 3
            5360 (30. April 1790, 3. Maerz 1835): S. 69, A. 3
            5368 (3. Maerz 1819): S. 15, A. 4; S. 23, A. 3; S. 32, A. 2
            5369 (30. April 1790): S. 32, A. 2
            5370 (15. Mai 1820): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
            5371 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 67, A. 2
            5372 (30. April 1790): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
            5373 (30. April 1790): S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
            5374 (3. Maerz 1847): S. 32, A. 2; S. 105, A. 3
            5375 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 35, A. 5
            5376 (15. Mai 1820): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 35, A. 5;
      Akte vom 15. Januar 1897: S. 49, A. 1;
      Regulation for the Government of the navy of the United States von
      1900 (Instruktion):
            Art. 306: S. 94, A. 1; S. 96, A. 1;
      Naval War Code von 1900 (Instruktion):
            Art. 7 u. 8: S. 72, A. 2.



                       Pierersche Hofbuchdruckerei
                          Stephan Geibel & Co.
                              in Altenburg.





                               ANMERKUNGEN


    1 Ueber die Frage der Duldung oder Ausuebung der Piraterie _durch
      Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Ueber das Verhaeltnis der Piraterie zu
      den "Delikten wider das Voelkerrecht", s. § 8 III.

    2 Die _tatsaechliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion ueber herrenlose
      Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht
      ausser Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung
      (piratische Akte an staatlosen Kuesten, s. u. § 9). Der Rechtszustand
      ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,
      N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.
      u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _franzoesisches_ Dekret vom 28.
      Februar 1901, reglementant au point de vue administratif et
      judiciaire la situation des citoyens francais etablis dans les iles
      et terres de l'ocean pacifique ne faisant pas partie du domaine
      colonial de la France et n'appartenant a aucune autre puissance
      civilisee, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire
      de legislation francaise 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die
      Strafgerichtsbarkeit ueber die Untertanen auf delits und
      contraventions aus); fuer _Deutschland_ ist durch § 77 des
      Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Aenderung eingetreten; waehrend
      frueher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. fuer staatloses
      Gebiet sehr bestritten war (dafuer u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.
      I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in
      der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo
      Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16;
      _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen
      sicheren Beweis _fuer_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,
      Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und
      _Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);
      unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine
      berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G.
      _verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine
      _ausnahmsweise_ Geltung fuer Konsulargerichte beilege und dadurch
      seine _allgemeine_ Anwendung ausschliesse; danach staende dem in
      staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rueckkehr
      in die Heimat frei, waehrend er in China oder Persien dem deutschen
      Richter verfiele; und fuer Verbrechen, die zur Zustaendigkeit der
      Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehoeren, ginge er ueberhaupt
      frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestaetigende, nicht eine
      exzeptionelle Bestimmung darstellen.

    3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII
      (N.R.G. 2. ser. 16, S. 894): "Jede der beiden Maechte uebernimmt die
      Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige
      Interessensphaere zu enthalten, welche der anderen durch Art. I-IV
      des gegenwaertigen Abkommens zuerkannt ist;" so auch Art. V des
      deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. ser.
      20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederlaendischen Vertrag
      vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine
      _Auslieferungspflicht_ fuer die Interessensphaeren begruendet. Es
      handelt sich hier um einzelne vertragsmaessige Festsetzungen, die nach
      den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der
      Ausuebung von Hoheitsrechten wie der Begruendung einer
      voelkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die
      Interessensphaere dem Staatsgebiet annaehern.

    4 Damit erschoepft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die
      Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu
      Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbstaendiger_
      Bedeutung, der die Staaten, ueber den Ausschluss _tatsaechlicher_
      Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung
      in gewissen Punkten beschraenkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen
      Ausgang genommen; fuer _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich
      im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs fuer alle Nationen.

    5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel
      unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der
      unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrueckung
      des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in
      Frage, die eine Befugnis zu tatsaechlicher Machtentfaltung gegen
      fremde Schiffe statuieren.

    6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. oeff.
      Seer., S. 59) ueber die Kuestengewaesser hinaus ist keine Einrichtung
      der _internationalen_ Seepolizei.

    7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurueckgefuehrt
      auf

            1. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus
            Linguae Graecae "{~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}");
            2. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} versuchen; entweder in dem Sinne von {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} {~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH VARIA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}
            {~GREEK SMALL LETTER THETA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER LAMDA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}, sein Glueck auf dem Meere versuchen (so z. B.
            _Perels_ int. oeff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende
            Schiffe angreifen, "versuchen" (in diesem letzteren Sinne die
            Woerterbuecher von _Pape_ und _Passow_);
            3. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~} Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire
            de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).

    8 Die Beibringung von Belegen eruebrigt sich. Statt aller anderen:
      Erklaerung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.
      XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die
      Zulaessigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: "eum [der Pirat] puniri
      posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,
      eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;" derselben Ansicht
      gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und
      namentlich die geltenden Instruktionen fuer die Kriegsmarinen:
      deutsche "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord" vom 21. November
      1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion "in Betreff der
      Unterdrueckung der Seeraeuberei in den chinesischen Gewaessern" vom 20.
      August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;
      amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darueber, ob auch
      Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermaechtigt werden koennen,
      s. u. § 6 IV, 4.

    9 Die deutschen Ausfuehrungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag
      (Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der
      Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in
      _Martens_ N.R.G. 2. ser. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3-8
      St.G.B. abaendernden Bestimmungen (anders das aus Anlass der Bruesseler
      Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des
      Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei
      _Martens_ N.R.G. 2. ser. 24, S. 624).

   10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136.

   11 Als uebereinstimmend ist nur eine recht krause Ausfuehrung _Geffckens_
      anzufuehren, bei _Heffter_, § 104, N. 2: "Ein Seeraeuber, der auf
      hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt uebt,
      ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermaechtigt zu sein, hat
      keine Nationalitaet, da keine Regierung ein solches Verbrechen
      erlauben wird, kann also nur betruegerischer Weise Schiffspapiere
      erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation fuehren."

_   12 Perels_, int. oeff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d.
      prakt. Voelkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d.
      Voelkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodere_, § 2491 a.
      E.; _Bonfils_, § 594; _Piedelievre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_,
      S. 523; _Calvo_, § 495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Englaender
      heben in ihren Darstellungen regelmaessig nur die ihnen besonders
      wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die
      Denationalisation des Schiffes zu uebersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I,
      S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L., § 1864; _Halleck_ II, S. 276;
      _Walker_ Science, S. 131.

   13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22: "Jeder
      Kommandant hat das Recht, ein seeraeuberisches Schiff, _unabhaengig
      von der Flagge, die es fuehrt_, aufzubringen." Ebensowenig setzen die
      _Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874,
      s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die
      deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV.

_   14 Ausdrueckliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe
      finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l.
      mar. merc., Art. 320 ("Se una nave _con_ bandiera nazionale, o
      _senza_ carte di bordo etc."); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127
      I. Selbstverstaendlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die
      die Piraterie im Sinne des Voelkerrechts treffen wollen. Auch der
      Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel
      fuer Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe
      bezieht.

_   15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: "Het schip moet varen zonder of
      met eene geuesurpeerde vlag;" aber: "Omgekeerd hebben een zeeroover
      en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de
      daad van zeeroof verloren." _Ortolan_, S. 234, 235: "S'ils en
      [nationalite] avaient une originairement, ils l'ont perdue par leur
      crime et se trouvent ainsi denationalises." So auch _Nys_, Le droit
      international II 1905, S. 146. _Bluntschli_, § 350, hat eine mit dem
      oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten
      eines deutschen Schiffes auf hoher See fast woertlich
      uebereinstimmende Ausfuehrung. Er begruendet sie aber -- sehr zutreffend
      -- mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung (§ 350 Note).

   16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Faelle, im
      Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenueber fremden Schiffen
      Hoheitsrechte ausueben darf. Waehrend aber hier immer der Umfang des
      Zulaessigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem uebrigen die
      Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche
      Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten
      Piratenschiffe gegenueber die Maechte in voelliger Freiheit, auch
      solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie
      keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck
      "Denationalisierung", vgl. _Pradier-Fodere_, § 2504: "On ne concoit
      pas qu'il soit possible d'etre denationalise partiellement."

   17 Siehe auch unten § 12. Die juristische Konstruktion des Vorganges
      ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie
      ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als
      schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht
      aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgefuehrten, sondern
      ist ein -- wenig beachteter -- Grund gegen die Brauchbarkeit der
      Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natuerlich
      nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: "A difference of
      opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the
      jurisdiction of the state [ueber das nationale Schiff] ought to be
      placed").

   18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II,
      XVII, 20 ("ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad
      inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac
      debent remedia"); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI, § 12;
      _Loccenius_, S. 970, praezisiert die Massregeln, die _unter den
      damaligen Verhaeltnissen_ ergriffen werden muessen ("Ex neglectu ergo
      tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et
      excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a
      piratis, in mari non habeant"). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe
      I, S. 66; _Bluntschli_, § 343, N. 1; _Pradier-Fodere_, § 2491 a. E.;
      _Piedelievre_ I, S. 580; _Fiore_ II, § 733 f.; _Woolsey_ Right of
      search, S. 16; _Perels_ int. oeff. Seer., S. 114; u. a. m.

   19 Wie z. B. _Perels_ int. oeff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodere_, §
      2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen.

   20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Naeheres s. u. § 6 IV, 4.

   21 Bestimmungen fuer den Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22;
      Instruktion von 1877, Nr. II.

_   22 Bluntschli_, § 344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3;
      _Perels_ int. oeff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239;
      _Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17;
      _Fiore_ Dir. int. codificato, § 832.

   23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines
      piraterieverdaechtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulaessig
      anerkannt; doch veranlasst das Gespenst des "droit de visite" zu
      mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des
      Sprachgebrauches (droit d'enquete de pavillon, de visite, de
      recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anlass gibt. Vgl. z. B.
      _Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de
      course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898),
      S. 825 f. Ohne alle Einschraenkung _Pradier-Fodere_, § 2500;
      _Bonfils_, § 592.

   24 § 23, Nr. 23; frueher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV.
      Erwaehnenswert ist die Vermutung _Pardessus'_ (II, S. LXXVII und
      LXXVIII), wonach das Gesetz Koenig Johanns aus dem Jahre 1201, das
      _Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als
      Massregel zur Bekaempfung der Piraterie zu verstehen sei.

   25 Den Seeoffizier, der nach der gewoehnlichen Meinung "between duty and
      damages is between the devil and the deep sea" (_Woolsey_, Right of
      search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur fuer "an
      inexcusable mistake" verantwortlich machen; vgl. auch
      _Pradier-Fodere_, § 2500.

_   26 Perels_ Handb. d. deutschen oeffentlichen Seerechts, 1884, S. 63;
      _Negropontes_ Zustaendigkeit der Staaten fuer die auf dem Meere
      begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei
      _Holtzendorff_ II, S. 521 ("Ihr Antreffen auf hoher See begruendet
      zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen
      Verhaltens"); und besonders die Erklaerung _Lord Palmerstons_ 1849,
      die deutschen Kriegsschiffe wuerden, wenn keine bestehende
      Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne,
      wie Seeraeuber behandelt werden (_Baer_, die deutsche Flotte 1848-1852
      nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898,
      S. 229).

   27 Ausser den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu
      nennen _Perels_ int. oeff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches
      Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884),
      S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Bruesseler
      Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30-41; 51: "s'il resulte de cette
      enquete qu'il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrete
      restera a la disposition du capteur").

   28 Seit dem endgueltigen Verzicht Englands auf das droit d'enquete de
      pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. oeff. R. I, S. 92, N. 46) ist
      dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Bruesseler
      Generalakte lassen unter naeher bezeichneten Voraussetzungen bei
      Verdacht missbraeuchlicher Fuehrung einer Flagge die Durchsuchung zu,
      eine vertragsmaessige Sonderbestimmung.

   29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook),
      _Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_,
      obwohl die aeussere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei
      _Halleck_ I, S. 49, 175.

   30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2.

   31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.
      Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht uebersehen werden, dass in dem
      englischen Satze von der voelkerrechtlichen Zulaessigkeit der
      Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zustaendigkeit nach
      Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_
      weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist
      (vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die
      Zustaendigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der
      Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, dass das
      Voelkerrecht diese Zustaendigkeit nicht fuer zulaessig, sondern fuer
      tatsaechlich bestehend erklaere, weist ihre Unrichtigkeit in diesem
      Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen
      Missverstaendnisses, zur Leugnung der Piraterie als voelkerrechtlich
      bedeutsamen Tatbestandes ueberhaupt.

   32 Das voelkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die
      voelkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die
      Bezeichnung "voelkerrechtliches internationales Strafrecht" ist
      streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Ruecksicht auf
      die Unsicherheit der Terminologie geboten.

   33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen
      Anordnungen, die die Zustaendigkeit ausdruecklich statuieren, siehe
      Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_
      Rechtshilfe, §§ 5-11.

   34 Uebereinstimmend _Perels_ int. oeff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei
      _Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.
      Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_
      Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.

   35 Uebersicht der Rechtslage (auf Vollstaendigkeit muss verzichtet
      werden):

            1. Zustaendigkeit ohne Ruecksicht auf die Person des Taeters und
            den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes
            besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2);
            _Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2);
            _Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. Maerz 1881
            bezueglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten
            Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.
            1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la
            seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.
            vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses
            Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890
            (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezueglich, hier in
            Art. 104-106 die Piraterie); _Oesterreich_ bezueglich der _von
            der Kriegsmarine eingebrachten Seeraeuber_, § I, Nr. 5 des
            Gesetzes vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis der
            Militaergerichte" (die Bestimmung enthaelt in Form der
            Begruendung der militaergerichtlichen Zustaendigkeit, also einer
            prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung
            ueber die Ausdehnung der oesterr. Gerichtsbarkeit); und ferner
            _japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Uebersetzung 1899,
            herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.
            Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.
            2. Eine unbeschraenkte Zustaendigkeit besteht nach den
            allgemeinen Bestimmungen ueber die Grenzen der
            Strafgerichtsbarkeit, ohne dass der Piraterie besonders gedacht
            waere, in _Italien_, Art. 4-6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in
            _Oesterreich_ (fuer andere als von der Kriegsmarine eingebrachte
            Seeraeuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr.
            4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.
            3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen
            piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen
            deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von
            Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _daenische_,
            §§ 4-6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf
            Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch
            die Interessen des schwedischen Staates oder seiner
            Angehoerigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.
            vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf
            finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des
            St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.
            April 1894. Fuer diese Gruppe von Rechten ist die
            strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der
            Gebietsqualitaet der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der
            Gesetze: "im Inland", und aehnlich). Vgl. auch oben unter I a
            (staatlose Gebiete).
            4. Das _franzoesische_ Gesetz ueber die Piraterie vom 10. April
            1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen
            Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln
            ueber die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur
            subsidiaer, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code
            d'instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr
            wesentlich ist, dass der vornehmlich die wahren piratischen
            Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder
            Schiffe ueberhaupt nur franzoesische Schiffe schuetzt, eine
            Beschraenkung des Kreises der geschuetzten Rechtsgueter, die der
            Frage des raeumlichen und persoenlichen Geltungsgebietes des
            Gesetzes den groessten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1
            bedroht die Piraterie durch franzoesische Schiffe; Nr. 2 die
            Piraterie gegen franzoesische Schiffe. Piraterie fremder
            Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den
            allgemeinen Grundsaetzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,
            da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d'instr. crim.,
            Art. 5, Beteiligte franzoesischer Nationalitaet strafbar waeren).
            Das franzoesische Recht ist von besonderem Interesse, da es
            eine offenbar bewusste Beschraenkung des Staates in der
            Strafverfolgung piratischer Akte enthaelt.

_   36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das oesterreichische
      Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeraeuber vor die
      Militaergerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),
      ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die
      fruehere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine
      Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener
      Zustaendigkeit ueberhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe
      I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.

_   37 Lammasch_ spricht sich fuer die Subsidiaritaet auch in diesem Falle
      aus, Auslieferungspflicht S. 155; ueber die veraenderte Haltung
      Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche
      "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord" von 1903, § 23, Nr. 28: "die
      Strafgewalt ueber die Seeraeuber verbleibt dem Staate, welchem das
      Seeraeuberschiff angehoert .... Reichsangehoerige und Angehoerige eines
      deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht
      auszuliefern." Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von
      1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: "Haben deutsche
      und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,
      Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das naechste
      englische Vize-Admiralitaetsgericht," einer Bestimmung, die die wahre
      voelkerrechtliche Rechtslage klar erkennen laesst.

   38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,
      S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int.
      Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.

   39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;
      Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.

   40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale
      Strafrecht unter dem Stichwort "venue", "place of trial". Uebrigens
      bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen
      Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. ueber die oertliche
      Zustaendigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und
      zit.

   41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschraenkung des
      Territorialitaetsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte
      der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung
      des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr
      lueckenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192)
      Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht
      zutreffend.

_   42 Kenny_, S. 411: "it is forbidden by International Law to try
      foreigners for any offences which they committed outside its [des
      Staates] territorial jurisdiction." Von neueren
      Voelkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174.
      _Hall_, S. 212, haelt an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm
      selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden
      Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die
      Rechtsbestaendigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er fuehrt
      sie auf eine "voluntary concession" der anderen Staaten zurueck,
      "allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that
      possessed by it in strict law". _Taylor_, Treatise on International
      Public Law 1902, S. 240, begnuegt sich damit, die abweichenden
      kontinentalen Bestimmungen kurz anzufuehren unter der Ueberschrift:
      "Territoriality of crime disputed by many nations."

   43 Die herrschende englische Auffassung misst dem voelkerrechtlichen
      Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.
      naeher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewoehnlichen
      Anschauungen ueber das Verhaeltnis von Voelkerrecht und Landesrecht
      steht sie nicht in Einklang. Fuer die vorliegende Untersuchung ist
      die (voellig unbestrittene) _Tatsache der materiellen
      Uebereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Voelkerrecht und
      Landesrecht ("piracy juris gentium" und "piracy at common law" sind
      zwei Namen fuer denselben Begriff) von erheblich groesserer Bedeutung
      als der _formelle Grund dieser Uebereinstimmung_.

   44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all
      nations), crime by International Law oder aehnlich bei
      _Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_
      I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich
      den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: "offence
      against the whole body of civilised states" (so _Lawrence_ Handbook,
      S. 65; aehnlich _Walker_ Manual, S. 55). -- Der historische
      Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zustaendigkeit
      der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche
      Rechtssatz, dass der Pirat der jurisdiction of the admiralty
      unterliegt, die das ganze Weltmeer umfasst. Die Neigung der
      englischen Voelkerrechtsdoktrin, voelkerrechtliche Rechtssaetze, die
      nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden koennen,
      aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der
      Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.

   45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380):
      "By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all
      claim to national character or protection;" _Phillimore_ I, S. 488:
      "To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is
      justiciable everywhere;" _Lorimer_ Institutes of the law of nations
      II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: "Every state has
      jurisdiction over pirates jure gentium;" _Roscoe_, S. 237. Diese
      Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 ("piracy with
      violence") zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen
      Nichtenglaender gerichteten Bestimmung: wer "with intent to commit or
      at the time of or immediately before or immediately after committing
      the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,
      with intent to murder, any person being on board or belonging to
      such ship or vessel, desgleichen Koerperverletzung und Gefaehrdung des
      Lebens ... shall suffer death as a felon"; die Fassung zeigt
      deutlich, dass es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch
      einen _Piraten_, handelt.

   46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: "Whatever be the
      precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that
      nothing that does not fall within them would be taken account of, as
      a piracy, by the common law." -- Es mag hier noch darauf hingewiesen
      werden, dass die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_
      erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, waehrend sie bis dahin dem
      Civil Law angehoerte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.

_   47 Walker_ Science, S. 131 im Text: "Every state has jurisdiction over
      pirates", und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: "The right of
      search ... can be justified ... as a measure for the suppression of
      piracy."

   48 Dass britische Untertanen fuer statutenrechtliche piracy der
      heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem
      Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdruecklich ausgesprochen z. B.
      in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (ueber die Ausdehnung der
      britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: "Any
      British subject may be proceeded against, tried and punished under
      this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_"), vom
      28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34
      (Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei
      _Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great
      Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.

   49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdruecklich 18 Geo. 2
      c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der
      Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: "But this [Regel
      allgemeiner Zustaendigkeit] would not cover acts which, like trading
      in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country -- or
      even several countries -- cannot add to International Law;" _Hall_,
      S. 268. -- Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel
      als piracy) auf "persons residing, or being within any of the
      dominions etc. belonging to his Majesty", also auf in England
      ansaessige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)
      erklaert fuer piracy den Sklavenraub an fremder Kueste auch, wenn durch
      auslaendische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe
      begangen.

   50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der
      englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.
      Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Ueber
      weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen
      Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II.

_   51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885
      (in _Marquardsens_ Handb. d. oeff. R.), S. 117.

_   52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2.

   53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal
      Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine
      erschoepfende Behandlung des Gegenstandes haette zu pruefen: inwieweit
      s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. Maerz 1819
      derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich
      nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et
      al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche
      Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter
      nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.
      144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe fuer s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai
      1820 (fuer Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_
      Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des
      Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)
      auch s. 5 des Gesetzes vom 3. Maerz 1819 (s. 5368) aufgenommen,
      wodurch fuer die piracy as defined by the law of nations, nicht aber
      fuer die eventl. Zustaendigkeit fuer andere, durch denationalisierte
      Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch
      _Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.
      sehen durch s. 5368 die Kompetenz begruendet).

   54 Identitaet der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,
      Anm. 1.

   55 S. S. 21, Anm. 2 und S. 9, Anm. 1.

   56 Die gesamte bewohnbare Kueste, abgesehen von einigen Inseln des
      Stillen Ozeans, steht unter staatlicher Herrschaft.

   57 Die der Gebietshoheit korrelate Pflicht der Aufrichtung einer
      wirksamen Rechtsordnung ist natuerlich eine andere als die allgemeine
      Pflicht der Staaten zur Aufbringung von Piratenschiffen. Sie ist
      besonders in China und Marokko von Bedeutung, s. u. N. 7 und 8.

   58 1876 (_Andree_, Geogr. d. Welthandels I, 2. Aufl. 1877, S. 345 f.),
      1897 (Rev. gen. d. dr. i. p. 1897, S. 696, N. 2), 1898 (_Samios_,
      Piraterie, S. 44).

   59 November 1902 Beschiessung der tuerkischen Insel Midi durch
      italienische Kriegsschiffe im Einvernehmen mit der tuerkischen
      Regierung. Abkommen vom 10. Nov.: "Die Pforte verpflichtet sich, in
      Zukunft die Seeraeuberei mit dem groessten Nachdruck zu ahnden" (Koeln.
      Z. 1902, Nr. 868, 878, 886).

   60 1859 Zerstoerung von Ras el Cheima durch die Englaender; eine fernere
      Expedition 1860 (_Andree_ a. a. O.).

_   61 Andree_ a. a. O.; _Jagor_, Singapore, Malacca, Java 1866, S. 85 f.;
      _Buckley_, An Anecdotal History Of Old Times in Singapore, 1902. In
      den letzten Jahrzehnten hat dort die Aufrichtung bezw. tatsaechliche
      Durchsetzung der englischen und hollaendischen Herrschaft Ordnung
      geschaffen (Das "Engagement with the chiefs of Perak" vom 20. Jan.
      1874 erwaehnt noch die Haeufigkeit der piracy, s. die englischen
      Vertraege mit den Eingeborenenstaaten bei _Hertslet_ XVIII,
      S. 837 f.).

   62 Kaempfe der Franzosen gegen mit annamitischen Aufstaendischen
      verbuendete chinesische Piraten; s. _Rambaud_, La France coloniale,
      7. Aufl. 1895, S. 521 f.; _Frey_, Pirates et rebelles au Tonkin
      1892, S. 37 f.; der Kampf gegen die "Schwarzen Flaggen" ist aber im
      wesentlichen ein Landkampf gewesen, vgl. auch _Frey_, S. 37 ueber den
      Sprachgebrauch: "il nous parait bon de l'avertir qu'en Indo-Chine
      l'Europeen confond indifferemment sous cette appellation de
      "pirate", non seulement les maraudeurs, les detrousseurs de grands
      chemins, les contrebandiers, aussi bien que les aventuriers de tout
      ordre qui ... exercent leurs depredations, par bandes armees, sur
      terre, sur la cote, ou dans les fleuves du Tonkin; mais encore les
      indigenes qui, insurges contre la domination francaise, luttent pour
      reconquerir l'independance nationale."

   63 "Vorlaeufige Instruktion fuer die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe
      in Betreff der Unterdrueckung der Seeraeuberei in den chinesischen
      Gewaessern" vom 20. Aug. 1877 (_Perels_, int. oeff. Seer., im Anhang),
      aufrechterhalten durch die "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord" vom
      21. Nov. 1903, § 23, Nr. 29; nach Zeitungsmeldungen war von 1900 bis
      2. Febr. 1904 die deutsche Dampfbarkasse "Schamien" zur
      Unterdrueckung der Flusspiraterie in Suedchina stationiert. In den
      "Friedens-, Freundschafts- und Handelsvertraegen" (_Hertslet_,
      Treaties etc. between Great Britain and China; and between China and
      foreign powers, 2 BB., London 1896) uebernimmt China regelmaessig,
      entsprechend dem allgemeinen Voelkerrecht, die Verpflichtung, die
      Piraten zu verfolgen und zu bestrafen (Vertraege mit den Ver. Staaten
      vom 3. Juli 1844, Art 26, 18. Juni 1858, Art. 13; Frankreich 24.
      Okt. 1844, Art. 29, 27. Juni 1858, Art. 34; Schweden-Norwegen 20.
      Maerz 1847, Art. 26; Grossbritannien -- der Vertrag vom 29. Aug. 1842
      und der Zusatzvertrag vom 8. Okt 1843 enthalten die spaeter
      regelmaessig wiederkehrenden Bestimmungen noch nicht -- 26. Juni 1858,
      Art. 19; Zollverein 2. Sept. 1861, Art. 33; Daenemark 13. Juli 1863,
      Art. 19; Spanien 10. Okt. 1864, Art. 16; Belgien 2. Nov. 1865, Art.
      44; Italien 26. Okt. 1866, Art. 19; Oesterreich-Ungarn 2. Sept. 1869,
      Art. 19; Japan 13. Sept. 1871, Art. 28; Portugal 1. Dez. 1887, Art.
      18); ausser im grossbritannischen und portugiesischen Vertrage ist
      hinzugefuegt, dass, wenn die Bestrafung sich als unmoeglich erweist,
      die chinesische Regierung nur zur Bestrafung der Lokalbehoerden,
      nicht zur Entschaedigung der Beraubten verbunden ist. Weiterhin ist
      bestimmt, dass in Verfolgung von Piraten begriffene Kriegsschiffe
      alle chinesischen Haefen aufsuchen duerfen, worin zugleich wohl die
      Erlaubnis der Fortsetzung der Verfolgung in die chinesischen
      Kuestengewaesser liegt (Vertraege mit Grossbritannien, Art. 52; dem
      Zollverein, Art. 30; Daenemark, Art. 52; Italien, Art. 52;
      Oesterreich-Ungarn, Art. 34). Die neueren Vertraege lassen diesen
      Rechtszustand unberuehrt (chinesisch-amerikanischer Vertrag vom 8.
      Okt 1903, N.R.G. 2. ser. 31, S. 587 f., Art. 17;
      chinesisch-japanischer Vertrag, daselbst S. 483 f., Art. 9).

   64 Der Sitz der Piraten ist das Kuestengebirge Er Rif am Mittelmeer, ein
      unzugaenglicher und noch heute unerforschter Landstrich
      (_Kampfmeyer_, Marokko, 1903); es handelt sich um eine Verbindung
      von Strandraub und Piraterie; neuere Faelle 1895 und 1896 (Rev. gen.
      1897, S. 425 f.), 1904 (Le Temps 18. Jan. 1904). Weiteres bei
      _Godard_, Description et histoire du Maroc 1860 I, S. 159 f., II,
      S. 638 f., und sonst. Es ist ueblich, Marokko die Nichtverhinderung
      von Angriffen als voelkerrechtliches Delikt zuzurechnen und die
      Regierung fuer den Schaden haften zu lassen (anders als China, s.
      N. 7); die Entschaedigungen koennen sehr hoch sein (vgl. Rev. gen. a.
      a. O.); die Entschaedigungspflicht wurde von Marokko selbst, nach
      _Godard_ II, S. 626, zuerst 1855 Frankreich gegenueber anerkannt.

   65 Weitere Literaturangaben betreffend Geschichte und Verbreitung der
      Piraterie bei _Goldschmidt_, Universalgesch. d. Handelsrechts, 3.
      Aufl. 1891, S. 27, N. 36, 37, S. 117, N. 73; _Perels_ int. oeff.
      Seer., S. 108, N. 1; _Bonfils_, S. 346, N. 2. Im ganzen zu den
      Angaben der Historiker und Geographen _Francis Bacon_: "Versatur ...
      infelicitas quaedam inter historicos vel optimos, ut legibus vel
      actis judicialibus non satis immorentur ..." (De dignitate et
      augmentis scientiarum Lib. VIII, Cap. III de justitia universali
      aph. 29).

   66 "But, old and famous though the crime is, there is not, even now,
      any authoritative definition of it" (_Kenny_, S. 315).

   67 Die Piraterie betreffende diplomatische Aktenstuecke und Vertraege
      sind nur fuer einige Spezialpunkte bedeutsam, s. u. § 14 und 15.

   68 Es sind die deutschen "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord.
      Allerhoechst genehmigt am 21. Nov. 1903" (bezeichnet als "Entwurf",
      d. h. es ist eine Revision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen
      in Aussicht genommen), § 23; die deutsche Instruktion von 1877 (s.
      S. 26, N. 7); die Queens Regulations von 1899, Art. 450; die amerik.
      Rev. Stat. von 1874, s. 4293-4299.

   69 Nur ist die alte staatlich autorisierte Piraterie nunmehr
      verschwunden. Aber wenn noch im Jahre 1858 von den englischen
      Behoerden in Singapore zum Tode verurteilte malayische Piraten
      erklaerten, dass sie lediglich den Befehlen ihrer Herrscher gehorsam
      gewesen seien und nur getan haetten, was in ihrem Lande herkoemmlich
      und erlaubt sei (_Andree_ a. a. O. I, S. 363), so besteht kein
      Unterschied der Anschauung gegen die des Illyrierkoenigs Agron, der
      229 v. Chr. den roemischen Gesandten erklaerte, nach illyrischem
      Rechte sei der Seeraub ein erlaubtes Gewerbe (_Mommsen_, Roem. Gesch.
      I, 9. Aufl., S. 551).

   70 Alle Einzelheiten bleiben zur Vermeidung von Wiederholungen der
      spaeteren Darstellung vorbehalten.

   71 Wobei zu beachten bleibt, dass das Vorliegen eines
      Strafausschliessungsgrundes das Gegebensein des voelkerrechtlichen
      Tatbestandes nicht beeinflusst.

   72 Das _belgische_ und das _finnische_ Recht enthalten gar keine
      Spezialbestimmung. Das _deutsche_ Recht (§ 250, Nr. 3 St.G.B.)
      qualifiziert den Raub auf offener See, das _daenische_ (§ 244 St.G.B.
      vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: "Raub und Drohungen") "Seeraeuberei"
      als schweren Fall des Raubes, _Schweden_ (Kap. 21, § 7 St.G.B. vom
      16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in
      raeuberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und
      Vollendung). _Norwegen_ (St.G.B. vom 22. Mai 1902, § 269, Nr. 2)
      bestraft die Ausruestung und den Beginn der Ausruestung eines
      Schiffes, um Raub zu begehen, als selbstaendiges Delikt; _Daenemark_
      a. a. O. stellt die Ausruestung eines Schiffes zum Zwecke des
      Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine
      solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. --
      Auch Chile gehoert, anders als die uebrigen Laender des spanischen
      Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art.
      434).

      Der "Raub auf offener See" in § 250, Nr. 3 des deutschen St.G.B.
      entspricht der voelkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er
      umfasst nicht alle piratischen Akte und schliesst andererseits auch
      nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. _Binding_,
      Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die
      Nichterwaehnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen.

   73 In _England_ gehoert die piracy by the law of nations dem Common Law
      an; stat. pir. 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 u. 9 (1698), 8 Geo. 1 c.
      24 s. 1 (1721), 18 Geo. 2 c. 30 (1744), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9 (1824).
      In den _Ver. Staaten_ pir. by the l. of n. in Rev. Stat. von 1874 s.
      5368 (s. o. S. 23, N. 3); stat. pir. s. 5369 (30. April 1790), 5371
      (15. Mai 1820), 5373 (30. April 1790), 5374 (3. Maerz 1847), 5375 u.
      5376 (15. Mai 1820); Mischtatbestaende, seit 1874 aber wegen s. 5368
      fuer die pir. by the l. of n. nicht mehr von Bedeutung, sind s. 5370
      u. 5372 (s. o. S. 23, N. 3). Durch die Unterlassung einer Definition
      in s. 5368 ("piracy as defined by the law of nations") ist der
      Tatbestand des Common Law auch fuer das amerikanische Recht massgebend
      geworden.

   74 "Loi pour la surete de la navigation et du commerce maritime" vom
      10. April 1825. Die bis dahin geltenden strafrechtlichen
      Bestimmungen der Ordonnanzen und Kapereireglements gegen die
      Piraterie sind damit ausser Kraft getreten (Art. 21 des Gesetzes
      beschraenkt die Anwendung der gewoehnlichen Derogationsgrundsaetze
      nicht), nicht aber anderweite den Gegenstand betreffende
      Bestimmungen des Kapereireglements (arrete du Gouvernement) vom 2
      prairial an XI (22. Mai 1803). Das Gesetz von 1825 hat _Pardessus_
      zum Urheber.

   75 Codice per la marina mercantile vom 24. Okt. 1877, Teil II, Titel
      II, Kap. IV (Della pirateria).

   76 St.G.B. vom 30. Aug. 1870, Buch II, Titel I, Kap. IV (Pirateria).
      Dieses Kapitel, das keine Definition enthaelt, will offenbar die
      wahren piratischen Akte treffen. Einige Faelle meist
      landesrechtlicher Piraterie enthaelt die noch gueltige
      Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27 u. 29.

   77 St.G.B. vom 7. Dez. 1871 "fuer den Bundesdistrikt und das Territorium
      Niederkalifornien bezueglich der gemeinen Vergehen und fuer die ganze
      Republik bezueglich der Vergehen gegen den Bund", III. Buch, XV.
      Abschnitt, Kap. I (Pirateria). In den meisten Einzelstaaten stehen
      mit diesem im wesentlichen uebereinstimmende Strafgesetzbuecher in
      Kraft, s. "Die Strafgesetzgebungen der Gegenwart" II (1899), S. 116,
      N. 2 und die Uebers. des St.G.B. von _Eisenmann_, S. 188.

   78 St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162 (sich auf wahre piratische Akte
      beziehend).

   79 St.G.B. vom 11. Okt. 1890, Art. 104-106.

   80 St.G.B. vom 3. Maerz 1881; in Buch II, Titel 29
      ("Scheepvaartmisdrijven") gelten dem zeeroof die Art. 381 u. 382.

   81 Gesetz vom 30. Maerz 1855 {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}. Das Gesetz
      hat keine Definition und will offenbar nur wahre piratische Akte
      treffen. Sein Zweck war bezeichnenderweise die Milderung der
      Bestimmung des Art. 364 des St.G.B. vom 10. Jan. 1834, wonach
      Piraten unterschiedslos mit dem Tode bestraft wurden; das
      Landesrecht kann der Aufloesung des voelkerrechtlichen Tatbestandes in
      einzelne Handlungen nach Massgabe kriminalistischer Ruecksichten nicht
      entraten. Das Gesetz ist im folgenden nicht mehr beruecksichtigt;
      vgl. _Kosti_, Lehrb. des griech. Strafr. III 1893; auch _Samios_,
      S. 30.

   82 8 Geo. 1 (1721) c. 24 s. 1 erster Teil; bras. St.G.B. von 1890, Art.
      106, § 2.

   83 "... shall any ways consult, combine, confederate or correspond with
      any pirate." Vorsichtiger Brasilien: "... ou entretiver com elles
      intelligencias que tenham por fim prejudicar o paiz."

   84 Cod. p. l. mar. merc. von 1877, Art. 332.

   85 St.G.B. von 1871, Art. 1130.

   86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestaende),
      aufgenommen in die "Slave Trade Act, 1873", 36 u. 37 Vict. c. 88.
      Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u. § 16.

   87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander
      einander ersetzender Tatbestaende. Die Verwendung des oft
      missbrauchten Wortes in diesem Sinne duerfte unbedenklich sein.

   88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f.,
      die Wiedereinfuehrung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist
      nur aus der Tendenz der Schrift zu erklaeren.

   89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die
      neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der
      Extensitaet des modernen Menschen entspricht seine Oberflaechlichkeit;
      der Intensitaet die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.

   90 Schon frueher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche
      Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,
      wie seine kraeftigste Stuetze, so auch seinen historischen Ausgang.
      Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem
      modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.

   91 Ein, wie es meint, natuerliches, deshalb von je bestehendes Prinzip.
      Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende
      Streitfrage ueber den "Naturzustand" des Menschengeschlechts
      interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de
      statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen
      Verhaeltnisse zwischen organisierten Verbaenden.

   92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Voelkerrechts ist
      historisch in der Person des _Grotius_ verkoerpert. Schon die Vorrede
      des "mare liberum" traegt einen fuer beide Rechtsteile
      programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: "Omnes naturalem
      inter se societatem esse atque cognationem."

   93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I,
      S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise noetigt aber nicht, mit _v.
      Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Traeger von mit
      der menschlichen Persoenlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und
      gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des
      voelkerrechtlichen Schutzes der Persoenlichkeit ist die wechselseitige
      Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.

   94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Spaeterhin stehen die
      Kuesten des Mittelmeeres restlos unter roemischer Herrschaft.

   95 Vgl. _Grotius_ L. III, C. III, § 2.

_   96 Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I, S. 273; _Heusler_, Instit.
      d. deutschen Privatrechts I, S. 144 f.

_   97 Pardessus_ I, S. 15: "C'etait la consequence naturelle de l'etat
      habituel d'hostilite dans lequel une civilisation imparfaite placoit
      les peuples."

   98 In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.

   99 Das Landesrecht gewaehrt nunmehr auch Fremden Rechtsgueterschutz. In
      Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie
      scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ III,
      S. 22). Doch kommen noch Raubzuege bis ins elfte Jahrhundert vor.

  100 Die nachmalige Durchfuehrung des Schutzes der Privatpersonen und
      ihres Eigentums auch im Kriege ist nur fuer den Landkrieg vollstaendig
      gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum
      Objekt der Kriegfuehrung.

  101 D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief)
      Autorisation vorgeschrieben; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 5 (die
      dort zitierte franzoesische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom
      7. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book, Einl., S. LXXVI;
      auch schon _Pardessus_ IV, S. 224). Weitere Bestimmung aus aelterer
      Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch
      weiter zurueckreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrh. fuer Kaper
      allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Buergschaft
      durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne
      dass eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon
      notwendig waere; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298, Kap. 24,
      Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (_Pardessus_ IV, S. 440); nur
      fuer auf Piraterie ausgehende Schiffe, Sizilisches Gesetz von 1399,
      Art. 3 (_Pardessus_ V, S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288,
      1330, 1356. Art. 1 zit. sizilischen Gesetzes von 1399: "naues, quae
      ad piraticam exercendam armantur"; "mos piraticus" auch spaeter noch
      fuer die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.

_  102 G. F. v. Martens_, Kaper, § 4. Man haelt die Repressalienbriefe
      heute nicht mehr fuer zulaessig; so _F. v. Martens_ II, S. 468 f; _v.
      Liszt_, S. 301. Anders aber _Blackstone-Stephen_ II, S. 495 (1903).

  103 Der Krieg gegen die Unglaeubigen ist nach mohammedanischer Auffassung
      durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont
      dagegen, dass der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung
      des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher
      Laender sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei
      _Grotius_, mare liberum, Kap. 4.

      Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14.
      Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis,
      Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Ueber die Seeraeuber im
      Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens
      gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_,
      Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: "Man kann es daher
      den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den
      Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und
      Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit
      verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser
      Ritter aber mit keiner Mohammedanischen."

      Im schwarzen Meere fuehren Christen, polnische Untertanen, noch im
      17. Jahrhundert einen staendigen Raubkrieg zur See gegen die Tuerken
      (_Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist
      die Rechtmaessigkeit ihrer Handlungen selbstverstaendlich, "ils ne les
      font que contre les ennemis de la foy"). -- Einige Angaben ueber die
      Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei _Boutin_,
      Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec
      la Barbarie 1550-1830, Paris 1902, S. 65 f.

  104 Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I,
      C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law, S. 406 f., _Pardessus_
      I, S. 33. Fuer Piraten halten sie u. a. _Vattel_ II, VI, § 78;
      _Ortolan_ I, S. 252; _Pradier-Fodere_, § 2492.

  105 So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: "Piratae non sunt, sed Civitates,
      quae certam sedem, atque ibi Imperium habent." Daraus folge die
      Anwendung des jus postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmaessige
      Feinde ansieht, so erklaert sich dies aus seiner Anschauung, dass es
      nach geltendem Rechte ("quod contra quemlibet hostem recte
      exercetur", a. a. O.) noch zulaessig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu
      machen, wenn eine solche Rechtsuebung auch "moribus plerarumque
      Gentium nunc exolevit" (Quaest. Jur. Publ. L. I, C. III; vgl. auch
      _Grotius_ III, VII, § 9). Die hollaendische Politik legte grossen Wert
      auf ein gutes Einvernehmen mit den Barbaresken.

  106 Gefangene "Sarazenen", "Mauren", "Tuerken" werden Sklaven,
      _Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: "Solent et Belgae eos captos in
      Hispaniam advehere et ibi, jure talionis, in servitutem vendere,"
      ein solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a.
      O.); Art. 1 des franzoesisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert
      den aus Algier feindlichen Laendern nach Frankreich gefluechteten
      versklavten Algeriern freie Rueckkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der
      dem Consolato del mare angehaengten Regeln ueber die Kaperei (14.
      Jahrhundert) gewaehrt dem Kapitaen von jedem verkauften Sarazenen
      einen Byzantiner (Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sic. Gesetzes von
      1399 (_Pardessus_ V, S. 257) und die Siete Partidas von 1266,
      partida V, titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden
      sich noch 1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_
      a. a. O., S. 18. Das Vermoegen der Unglaeubigen unterliegt der
      Wegnahme durch jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulaessig,
      so die oben S. 38, Anm. 6 zit. Pisanischen, Genuesischen,
      Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer
      Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16. Jahrhundert
      (_Pardessus_ IV, S. 594 u. 564) und c. 3 X V, 17, die saemtlich nur
      zum Schutze von "amici" und "fideles" bestimmt sind. Ihnen gehoeriges
      Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22.
      Nov. 1220, § 8 = auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 ("nisi talia sint
      navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis, vel Christiano
      nomini inimica", Text nach Mon. Germ. Hist. LL, Sect. IV, Bd. 2,
      S. 109); c. 3 X V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15.
      Jahrhunderts, Buch II, Tit. XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI, S. 311):
      Roles d'Oleron, Art. 45, Abs. 2: "car alors, s'ilz sont pyrates,
      pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et
      ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur
      telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les
      desrobber et spolier de leurs biens sans pugnition;" derselben
      Ansicht _Schuback_ 1751, S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in
      Spanien und Portugal bis ins 19. Jahrhundert bestehen geblieben,
      vgl. _Pardessus_ VI, S. 13 u. 310.

  107 Selbst die Verbindung _Albrechts_ von Mecklenburg mit den
      Viktualienbruedern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den
      Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulaessiger Form;
      s. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, S. 23 u. § 8.

  108 S. vor unter II. _Grotius_ L. II, C. XX, § 40 sieht in ihr einen
      gerechten Kriegsgrund.

  109 Vgl. _Pardessus_ I, S. 33.

  110 In den Anfaengen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz.
      _Grotius_ III, III, §2 bezieht _Odyssee_ XIV, Vers 85-89 sicher zu
      Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der
      Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des
      Seeraeubergemeinwesens im oestlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr.,
      Roem. Geschichte III, 8. Aufl., S. 43 f. ("Wenn auf die Fahne dieses
      Staates die Rache an der buergerlichen Gesellschaft geschrieben war,
      die, mit Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich
      ausgestossen hatte, so liess sich darueber streiten, ob diese Devise
      viel schlechter war als die der italienischen Oligarchie und des
      orientalischen Sultanismus, die im Zuge schienen, die Welt unter
      sich zu teilen"). Ueber die straffe Organisation der Bukaniere s.
      _Andree_, Geogr. d. Welthandels I, S. 358 f.

_  111 Pomponius_ l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; _Ulpianus_ l. 24 D.
      de captivis 49, 15; _Paulus_ l. 19 § 2 D. eodem; _Grotius_ III, III,
      § 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum
      justum sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren
      Sinne, II, I, § 2: "ubi judicia deficiunt, incipit bellum"). Von
      neueren statt anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search, S. 16:
      "There is no more war than there is between a gang of ruffians in
      Oklahoma and the United States. It is simply a detail of naval
      policy duty."

_  112 Th. D. Woolsey_, Introduction, S. 366.

  113 Beweis hierfuer ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner
      Zweckmaessigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde
      Erscheinung; so fehlt es fuer die Beziehungen zu Naturvoelkern in
      vielen Faellen an jeder Regel voelkerrechtlicher oder
      landesrechtlicher Natur.

  114 In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47,
      8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi;
      _Mommsen_, Roem. Strafr., S. 661, Note 5 schliesst aus mehreren
      Angaben, dass als Ergebnis einer laengeren Entwickelung die vis in dem
      ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde;
      Strafe s. _Mommsen_, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10.
      In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der
      Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine
      Spezialstrafbestimmung gegen Piraten ueberhaupt fehlt.

      Es gibt spezielle Bestimmungen ueber Eigentumsverletzungen "bei
      Gelegenheit einer allgemeinen Kalamitaet", _Mommsen_, S. 662, und
      zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina
      naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und fuer
      dieselben Tatbestaende spezielle kriminelle Vorschriften, _Ulpianus_
      l. 1 § 1 D. 47, 9 "et quamquam sint de his facinoribus etiam
      criminum executiones ..." Diese Stelle bezieht sich auf _Paulus_
      Sent. V, 3, § 1 u. 3 (turba), _Marcianus_ l. 3 § 1 D. ad leg. Jul.
      de vi publ. 48, 6 (incendium) und _Marcianus_ l. 1 § 1 D. ad leg.
      Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Dass die beiden letzteren
      Stellen nicht in die leges Juliae gehoeren, wohin sie in den Digesten
      geraten sind, ist in der kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es
      folgt aus _Ulpianus_ l. 3 § 4 D. 47, 9 ("non solum autem qui rapuit,
      sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac
      actione tenetur") in Verbindung mit _Ulpianus_ l. 1 § 1 D. 47, 9.
      Denn die leges Juliae verlangen vis.

      Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die
      Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite
      veruebte Handlungen. So auch _Mommsen_, S. 662. Unrichtig
      _Stypmannus_, Jus maritimum 1652, in dem "Scriptorum de jure nautico
      fasciculus" des Heineccius (Halle 1740), S. 577.

  115 Diese angebliche Rechtlosigkeit entspraeche weder der
      "Friedlosigkeit" noch der "Rechtlosigkeit" im technischen Sinne. Die
      Behauptung geht vielmehr dahin, dass der Pirat ausserhalb des
      schuetzenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn
      Anwendung finde.

      In aeltester Zeit bezeichnet "vargus" den "Friedlosen" und den
      gewerbsmaessigen Raeuber (_Brunner_, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu
      II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtssaetze einer sehr
      viel juengeren Zeit.

  116 Die franzoes. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches
      Verfahren gegen Piraten an, Zustaendigkeit des Admirals (Text bei
      _Travers Twiss_, Black Book I, S. 432). In England ist der Admiral
      zur Bestrafung der Piraten zustaendig schon nach dem ersten
      Zusatzartikel zu der "Inquisition taken at Quinborough" von 1375
      (selbst aus etwas spaeterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl., S. 71.
      Text ebenda I, S. 148) und nach den spaeteren Articuli magistri
      Rowghton de officio Admiralitatis (_Travers Twiss_ I, S. 221, 222).
      Ferner Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von
      _Cataro_, 14. Jahrhundert, und von _Sassari_ 1316, Teil III, Kap.
      49. Das Consolato del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der
      Uebersetzung von _Pardessus_): "Mais, s'il est prouve qu'il a arme
      pour porter dommage a quelque personne nommement, ou a quiconque
      seroit rencontre par lui, et dans la vue de commettre des
      hostilites, de quelque maniere qu'il amene un navire avec ou sans
      marchandises, qu'il l'ait pris aux ennemis, ou qu'il l'ait trouve
      comme il a ete dit, il ne doit rien en avoir, le tout doit etre
      rendu au legitime proprietaire. Ceux qui ont arme de cette maniere
      doivent etre arretes et mis au pouvoir de la justice, afin qu'on
      procede envers eux comme envers des voleurs, si les faits ci-dessus
      sont prouves;" wenn auch der in Satz 1 beschriebene Tatbestand sich
      nicht durchaus mit dem der Piraterie deckt, so ist doch zu erkennen,
      dass dem Consolato die Rechtlosigkeit der Piraten fremd ist.

  117 Vgl. _Schuback_, S. 203: "Piratam, tamquam hostem, quin occidere
      liceat, nullum est dubium; an igitur contra naturam erit, spoliare
      eum, quem honeste est necare?" _Stypmannus_ a. a. O., S. 578.

  118 Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae sententiae
      Piraterie und Strandraub gegen Christen.

  119 Der Kanon erklaert die Verletzung von Raeubern fuer straflos, wenn sie
      dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfaehig gemacht werden.

  120 So die Anm. 6, S. 38 zit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen,
      Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von _Rimini_ von 1303 L.
      III, 56 (_Pardessus_ V, S. 113): "Statutum et ordinatum est quod
      nullus in districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat
      nisi fuerit piratae vel inimicorum Arimini." Weiteres s. u. IV, 1.

  121 Franzoes. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX; englische "Act to
      prevent the delivering up of merchants shipps" von 1664.

  122 Consolato del mare Cap. 245, s. o. Anm. 2, S. 44.

_  123 Brunner_, D. Rechtsgesch. I, S. 273, N. 1; vgl. auch C.C.C., Art.
      218. Es ist eine der populaersten Tatsachen der Rechtsgeschichte; die
      Erzaehlung von der Gefangennahme _Harolds_ durch _Guy von Abbeville_
      nach seiner Strandung an der Kueste von Ponthieu und seines Loskaufes
      durch Herzog _Wilhelm_ ist durch die schoene Literatur sehr bekannt
      geworden.

  124 Auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 (Text oben Anm. 3, S. 40); das
      Fehlen der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im
      uebrigen gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs
      VI. von 1196, Friedrichs II. fuer Sizilien von 1231) ist wohl
      zufaellig. Die zit. Auth. in Frankreich eingefuehrt durch Ludwig den
      Zaenker 1315 (_Pardessus_ V, S. 253, N. 2). Ferner Roles d'Oleron,
      Art. 45, Abs. 2 (Text oben Anm. 3, S. 40). Portug. Gesetzbuch vom
      Ende des 15. Jahrh., Buch II, Tit. XXII a. E. (_Pardessus_ VI,
      S. 311). Vgl. namentlich auch _Schuback_, S. 203 f. Nach dem
      schwedischen Gesetz _Karls XI._ von 1667, Teil V, Kap. I
      (_Pardessus_ III, S. 169) ist das Piraten gehoerige Strandgut dem
      Koenig verfallen; so auch franzoes. Ordonnanz von 1681, Buch IV, Tit.
      IX, Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den modernen
      Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.

  125 So in Frankreich, arrete du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22.
      Mai 1803, Art. 51 u. 52, Gesetz vom 10. April 1825, Art. 10 u. 16;
      vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Traite des prises, S. 33 f.; der
      Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der
      den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1-4) zu Grunde
      liegende (namentlich in Ruecksicht auf Art. 4, Meuterei); fuer den
      Artikeln 1-3 des Gesetzes entsprechende Faelle liegen Entscheidungen
      vor, die das Schiff fuer gute Prise erklaeren (_Dalloz_, Org. maritime
      946, 955). Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 28. So
      auch _Bluntschli_, § 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen
      der Bruesseler Generalakte und des Quintuplevertrages ueber die
      Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.

  126 In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann
      Verkauf und Behandlung des Erloeses, als waere es fuer gute Prise
      erklaert, Cod. per la mar. merc., Art. 334, Abs. 3 und 228 f. In
      England Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines
      Admiralty Court, Belohnung der Beteiligten nach den fuer die
      Taetigkeit bei der Unterdrueckung des Sklavenhandels geltenden Regeln,
      "An Act to repeal an Act of the Sixth Year of King George the
      Fourth, for encouraging the Capture or Destruction of Piratical
      Ships and Vessels; and to make other Provisions in lieu thereof",
      13. u. 14 Vict. c. 26 (1850). Aehnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3.
      Maerz 1819) und 4297 (5. Aug. 1861).

  127 So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des Schiffes
      zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus
      selbstaendiger und nicht krimineller.

  128 In Frankreich der Marinekriegsgerichte, franz. Gesetz von 1825, Art.
      17, Code de justice militaire pour l'armee de mer vom 4. Juni 1858,
      Art. 90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10.
      Nov. 1894, Art. 7, Nr. 14. In Oesterreich Zustaendigkeit der
      Militaergerichte bezueglich der von der Kriegsmarine eingebrachten
      Seeraeuber, Gesetz vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis
      der Militaergerichte", § 1, Nr. 5.

  129 Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind fuer das Verfahren gegen
      "Complices" franzoesischer Nationalitaet, und wenn gegen solche und
      die "Auteurs principaux" gleichzeitig vorgegangen wird, fuer den
      ganzen Prozess die ordentlichen Gerichte zustaendig. Nach
      oesterreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine
      eingebrachte Seeraeuber vor die ordentlichen Gerichte.

  130 In den Niederlanden, zustaendig der Hooge Raad der Nederlanden, Art.
      93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der Fassung
      des Gesetzes vom 26. April 1884 (zustaendig fuer die Tatbestaende der
      Art. 381-385 und 388, 389 des St.G.B. von 1881).

  131 S. o. Anm. 2, S. 44. In England ist die Jurisdiktion ueber Piraten
      durch 7 u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22
      (1834) den Assisen bzw. dem Central Criminal Court eroeffnet, aber
      die der Admiralitaet (jetzt Admiralty Division des High Court of
      Justice) nicht formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_ IV,
      S. 266 f., _Harris_, Criminal Law, 10. Aufl. 1904, S. 309, _Russell_
      I, S. 268 und 263, Note o a. E. ("and by the Admiralty Court, thus
      constituted, the offence of piracy ... may now be tried"; "thus
      constituted", d. h. zusammengesetzt nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536,
      unter Mitwirkung einer jury). In den Kolonien Zustaendigkeit der
      kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty Offences (Colonial) Act,
      1849 (12 u. 13 Vict. c. 96) und Colonial Courts of Admiralty Act,
      1890 (53 u. 54 Vict. c. 27).

  132 Mil. St.G.B. vom 15. Jan. 1855, § 490; Tod durch den Strang.

_  133 England_; fuer piracy juris gentium Tod und forfeiture of lands and
      goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Faellen der
      stat. pir. (zit. o. S. 32, N. 2). Die Todesstrafe ist fuer saemtliche
      Faelle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of
      lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 ueberhaupt aufgehoben.
      Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21
      Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der
      Literatur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy juris
      gentium, so dass durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe
      aufgehoben, aber keine neue bestimmt waere, so _Stephen_, Art. 108,
      _Russell_, S. 263, N. o, die beide dann, um eine Bestrafung
      ueberhaupt zu ermoeglichen, auf die allgemeineren Bestimmungen
      zurueckgreifen, durch die im Jurisdiktionsbereich der Admiralty
      begangene Handlungen derselben Strafe unterworfen werden, der sie
      unterliegen wuerden, wenn sie im Inlande begangen waeren. Richtig u.
      a. _Blackstone-Stephen_ IV, S. 185, _Kenny_, S. 316. Todesstrafe
      gegen pirates, aber nicht fuer piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
      s. 2 (s. o. S. 20, N. 2). _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30.
      April 1790 und in allen spaeteren Bestimmungen ueber piracy (s. o.
      S. 32, N. 2) angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15.
      Januar 1897 beseitigt. -- Das franzoes. Gesetz von 1825 hat ein
      kompliziertes Strafensystem, Todesstrafe in sechs Faellen; auf
      piratische Akte im Sinne des Voelkerrechts steht Todesstrafe fuer die
      "commandants, chefs et officiers", fuer die anderen Mitglieder der
      Besatzung lebenslaengliche Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit
      loesbare, in der Literatur anscheinend gar nicht behandelte Frage ist
      die der Einwirkung des Art. 5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der
      die Todesstrafe "en matiere politique" beseitigt, auf Art. 4, Nr. 2
      und namentlich Art. 3, Nr. 2 des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code
      penal, von dem letztere Bestimmung ein Anwendungsfall, aber immerhin
      eigenartiger Natur, ist, wird allgemein zur matiere politique
      gezaehlt. -- Auch die umfangreiche Spezialabhandlung von _Viaud_, La
      peine de mort en matiere politique (Pariser These 1902) uebergeht das
      Gesetz von 1825 mit Stillschweigen.

  134 Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem
      roemischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden.

  135 Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These der
      Unzulaessigkeit der Bestrafung fremder Staatsbuerger entgegen.

_  136 Loccenius_, S. 963: "a privatis invadi possunt ... salva tamen
      magistratui loci jurisdictione, et instructione de modo prosequendi
      piratas."

  137 Auffaelligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen
      Literatur. _Heffter_, § 104 (Der Sieger hat "Recht auf Leben und
      Tod", wenn sie auf der Tat begriffen werden und von Waffen Gebrauch
      machen); _Holtzendorff_ in seinem Rechtslexikon unter "Seeraub"
      ("auf frischer Tat ueberwaeltigt, darf der Seeraeuber sofort vom Leben
      zum Tode gebracht werden"); _Perels_ int. oeff. Seer., S. 119;
      _Binding_, Handb., S. 379, N. 6. Ferner _Bluntschli_, § 348 fuer den
      Fall, dass das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen
      festzuhalten; so auch _Pradier-Fodere_, § 2494 a. E.

  138 So _Pradier-Fodere_, § 2491 a. E. und 2493 a. E.; _Ortolan_ I,
      S. 233; _Piedelievre_ I, S. 580; _Wheaton_ I, S. 142; _Wharton_,
      Crim. Law, § 1864; _Hartmann_, S. 204.

  139 Dass der Staat voelkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begruenden
      oder nicht zu begruenden, ist noch nirgends behauptet worden.

  140 So u. a. _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 575; _Ullmann_, S. 214;
      _Rivier_ I, S. 250.

  141 D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende
      Spezialbestimmung; die (in der voelkerrechtlichen Literatur durchweg
      uebersehene) Befugnis der vorlaeufigen Festnahme auf frischer Tat
      betroffener und fluchtverdaechtiger Personen (§ 127 St.P.O.) steht
      natuerlich auch Handelsschiffen zu.

  142 Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): "The President is authorized to
      instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die
      Fuehrer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable
      vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send
      into any port of the United States, any vessel or boat built,
      purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in
      the commission of any piratical aggression."

  143 Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes
      duerfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St.P.O.).
      Ob Art. 10 des franz. Gesetzes von 1825 sich hierauf oder auf ein
      allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (fuer die weitere
      Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, S. 55 f.; im uebrigen bringt die
      franzoesische Literatur generelle Behauptungen, s. Anm. 3, S. 51,
      statt das eigene Landesrecht einer Pruefung zu unterziehen).

  144 Zur Ausuebung der vertragsmaessig begruendeten internationalen
      seepolizeilichen Befugnisse koennen sich die Staaten regelmaessig nur
      der Kriegsschiffe bedienen; die Nordseefischereikonvention, Art. 26,
      laesst seitens Belgiens auch "Staatsschiffe", die Kabelkonvention,
      Art. 10, allgemein ausser Kriegsschiffen besonders dazu bestellte
      Schiffe anderer Art zu.

  145 Die alte und der groesste Teil der neueren Literatur und Praxis
      stimmen ueberein. Typisch _Hedges_ (Judge of the Admiralty) 1696:
      "Piracy is only a sea term for robbery, piracy being a robbery
      committed within the jurisdiction of the Admiralty." Ferner u. a.
      _Stephen_, Crim. Law, Art. 108; _Russell_ I, S. 260; _Wharton_,
      Crim. Law, § 1860.

  146 Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII: "Qui autem nullius principis
      auctoritate, sive mari sive terra rapiunt, piratarum praedonumque
      vocabulo intelliguntur." Diese meistzitierte aller
      Pirateriedefinitionen wird gewoehnlich missverstanden; es ist keine
      Frage, dass sie die Lebensfuehrung trifft, nicht einzelne Handlungen
      (rapiunt, nicht rapuerunt).

_  147 Baud_, S. 2, 3, Seeraeuber im Sinne des Voelkerrechts ist, wer "de
      zee eigenmachtig doorkruist met inzigt om de schepen van vriend of
      vijand, in tijd van vrede of van oorlog zonder onderscheid, aan te
      randen en te berooven"; leider findet diese in allen Punkten
      zutreffende Definition keine naehere Ausfuehrung. Bei _Baud_, S. 3,
      N. 1, _Casaregis_: "Proprie pirata ille dicitur, qui sine patentibus
      alicuius principis et propria tantum auctoritate, per mare discurrit
      praedandi causa." Daselbst S. 3 _de Broglie_: "La piraterie ...
      c'est la profession de voleur de grand chemin sur la mer."

_  148 Wheaton_ I, S. 141: "Les pirates sont ceux qui courent les mers, de
      leur propre autorite, pour y commettre des actes de depredation,
      pillant a main-armee, soit en temps de paix, soit en temps de
      guerre, les navires de toutes les nations, sans faire d'autre
      distinction que celle qui leur convient pour assurer l'impunite de
      leurs mefaits." Woertlich uebereinstimmend (wie mehrfach in seiner
      Darstellung) _Ortolan_ I, S. 232. _Pradier-Fodere_, § 2491: "Le
      propre de la piraterie, le caractere essentiel du pirate, c'est de
      courir les mers pour son compte sans y etre autorise par le
      gouvernement d'aucun Etat, dans le but de commettre des actes de
      depredation." _Bluntschli_, Art. 343: "Als Piraten-, Raeuber-,
      Seeraeuberschiffe werden die Schiffe betrachtet, welche ohne
      Ermaechtigung eines kriegfuehrenden Staates auf Beute fahren."

_  149 Perels_ int. oeff. Seer., S. 109: "Man versteht unter Piraterie ein
      ohne staatliche Autorisation in gewinnsuechtiger Absicht auf die
      Ausuebung von Gewaltakten auf See gerichtetes bewaffnetes
      Unternehmen." _Bonfils_, § 594: "Quiconque entreprend en mer une
      expedition armee, sans l'autorisation prealable d'un Etat, c'est un
      pirate." -- Dass die auch in der englischen Literatur uebliche
      Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis mit der
      kriminalistischen Auffassung nicht vertraeglich ist, liegt auf der
      Hand. -- Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 79: "It is
      doubtful, whether persons cruising in armed vessels with intent to
      commit piracies, are pirates or not," und dazu S. 78, N. 1. Er haelt
      die Aufbringung fuer zulaessig, die Bestrafung fuer bedenklich. Seine
      Zweifel beheben sich mit der Unterscheidung des
      voelkerrechtlich-seepolizeilichen und des
      landesrechtlich-strafrechtlichen Tatbestandes.

  150 Der "faktischen Denationalisierung" in einem anderen, weiteren oder
      engeren als dem unten § 11 a. E. bestimmten Sinne.

_  151 Woolsey_, Introd. S. 233 (Personen, nicht "at the time pertaining
      to any established state"). Aehnlich _Bluntschli_ (§ 350: "Schiff,
      welches sich dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen
      hat"), der aber als Anhaenger der seepolizeilichen Auffassung (s.
      Anm. 3, S. 54) nicht hierhin zu stellen ist.

  152 S. 259 ("its essence consists in the pursuit of private, as
      contrasted with public, ends"), s. aber naeher unten § 14. Ferner
      _Rougier_, S. 285 ("le but purement prive").

_  153 Kents_ Definition (Commentaries on American Law, 12. Aufl. 1873, I,
      S. 184): "Robbery, or a forcible depredation on the high seas,
      without lawful authority, and done animo furandi, and in the spirit
      and intention of universal hostility," siehe auch Report zum Penal
      Code 1901, S. XXVI (der sie annimmt) und _Kent_, Int. Law, S. 399;
      ferner _Bishop_, § 1058 (und dort, Note 3, Richter _Nelson_); Th. S.
      _Woolsey_, Right of search, S. 16; auch Mr. _Seward_, Sec. of State,
      to Mr. _Van Valkenburgh_, 19. Febr. 1869 (_Wharton_, Int. Law, §
      380). Abweichend _Wharton_, s. o. Anm. 1, S. 53 (streng
      kriminalistisch) und _Wheaton_, s. S. 54, Anm. 3 (seepolizeilich).

_  154 Attlmayr_, Internat. Seer. 1872 I, S. 19; _Den Beer Poortugael_,
      S. 181; _Fiore_, Droit international, § 494 f.; _Dalloz_,
      Organisation maritime 941; _Piedelievre_ I, S. 578; _Samios'_
      Dissertation ist auf dem Gedanken aufgebaut (hier wie meist stark
      durch _Pradier-Fodere_ beeinflusst. Die Arbeit ist unbedeutend). Von
      Englaendern namentlich _Kenny_, S. 316; _Phillimore_, S. 491, zitiert
      in diesem Sinne Richter _Jenkins_, im entgegengesetzten, S. 501, Dr.
      _Lushington_ in The Magellan Pirates (typischer Ausdruck der
      herrschenden englischen Ueberzeugung, streng kriminalistisch: "All
      persons are held to be pirates who are found guilty of piratical
      acts, and piratical acts are robbery and murder upon the high
      seas.... it was never, so far as I am able to find, deemed necessary
      to inquire whether the parties so convicted had intended to rob or
      to murder on the high seas indiscriminately." The Mag. Pir. waren
      chilenische Aufstaendische).

  155 § 23, Nr. 21; Instruktion von 1877, II: "Wird ein Kommandant auf
      hoher See ... den Akt einer Seeraeuberei _oder deren Vorbereitung_
      gewahr, so steht ihm das Recht zu ..."

  156 s. 4297, 5. Aug. 1861. Dagegen setzen die Queens Regulations von
      1899, Art. 450, Begehung piratischer Akte voraus.

  157 Die Moeglichkeit strafrechtlicher Tatbestaende dieser Art (formell
      strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestaende) ist natuerlich
      vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv
      verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgueterverletzung ist nicht mehr
      als eine rechtspolitische Forderung.

      Als Grund fuer den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen
      Prinzipien koennte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen
      piratischen Akte ansehen; aber diese ist fuer die in Betracht
      kommenden Staaten nicht groesser als fuer diejenigen, deren
      Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene
      Rechtsgueterverletzung voraussetzen.

  158 Nur setzt der strafrechtliche Tatbestand Zurechnungsfaehigkeit
      voraus.

  159 Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text.

      Niederl. St.G.B. vom 3. Maerz 1881, Art. 381: "Als schuldig aan
      zeeroof wordt gestraft:

      1º met gevangenisstraf van ten hoogste twaalf jaren, hij die als
      schipper dienst neemt of dienst doet op een vaartuig, wetende dat
      het bestemd is of het gebruikende om in open zee daden van geweld te
      plegen tegen andere vaartuigen of tegen zich daarop bevindende
      personen of goederen, zonder ...

      2º gleiche Bestimmung fuer die uebrigen Mitglieder der Besatzung,
      Gefaengnis bis zu neun Jahren.

      Portug. St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162: "Qualquer pessoa que
      commetter o crime de pirataria, commandando navio armado, e cursando
      o mar, sem commissao de algum principe ou estado soberano, para
      commetter roubos ou quaesquer violencias, sera condemnado ...

      § 2: aehnliche Bestimmung fuer die Besatzung.

  160 Gesetz von 1825, Art. I, Nr. 1; voellig uebereinstimmend Bras.
      St.G.B., Art. 106, § 1.

_  161 Baud_, S. 141, uebersieht ganz, dass es sich nur um bewaffnete
      Schiffe handelt. _Royer-Collard_ (bei _Calvo_, § 489) haelt die
      Bestimmung fuer rein landesrechtlich.

  162 Bei _Dalloz_, Org. marit. 947 ("Lorsqu'il resulte de l'instruction
      et des renseignements transmis par le ministre des affaires
      etrangeres, que l'objet d'un armement n'etait pas de commettre des
      actes de piraterie"). In demselben Sinne hatte sich bei der
      parlamentarischen Beratung des Gesetzes der Berichterstatter in der
      ersten Kammer geaeussert (_Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 33).

  163 It. Cod. p. l. mar. merc., Art. 324 ("saranno considerate come
      dedite alla pirateria"); span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27
      ("y en caso de estar armadas en guerra, sus cabos y oficiales seran
      tenidos por piratas;" im Gegensatz zu den Vorschriften der anderen
      Staaten ist hier der Verdacht auf Personen in fuehrender Stellung
      beschraenkt).

  164 S. o. § 1. Richtig _Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 416; _Gessner_,
      Droit des neutres 1865, S. 388.

  165 Piraterie als "Delikt wider das Voelkerrecht",
      "Voelkerrechtswidrigkeit", "Verletzung des Voelkerrechts" ganz
      allgemein bei den Englaendern, s. o. S. 20, N. 1. Ferner u. a. bei
      _Heffter_, § 104; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 572. Das
      mexikanische St.G.B. von 1871 behandelt sie in dem Abschnitt:
      "Delitos contra el derecho de gentes."

  166 So _v. Martitz_ I, S. 60.

  167 Franzoes. Gesetz von 1825 in allen Artikeln; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 320; niederl. St.G.B., Art 381; u. a. m.

  168 Das niederl. St.G.B., Art. 383, bedroht die Ausruestung als
      selbstaendiges Delikt im Gegensatz zum Seeraub. Das norwegische
      St.G.B. kennt ein besonderes Delikt der Ausruestung eines Schiffes
      zum Zwecke des Raubes, s. o. S. 32, N. 1.

  169 Dagegen _Pradier-Fodere_, § 2491.

_  170 Halleck_ I, S. 396 f. bezeichnet private militaerische Invasionen
      als piracy, so dass Aburteilung "in the courts of any State having
      custody of the offenders" zulaessig waere. Vgl. ferner _Field_, Art.
      83 u. 650.

_  171 Senly_, La piraterie, Pariser These 1902, S. 98 f., konstruiert in
      der Tendenz, den Einfall _Jamesons_ in die suedafrikanische Republik
      zu brandmarken, eine "piraterie terrestre". -- Es ist der einzige
      originelle Gedanke in der fluechtig zusammengeschriebenen Arbeit,
      deren letztes Kapitel (S. 129 f.) aus _Perels_, Int. oeff. Seer., 1.
      Aufl. (1884 franzoesisch erschienen) entlehnt ist.

  172 S. auch _Perels_, S. 109, 110; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
      S. 574.

_  173 v. Liszt_, S. 211; _Den Beer Poortugael_, S. 182; _Fiore_, Droit
      international, § 495; Bras. St.G.B. von 1890, Art. 104, § 1; amerik.
      Rev. Stat. s. 5368.

  174 So die herrschende englische Auffassung. The High Court of Admiralty
      war zustaendig fuer gewisse innerhalb eines besonders abgegrenzten,
      hauptsaechlich das Meer umfassenden raeumlichen Bezirks ("jurisdiction
      of the Admiralty;" ueber die Grenzen, die mit denen des staatlichen
      Seegebietes nicht zusammenfallen, siehe _Stephen_, History of the
      criminal law II 1883, S. 24 f.) begangene Verbrechen. Piracy ist
      robbery, soweit sie zur Zustaendigkeit der Admiralitaet gehoert. Vgl.
      Richter _Jenkins_, 1668, bei _Phillimore_ I, S. 491; Richter
      _Hedges_, s. o. S. 53, N. 1; _Russell_ I, S. 10; _Stephen_, Art.
      108. Stat. pir. ist die Begehung gewisser Verbrechen durch
      Untertanen in demselben Bezirk, ausdruecklich in 18 Geo. 2 c. 30
      (1744), 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9
      (1824).

_  175 Lawrence_, Principles, S. 210: "outside the territorial
      jurisdiction of any civilised state," so auch Handbook, S. 65;
      _Woolsey_, Right of search, S. 16. Diese Abgrenzung bezweckt die
      Erstreckung des Begriffs auf von hoher See aus in staatlosem Gebiet
      begangene piratische Akte.

_  176 Hall_, S. 260 (s. o. § 7, II, 1; ihm schliesst sich an _Westlake_,
      Int. Law 1904 I, S. 177); _Woolsey_, Introduction, S. 233;
      _Piedelievre_ I, S. 578, N. 10.

  177 Franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art.
      320; mexikan. St.G.B. von 1871, Art. 1127, Abs. 1; oesterr. Mil.
      St.G.B., § 490.

_  178 Perels_, S. 109: ein auf die Ausuebung von Gewaltakten "auf See"
      gerichtetes Unternehmen; so auch deutsche "Bestimmungen fuer den
      Dienst an Bord", § 23, Nr. 21. Ferner niederl. St.G.B. von 1881, s.
      S. 60, N. 2.

  179 So _Baud_ ("de zee doorkruist"); _Casaregis_ ("per mare discurrit");
      _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodere_ ("qui courent les mers");
      _Bonfils_ ("entreprend en mer une expedition armee"), s. die Zitate
      oben S. 54, N. 2-4. Portug. St.G.B. von 1886 ("cursando o mar"), s.
      o. S. 60, N. 2.

_  180 Pradier-Fodere_, § 2491: "peu importe pour la qualification de ce
      brigandage, qu'il s'accomplisse en pleine mer ou sur des cotes."

  181 Die Anerkennung dieses Beduerfnisses liegt auch den Ansichten der
      S. 65, N. 4 u. 5 zitierten Autoren zu Grunde.

  182 S. o. S. 65, N. 2, 3 und S. 66, N. 1. -- Der Raub an der Kueste von
      der See aus findet besondere Erwaehnung in dem ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 323, nur fuer die ital. Kueste; und in den am. Rev. Stat.
      s. 5371 (15. Mai 1820), deren Tatbestand der Report zum Entwurf
      eines Penal Code 1901, S. XXVIII, als statutory piracy auffasst.

  183 Die Angabe bei _Gareis_, _Holtzendorff_ II, S. 573, der gewaltsame
      Angriff auf Schiffe sei an der Definition unbestritten, ist insoweit
      nicht zutreffend.

_  184 Hintrager_, S. 69, ist der Ansicht, sie begreife auch Raub auf dem
      Schiffe.

  185 s. 5372: "murder or robbery or any other offense which, if committed
      within the body of a county, would by the laws of the United States
      be punishable with death;" s. 5370: "robbery in or upon any vessel,
      or upon any ship's company of any vessel, or the lading thereof;"
      stat. pir. nach _Kent_, Int. Law, S. 399 f.; _Wharton_, Crim. Law, §
      1862; Report zum Entwurf eines Penal Code, S. XXVI ("yet if it were
      committed on a foreign vessel it would be manifestly incompetent for
      the United States to punish such an offense"); s. auch _v. Martitz_,
      Rechtshilfe I, S. 66, N. 14.

_  186 Hall_, S. 261 ("revolt of the crew and conversion of the vessel and
      cargo to their own use" in ausdruecklichem Gegensatz zur "attack from
      without"); _Lawrence_, Principles, S. 209, 210; _Bishop_, § 1059
      (und dort zit. Richter _Hedges_ 1696); _Kenny_, S. 315 ("a good
      example of piracy according to International Law"); _Oppenheim_, §
      274; _Wheaton_ I, S. 143, nach dem auch fernere Verbrechen an Bord
      des Meutererschiffes Piraterie sein sollen, mit ihm uebereinstimmend
      _Ortolan_ I, S. 239 und _Calvo_, § 492; endlich auch _Hintrager_,
      S. 70 und _Attlmayr_, Int. Seerecht I, 1903, S. 54.

  187 Die Tatbestaende des englischen und des franzoesischen Textes
      schliessen einander aus; hier interessiert nur, dass die prise par les
      marins nicht piracy ist.

  188 11 und 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), sechs Tatbestaende: "(1) if any
      commander or master of any ship, or any seaman or mariner, shall ...
      turn pirate, enemy or rebel, and piratically and feloniously run
      away with his or their ship or ships, or any barge, boat, ordnance,
      ammunition, goods or merchandizes, (2) or yield them up voluntarily
      to any pirate; (3) or shall bring any seducing message from any
      pirate, enemy or rebel; (4) or consult ... with, or attempt ... to
      corrupt any commander ... or mariner to ... (wie 1 und 2); (5) or if
      any person shall lay violent hands on his commander, whereby to
      hinder him from fighting in defence of his ship and goods; (6) or
      shall confine his master, or make or endeavour to make a revolt in
      the ship, he shall ... be ... deemed ... a pirate."

  189 Rev. Stat. s. 5360 (30. April 1790, 3. Maerz 1835): "if any one of
      the crew of an _American_ vessel on the high seas ... unlawfully and
      with force, or by fraud, or intimidation, usurps the command of such
      vessel from the master or other lawful officer in command thereof,
      ... he is guilty of a revolt and mutiny." Von piracy ist nicht die
      Rede. So auch _Wharton_, Int. Law, § 380 f. (S. 463); _Supreme
      Court_ 1818 bei _Moore_, S. 59.

  190 Franzoes. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 1 ("Tout individu faisant
      partie de l'equipage d'un navire ou batiment de mer francais qui,
      par fraude ou violence envers le capitaine ..., s'emparerait dudit
      batiment"), dazu _Baud_, S. 144 f. ("geene spoor van de eigenlijke
      zeerooverij") und _Pradier-Fodere_, § 2502; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 327; brasil. St.G.B., Art. 104, § 3.

  191 St.G.B., Art. 386 ("die zich wederrechtelijk van het schip meester
      maakt").

  192 Uebereinstimmend u. a. _Perels_, S. 110; _Pradier-Fodere_, § 2507;
      _Piedelievre_ I, S. 586; Mr. _Marcy_, Sec. of State, to Mr.
      _Starkweather_, 18. Sept. 1854, bei _Wharton_, Int. Law, § 380. --
      Die praktische Bedeutung der Frage beweisen die Vorgaenge bei der
      russischen Flotte im Sommer 1905.

  193 Franzoes. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 2; ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 328; brasil. St.G.B., Art. 104, § 4; England s. o.
      S. 69, N. 2.

  194 Amerik. Rev. Stat. s. 5369 (30. April 1790); brasil. St.G.B., Art.
      104, § 5; England s. o. S. 69, N. 2.

  195 Vgl. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, § 1; _Bynkershoek_, Quaest.
      iur. publ. L. I, C. XVII, die Barbaresken "piratae non sunt ... et
      quibuscum nunc pax est, nunc bellum".

_  196 Wheaton_ I, S. 141: "pillant ... les navires de toutes les nations,
      sans faire d'autre distinction que celle qui leur convient pour
      assurer l'impunite de leurs mefaits."

  197 An Verletzungen der loi de guerre unter den Kriegfuehrenden sind
      dritte Maechte nicht interessiert. Die im Text bezeichnete etwas
      seltsame Behauptung findet sich bei _Rosse_, Guide international du
      commandant de batiment de guerre, 1891, S. 113; _Field_, Art. 766;
      _Calvo_, § 496 (nur fuer Kaper). Der Gegner ist, wie regelmaessig bei
      Uebertretung der Kriegsgesetze, zur Ahndung nach Massgabe seines
      innerstaatlichen Strafrechts befugt, so auch amerik. Naval War Code
      von 1900, Art. 7 und 8 (eine Instruktion fuer die Marine, inzwischen
      nach Angabe _Holland's_, Rev. d. dr. i. 1905, S. 369, wieder ausser
      Kraft getreten) und ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 326 ("ostilita
      contro nazionali od alleati"). -- Franzoes. Gesetz von 1825, Art. 2,
      Nr. 3 (altes franzoesisches Recht, Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit.
      IX, Art. 5) und brasil. St.G.B., Art. 105, § 2 (nur fuer Kaper)
      beduerfen restriktiver Interpretation.

  198 Vgl. statt anderer _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 573; _Kenny_,
      S. 315.

  199 "Epaves maritimes" im franzoesischen, "wreck" im englischen Rechte
      (Merchant Shipping Act, 1894, s. 510 f.) bezeichnet strand- wie
      seetriftige Gueter; siehe ferner deutsche Strandungsordnung von 1874,
      § 20 f.; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 134 f.; norweg.
      Strandungsgesetz vom 20. Juli 1893, § 1; niederl. Wetboek van
      Koophandel, Buch II, Tit. 7.

  200 Deutsche "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord", § 23, Nr. 21 ("in
      raeuberischer Absicht"); oesterr. Mil. St.G.B., § 490 (Absicht, sich
      widerrechtlich eines Schiffes oder einer darauf befindlichen Person
      oder Sache zu bemaechtigen).

  201 Piracy ist robbery; _Russell_ I, S. 10, 260; _Stephen_, Art. 108;
      Richter _Hedges_ (bei _Bishop_, § 1058, N. 3); _Phillimore_ I,
      S. 488; _Kent_, Int. Law, S. 399; _Bishop_, § 1058; u. a. m. Das
      englische Recht ist unzweideutig; es schliesst die gewaltsame
      Zerstoerung von Schiffen und Guetern ausdruecklich aus, indem es sie
      fuer stat. piracy erklaert, 8 Geo. 1 c. 24 s. 1 (1721), vgl. auch
      Extradition Act, 1870, First Schedule (getrennt "Piracy by law of
      nations" und "Sinking or destroying a vessel at sea, or attempting
      or conspiring to do so"); abweichend _Story_, bei _Walker_ Manual,
      S. 55, in U. S. v. Brig "Malek Adhel" (dem amerikanischen Rechte
      fehlt eine der zitierten englischen entsprechende zwingende
      Bestimmung). Amerik. Rev. Stat. s. 5372 ist stat. pir., s. o. S. 68,
      N. 2.

_  202 Perels_, S. 109 ("in gewinnsuechtiger Absicht"); _Heffter_, § 104;
      _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 574 (Absicht, "fremde bewegliche
      Sachen wegzunehmen"); _Ullmann_, S. 215; _Samios_, S. 43;
      _Pradier-Fodere_, § 2491 ("le but de commettre des actes de
      depredation"); _Bonfils_, § 594; _Piedelievre_ I a. a. O.; _Fiore_,
      Droit international, § 494 f.; _Bynkershoek_, _Baud_, _Casaregis_,
      _de Broglie_, _Wheaton_, _Ortolan_ s. o. S. 54, N. 1-3; _Klueber_,
      Voelkerrecht, 2. Aufl. 1851, § 260. Der aelteren Literatur ist die
      raeuberische Natur des Unternehmens selbstverstaendlich, s. auch _G.
      F. v. Martens_, Kaper, § 1.

_  203 Despagnet_, S. 523; _Geffcken_ bei _Heffter_, § 104, N. 2;
      _Bluntschli_, § 343.

  204 Franzoes. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (depredation ou violence a
      main armee); ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 320 (atti di
      depredazione o di grave violenza); mexikan. St.G.B., Art. 1127, Abs.
      1; brasil. St.G.B., Art. 104, § 1.

  205 In ihren dem voelkerrechtlichen angenaeherten Tatbestaenden, niederl.
      St.G.B., Art. 381 (daden van geweld), portug. St.G.B., Art. 162
      (roubos ou quaesquer violencias).

_  206 v. Liszt_, S. 212; _Hartmann_, S. 203; _Calvo_, § 485. In neuerer
      Zeit auch einige Englaender: _Hall_, S. 258; _Lawrence_, Principles,
      S. 209; _Kenny_, S. 316; _Walker_, Manual, S. 55. Nach _Rivier_ I,
      S. 249, sind Gewalttaetigkeiten ohne raeuberische Absicht nicht
      Piraterie, aber un crime analogue.

  207 Nach deutschem Rechte Wegnahme beweglicher Sachen (Diebstahl) unter
      Beseitigung eines Widerstandes durch physische oder intensive
      psychische (Drohung mit gegenwaertiger Gefahr fuer Leib oder Leben)
      Gewalt, § 249 St.G.B. Der Unterschied der Landesstrafgesetze besteht
      vornehmlich in der Verschiedenheit der geforderten Intensitaet der
      psychischen Gewalt und in der Erstreckung oder Nichterstreckung des
      Begriffs auf Faelle, in denen der Besitzuebergang durch eigene
      Handlung des Beraubten erfolgt (weiter als das deutsche Recht z. B.
      oesterr. St.G.B. § 190 f. und das englische Recht, Larceny Act, 1861
      s. 40 f.).

  208 Selbst nicht nach englischer Auffassung, s. o. S. 20, N. 2 ueber 7
      Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2. -- Mehrere Landesstrafgesetzgebungen
      enthalten Bestimmungen, die fuer bei Ausuebung piratischer Akte
      begangene Verbrechen gegen die Person alle Teilnehmer an dem
      piratischen Akte ohne Ruecksicht auf ihre Beteiligung an dem
      Verbrechen gegen die Person haften lassen, so franzoes. Gesetz von
      1825, Art. 6; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art 320; span. St.G.B.,
      Art. 156, Nr. 2-4; niederl. St.G.B., Art. 382; portug. St.G.B., Art.
      162, § 1; vgl. auch deutsches St.G.B., § 251.

  209 Der letztere Fall, der in der Literatur uebersehen zu werden pflegt,
      ist nicht ohne Bedeutung (Freigabe gegen Loesegeld).

  210 Piraterie und die aeusserste Form der Ueberwindung physischen
      Widerstandes, Mord und Koerperverletzungen, sind untrennbar. Wenn
      einzelne englische Autoren und Richter die piracy als "robbery and
      murder upon the sea" bestimmen (_Travers Twiss_, Int. Law I, S. 291;
      Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501), so ist wohl murder
      nicht als ein selbstaendiger piratischer Akt, sondern als das der
      piratischen robbery gewoehnliche Mittel gedacht.

  211 Nach deutschem Strafrecht liegt letzterenfalls Erpressung vor, wie
      auch dann, wenn die Drohung nicht eine solche mit gegenwaertiger
      Gefahr fuer Leib oder Leben ist.

  212 Das Motiv des Unternehmens, wie es in diesem unmittelbar zum
      Ausdruck kommt. Die mittelbaren Motive koennen anderer Art sein.

  213 Eine in dieser Beziehung sehr aehnliche Erscheinung ist das
      gewerbsmaessige Schmugglertum.

_  214 Ortolan_ I, S. 232, sie sind auf dem Meere, was auf dem Lande "ces
      bandes organisees volant et assassinant sur les grandes routes"; _de
      Broglie_ s. o. S. 54, N. 2; _Pradier-Fodere_, § 2491, "leur criminel
      metier (en prenant ce mot pour exprimer ce qu'on a coutume de
      faire)". Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 78, N. 1: "The
      language of several of the statutes given in Articles 112, 113, and
      114 [8 Geo. 1 c. 24 s. 1; 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9] seems to imply
      that a pirate is the name of a known class of persons, like a
      soldier or sailor, and that a man may be a pirate though he has
      never actually robbed, as he may be a soldier though he has not
      actually fought" (Text der zit. stat. s. o. S. 35, N. 2 und S. 69,
      N. 2).

  215 Es koennte nach mehreren Stellen scheinen, als teile _Hall_
      _Bluntschlis_ Standpunkt, etwa S. 258: "When the distinctive mark of
      piracy is seen to be independence or rejection of state or other
      equivalent authority ..." Aber der wahre Sinn dieser und aehnlicher
      Stellen wird klar, wenn er (S. 257) erklaert: "A pirate either
      belongs to no state or organised political society, _or by the
      nature of his act_ he has shown his intention and his power to
      reject the authority of that to which he is properly subject." Im
      Sinne englischer Denkweise ist ihm die Piraterie ein einzelner
      Gewaltakt; die angebliche "distinctive mark" des Tatbestandes
      betrachtet er nicht als konstitutives Merkmal desselben, sondern als
      mit ihm gegeben, nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des
      Tatbestandes. Vgl. aber S. 85, N. 3. -- Die Unrichtigkeit seiner
      Auffassung liegt auf der Hand. Man kann nicht behaupten, dass ein
      Nationalschiff, das etwa einen Akt unerlaubter Selbsthilfe begeht,
      um dann friedlich seinen Weg fortzusetzen, sich willens und imstande
      gezeigt haette, die Autoritaet der heimischen Staatsgewalt
      abzuschuetteln; man muesste anderenfalls durch ueberhaupt jedes
      Verbrechen eine solche Absicht und Faehigkeit erwiesen sehen.

_  216 Hall_, S. 259; _Rougier_, S. 285; _Bishop_, § 1058.

  217 Die Definition laesst eine Vergleichung zu mit derjenigen des
      "politischen Verbrechens", die in diesem einen fest umgrenzten
      Komplex strafrechtlicher Tatbestaende sieht (objektive Theorie).

  218 Mit solchen Staaten koennen Vertragsbeziehungen bestehen, groesstes
      historisches Beispiel die vormaligen Beziehungen der christlichen
      und der mohammedanischen Welt. Partielle Geltung einer Rechtsordnung
      fuer insoweit mit Rechtspersoenlichkeit ausgestattete, der
      Rechtsgenossenschaft nicht angehoerende Personen ist eine ganz
      gewoehnliche Erscheinung.

  219 Ueber die Beziehungen zu dem im Buergerkriege befindlichen Staate
      selbst siehe unten III, 1 a. A.

  220 Gegensatz: Voelkerrechtliche Verpflichtung zur Nichtausuebung der
      vorhandenen Faehigkeit.

  221 S. o. S. 30, N. 1, Verurteilung autorisierter malayischer Piraten.

  222 Vgl. _Triepel_, S. 349; ueber das voelkerrechtliche Delikt im
      allgemeinen _v. Liszt_, S. 185 f.

  223 Sie ist, soviel wir sehen, nirgends behandelt.

  224 Wie das Kriegsrecht zeigt. So ist z. B. aus Art. 1 der Haager
      Konvention ueber die Gesetze und Gebraeuche des Landkrieges zu
      entnehmen, dass Beteiligung am Kampfe ohne Vorliegen der in diesem
      Artikel bestimmten Voraussetzungen trotz landesrechtlicher
      Autorisierung oder staatlichen Befehls strafrechtliche Verantwortung
      gegenueber dem bekaempften Staate begruendet.

  225 Darueber, wann sie eintritt, s. u. III. Im Kriege ist sie ohnehin
      gegeben.

  226 Dies scheint _Bluntschli_, § 349, anzunehmen.

  227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162;
      Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: "Even an independent
      State may ... be guilty of piratical acts."

_  228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.

  229 Der Staat haftet fuer die eigene Unterlassung; so die durchaus
      herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie
      gerichteten Ausfuehrungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat
      fuer die Tat des einzelnen hafte (S. 384: "nicht _wird_ der Staat
      erst, wie es immer heisst, durch seine Indolenz verantwortlich fuer
      die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er
      verabsaeumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist"), verwandeln die
      mit der Anerkennung des Staates gegebene selbstaendige Pflicht der
      Bestrafung und die Haftung fuer verschuldete Versaeumnis dieser
      Pflicht in eine einheitliche Haftung fuer fremdes Verschulden. Diese
      kuenstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine blosse
      Konstruktion, denn dass der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem
      Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an
      (die urspruengliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, "zur
      Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings
      nach der gegenwaertig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung
      durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates").

  230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das
      Jurisdiktionsgebiet des Staates verlaesst.

_  231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, dass auch gegenueber
      Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.

  232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist uebergeht die in Frage
      kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264,
      hilft sich ueber die Schwierigkeit, indem er hier ploetzlich die
      Loesung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem
      piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als
      ein konstitutives Merkmal des Begriffes einfuehrt ("it cannot be
      treated as a pirate unless it has evidently thrown off its
      allegiance to the state").

  233 In dem Vertrage ueber den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel,
      Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausuebung der in
      ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte
      gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Vertraegen stehen nur
      einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmaessiger Veruebung von
      Gewaltakten) in Frage

  234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar
      1897 auf alle Faelle der piracy Todesstrafe.

  235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu
      verstehen.

  236 Im aelteren englischen Rechte, s. o. § 2, III, 1.

_  237 Perels_, S. 104, zaehlt hierhin:

            "1. nach partikulaerem Recht Schiffe, die den
            Negersklavenhandel betreiben;
            2. Kaper unter gewissen Umstaenden;
            3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner
            Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die
            eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte
            ausueben."

      Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch
      die Kriegsschiffe Aufstaendischer.

  238 S. o. § 12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage.

  239 Eine solche Massnahme ist rechtlich moeglich, vgl. auch die deutsche
      Allgemeine Dienstinstruktion fuer die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu
      § 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe
      eroeffnen kann, dass es, "solange es die Nationalflagge nicht fuehrt,
      als ein deutsches nicht angesehen werden koenne, also weder des
      Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig
      werden, welche die Vertraege mit dem Auslande den deutschen Schiffern
      einraeumen."

  240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit
      nicht auf; fuer sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsaetze
      (s. o. § 12 III).

  241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewaessern
      angegriffen, die Crete a Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives
      vor Anker; s. naeher S. 94, N. 4.

  242 Nur auf das Kuestenmeer bezieht sich die Streitfrage ueber die
      Zulaessigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde
      Hoheitsgewaesser; s. _Perels_, S. 115.

  243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodere_, § 2510, 2511; _Piedelievre_
      I, S. 587; _Rougier_, § 64-66; Journal de droit int. prive 12
      (1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV,
      S. 576 f. (seine Ausfuehrungen sind sehr fluechtig).

  244 Wie _Hall_ auch _Lawrence_, Principles, S. 211.

  245 "Its [piracy] essence consists in the pursuit of private, as
      contrasted with public, ends."

  246 Die Begruendung ist auffaellig, da _Hall_ im allgemeinen die Richtung
      gegen alle Nationen der Piraterie nicht wesentlich haelt.

  247 Ob eine "politisch organisierte Gemeinschaft" vorliegt, ist "a
      question of fact", S. 260.

  248 So auch _Kenny_, S. 315; _Walker_, Manual, S. 56, N. 1. Abweichend
      _Perels_, S. 175 ("Autorisation eines Praetendenten"); _v. Liszt_,
      S. 211 (er aeussert sich nur ueber Kaperschiffe); _Phillimore_ I,
      S. 506 f. (Kaper Jakobs II.). _G. F. v. Martens_, Kaper, § 11, ist
      unentschieden.

  249 Deutsche "Bestimmungen fuer den Dienst an Bord", § 21, Nr. 16; Queens
      Regulations von 1899, Art. 450; Regulation for the Government of the
      navy of the United States von 1900, Art. 306.

  250 Praezedenzfaelle bei _Perels_, S. 110 f., _Rougier_, § 65 und
      besonders _Pradier-Fodere_, § 2510 f.

  251 Von dem Grundsatze der Nichtintervention gehen die Maechte auch bei
      Aufforderung der durch die Revolution bedrohten Regierung nicht ab;
      der Aufforderung Spaniens in dem Buergerkriege von 1873 (Dekret vom
      20. Juli; ferner Note an Grossbritannien, Staatsarchiv 1874, Nr.
      5218), die Rebellenflotte als Piraten zu behandeln, kamen sie nicht
      nach, s. Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (Grossbritannien), 5226
      (Frankreich), 5227 (Deutschland). Aehnlich brasil. Erklaerungen
      gegenueber Aufforderungen Argentinas 1873 (Fall der Portena,
      _Pradier-Fodere_, § 2511) und Spaniens 1877 (Montezuma,
      _Pradier-Fodere_ a. a. O.). Das egoistische Interesse schwacher
      Regierungen ist kein Interesse der Voelkerrechtsgemeinschaft.

  252 England: der Huascar, 1877 (Bericht bei _Pradier-Fodere_, § 2512,
      _Halleck_ I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Haenden
      von Aufstaendischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und
      von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen
      Kriegsschiffen in den peruanischen Gewaessern angegriffen, entkam
      aber; in Suedamerika entstand eine grosse politische Erregung gegen
      England (die Darstellungen _Pradier-Fodere's_ und _Calvo's_ sind
      durch sie beeinflusst); die englische Regierung erklaerte im
      Unterhause nicht ohne Widerspruch (_W. Harcourt's_, s. _Geffcken_
      bei _Holtzendorff_ IV, S. 570) den Huascar fuer einen Piraten. In
      demselben Sinne in dem spanischen Buergerkriege von 1873 das
      auswaertige Amt an die Admiralitaet, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874,
      Nr. 5219 (vgl. S. 94, N. 3).

      Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der "Panther" das in den Haenden
      Aufstaendischer befindliche haitanische Kanonenboot Crete a Pierrot,
      das am 2. Sept. in den haitanischen Gewaessern von dem deutschen
      Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehoerige Waffen
      weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht
      Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev.
      gen. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne
      Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens
      der staatlichen Strafrechtspflege; die -- politisch gehaessige --
      Besprechung in der Revue generale, die Deutschland des
      Voelkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, dass die Wegnahme
      der Waffen rechtmaessig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den
      Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der
      Nichtintervention in Buergerkriegen schuldig gemacht habe und die
      Waffen demzufolge _Kontrebande_ im Sinne des Voelkerrechtes gewesen
      seien; die Auffassung ist seltsam verworren ("Les devoirs imposes
      aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les memes que
      ceux de la neutralite, mais ils affectent le caractere d'une
      obligation morale plutot que d'une obligation juridique"); ein
      Minimum juristischer Bildung genuegt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen.
      Die deutsche Regierung bezeichnete die Crete a Pierrot als Seeraeuber
      (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem
      nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb
      der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the
      high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen
      Eingreifens zu bestreiten (Koeln. Zeitung 1902, Nr. 707).

  253 Waere der "Huascar" aus dem Rechtsgrunde der Piraterie angegriffen
      worden, so wuerde in der Tat "une flagrante violation de l'immunite
      territoriale" (peruanische Regierung, _Pradier-Fodere_, § 2512)
      vorgelegen haben. Nicht anders in dem Falle der Crete a Pierrot, s.
      auch vorige Note a. E.

  254 Erklaerung des Attorney-General im Unterhause, _Halleck_ I, S. 390:
      "In strictness the crew of the 'Huascar' were pirates, and might
      have been treated as such; but it was one thing to say that,
      according to the strict letter of the law, people have been guilty
      of acts of piracy, and another to advise that they should be tried
      for their lives and hanged at Newgate;" die Queens Regulations (Art.
      450 der Fassung von 1899, gegen damals nicht veraendert) schreiben
      aber sehr deutlich vor, dass wahre Piraten dem naechsten zustaendigen
      Gerichte zuzufuehren sind, "that they may be dealt with according to
      law". Auch das deutsche Vorgehen gegen die Crete a Pierrot war von
      strafprozessualen Gesichtspunkten frei, der Besatzung wurde freier
      Abzug gewaehrt.

  255 Die Repression der Piraterie ist eine voelkerrechtliche, die
      Intervention eine staatsrechtliche Pflicht (Schutzpflicht).
      Deutschland, s. die Angaben in N. 2. Frankreich, ebenda und decret
      sur le service a bord vom 20. Mai 1885, Art 138. England, Queens
      Reg. von 1899, Art. 450, zweiter Teil in Verbindung mit Art. 447,
      ferner sehr deutlich Auswaertiges Amt an die Admiralitaet 24. Juli
      1873 (Staatsarchiv 1874, Nr. 5219): "If such vessels commit any acts
      of piracy affecting British subjects or British interests, they
      should be treated as pirates ... but if they do no such act they
      should not be interfered with," im Gegensatz zu der die wahre
      Piraterie betreffenden Anweisung der Queens Regulations, Art. 450,
      erster Teil, die ausdruecklich auch "piratical acts against the
      vessels and goods of the subjects of any Foreign Power in amity with
      Her Majesty" als Grund zum Einschreiten nennt. Vereinigte Staaten,
      Regulation for the Government of the navy von 1900, Art 306.
      Brasilien, Anweisung des Ministers des Auswaertigen in der Affaire
      der Portena (s. o. S. 94, N. 3), bei _Pradier-Fodere_, § 2511: "Nos
      escadres ne traitent pas comme pirates les navires soupconnes
      d'appartenir aux insurges d'une nation, si ce n'est dans le cas ou
      ces navires porteraient atteinte au pavillon bresilien, aux
      personnes ou aux proprietes bresiliennes."

  256 Deutschland, 9. Aug. 1873, deutscher Botschafter an den englischen
      Minister des Auswaertigen, Staatsarchiv 1874, Nr. 5227 (Uebersetzung):
      "In this question my Government takes as basis: 1. In principle,
      non-intervention ... 2. Limiting military action exclusively to the
      protection of German life and property;" ferner Bestimmungen fuer den
      Dienst an Bord, § 21, Nr. 16, Abs. 2: "Ein Einschreiten ist in
      solchen ... Faellen [gegen "Schiffe, welche im Besitz von
      Aufstaendischen sind"] nur so weit zulaessig, als dies zum Schutz des
      Lebens, der Freiheit oder des Eigentums deutscher Reichsangehoeriger
      erforderlich ist und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet
      werden kann." Frankreich, Instruktion an die Schiffskommandanten vom
      4. Aug. 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5226, kein Einschreiten gegen
      die Schiffe der Aufstaendischen ausser dem Falle "que vous auriez a
      faire usage du droit de protection qui vous incombe en vertu de vos
      fonctions". Vereinigte Staaten, Forderung der intention of general
      hostility (s. o. S. 57, N. 1), so auch Botschaft des Praesidenten
      _Cleveland_ vom 8. Dez. 1885 (_Perels_, S. 112, N. 1): "... neither
      could the vessels of insurgents against the legitimate sovereignty
      be deemed hostes humani generis within the precepts of international
      law" (anders die Proklamation _Lincolns_ vom 19. April 1861
      betreffend die Flotte der Suedstaaten). -- Auf dem richtigen Wege auch
      Dr. _Lushington_ in The Magellan Pirates bei _Phillimore_ I,
      S. 498 f., Handlungen Aufstaendischer gegen den eigenen Staat sind
      nicht Piraterie, "it does not follow that rebels and insurgents may
      not commit piratical acts against the subjects of other States,
      _especially if such acts were in no degree connected with the
      insurrection or rebellion_".

  257 Die hauptsaechlichste Gewaehr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der
      modernen Einrichtung der "freiwilligen Flotte", "Hilfsflotte"; vgl.
      auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gen. 1898, S. 761),
      Art 4: "Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de conceder
      des patentes de course ... organisera, pour le moment, avec des
      navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la
      marine militaire."

  258 So franzoes. Arrete du gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz
      vom 20. Juni 1801.

  259 Versuch ueber Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenzioesen,
      modernen Schriften ueber das Thema erreichen _Martens'_ Abhandlung
      weder an Vollstaendigkeit noch an Durchdringung des Materials.

_  260 G. F. v. Martens_, § 5 u. 6 ("sofern man also den Unterschied
      zwischen unseren Kapern und den Seeraeubern darin setzt, dass erstere
      mit besonderer Erlaubnis einer kriegfuehrenden Macht versehen sind
      ..."); s. auch oben S. 38, N. 6.

_  261 Wheaton_ II, S. 18; _Kenny_, S. 316 ("Even though their action be
      spontaneous and without any commission at all from the Power whose
      interests they serve"); _Piedelievre_ I, S. 585. Abw. v. _Liszt_,
      S. 335.

  262 Vgl. auch § 12, II, 2. Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 322 ("senza essere provveduta di lettere di marco", eine
      Voraussetzung, die die einer Autorisation als das kleinere
      einschliesst) und im brasil. St.G.B., Art 105, § 1, waehrend z. B. das
      franzoes. Gesetz von 1825 eine dahingehende Bestimmung nicht enthaelt
      (Art 2, Nr. 2: "un navire ... etranger, lequel, _hors l'etat de
      guerre_ ... commettrait lesdits actes envers des navires francais
      ...").

  263 Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem. Landrecht
      I, 9, § 206 (noch in Geltung): "Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf
      Kaperei ausgeht, wird als ein Seeraeuber angesehen;" so auch hollaend.
      Gesetz von 1597 (_Baud_, S. 79 f.) und darauf gestuetzt
      _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII.

      Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als
      Piraten, vgl. franzoes. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte
      franzoesischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet "envers des
      navires francais ou des navires d'une puissance avec laquelle la
      France ne serait pas en etat de guerre") und brasil. St.G.B., Art.
      104, § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span.
      St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen
      als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen
      fuer sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 liess sie noch straflos.
      Ueber das englische Recht s. folgende Note.

  264 Strafbarkeit ausgeschlossen im franzoesischen (s. S. 98, N. 3),
      italienischen (Cod. p. l. mar. merc., Art. 321, Gewalthandlungen
      fremder Schiffe nur, wenn "fuori dello stato di guerra" begangen,
      als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St.G.B.,
      Art. 105, § 1) Rechte. Dementgegengesetzt scheinen die Queens Reg.,
      Art. 450 (und aehnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei
      _Halleck_ II, S. 12, N. 1): "Should any armed vessel, not having a
      Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit
      piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her
      Majesty's subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in
      amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...;" wenn
      aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff
      fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet,
      so kann es sich nicht wohl berufen fuehlen, ihre Hostilitaeten gegen
      Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.

  265 So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper, §
      14; _Nau_, Grundsaetze des Voelkerseerechts, 1802, S. 395; _Perels_,
      S. 174; _Ortolan_ I, S. 246; _Wheaton_ I, S. 142; _Phillimore_ I,
      S. 503; _Hall_, S. 262; _Woolsey_, Introduction, S. 234; u. a. m.
      Abweichend _Pradier-Fodere_, § 2506; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
      S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St.G.B., Art.
      381, Abs. 2.

  266 Die Autorisation ist rechtsfoermig, Ausserachtlassung der Form eine
      Voelkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Precis, §
      288: "Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilites
      sur mer, peut etre puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son
      souverain;" so auch Kaper, § 10. Das englische (s. S. 99, N. 5),
      italienische (S. 98, N. 3) und brasilische (S. 98, N. 3) Recht
      erklaeren den Kriegsgegner ohne Kaperbrief fuer einen Piraten; nach
      deutschem Rechte wuerden die Bestimmungen des St.G.B. ueber Mord, Raub
      usw. Anwendung finden.

  267 Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches Strafrecht,
      1870, § 561 {~GREEK SMALL LETTER GAMMA~} und _Senly_, La piraterie, 1902 (s. o. S. 64, N. 5),
      S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, S. 336 und _Piedelievre_ I,
      S. 585, den Kaper selbst als ueberhaupt nicht verantwortlich. Richtig
      Revue generale IV, 1897, S. 695: "L'abolition de la course aurait eu
      pour effet de permettre a chacun d'eux [Griechenland und der Tuerkei]
      de considerer les corsaires de l'autre comme pirates."

  268 Vgl. _G. F. v. Martens_, Kaper, § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in
      den Fluessen des Feindes wird der Kaper nicht "als rechtmaessiger Feind
      angesehen, sondern als Seeraeuber gestraft") und dort Note o
      Nachweisungen ueber das Landesrecht; _Baud_, S. 95 f. (niederl.
      Placaat vom 24. Februar 1696 und mehrere spaetere setzen Todesstrafe
      auf das blosse Eindringen feindlicher Kaper in die niederlaendischen
      Fluesse); _Wheaton_ II, S. 87.

  269 Hierzu _G. F. v. Martens_, Kaper, § 10; _Perels_, S. 174.

  270 Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates) _Wheaton_
      I, S. 141; _Kent_, Int. Law, S. 409; _Woolsey_, Introduction,
      S. 234; _Phillimore_ I, S. 503; _Ortolan_ I, S. 239;
      _Pradier-Fodere_, § 2503; _Piedelievre_ I, S. 584. Der Heimatstaat
      ist voelkerrechtlich verantwortlich, wenn die Verfolgung der
      Entschaedigungsansprueche der Neutralen vor seinen Gerichten nicht zum
      Ziele fuehrt, amerik.-englischer Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794,
      Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie internationale 1902, S. 5).

  271 Nicht Piraterie: _Bynkershoek_, Quaest Jur. Publ. I, XVII; _Fiore_,
      Droit int., § 495; _Samios_, S. 37. Abw. _Rivier_ II, S. 259.

  272 Doch bedrohen Brasil. St.G.B., Art. 104, § 2 und Niederl. St.G.B.,
      Art. 381, Abs. 2 Ueberschreitungen der Kommission ganz allgemein
      (nicht in Beschraenkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als
      piratische Akte. _Perels_, S. 173 f. und 110, bezeichnet die im Text
      beschriebenen Tatbestaende als "Quasipiraterie", ohne sich ueber die
      Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) naeher auszulassen.

  273 Eine Aeusserung darueber, ob sich der autorisierende Staat einer
      Voelkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Literatur
      vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darueber.

  274 Franzoes. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX, Art. 5: "Tout
      Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats,
      sera ... de bonne prise; et s'il est Arme en Guerre, les Capitaines
      et Officiers seront punis comme Pirates," aehnlich Kapereireglement
      vom 22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825, Art. 1, Nr. 2. Span.
      Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar.
      merc., Art. 325. Brasil. St.G.B., Art. 105, § 3. Niederl. Placaat
      vom 29. Januar 1658 (_Baud_, S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich
      auch auf auslaendische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der
      ganze Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, dass
      ihm die Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der
      Piraterie zugrunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften
      (franzoes. Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span.
      Ordonnanz von 1801) denken wohl daran, dass sich die mehrfache
      Kommissionierung bei der Kontrolle fremder Kaper durch franzoesische
      bezw. spanische Kriegsschiffe (ueber die Zulaessigkeit einer solchen
      Ueberwachung vgl. _Hall_, S. 526) herausstellt; und die
      strafrechtlichen setzen nicht notwendig Inanspruchnahme eines
      Aufbringungsrechtes in einem ihnen entsprechenden Umfange voraus.

_  275 G. F. v. Martens_, Kaper, § 14; _Phillimore_ I, S. 503;
      _Pradier-Fodere_, § 2506; auch _Perels_, S. 174.

  276 So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, dass Kaperei durch
      ein nicht dem autorisierenden Staate angehoeriges Schiff Piraterie
      sei) I, S. 246; wie er _Calvo_, § 496. -- _Bynkershoek_, Quaest Jur.
      Publ. I, XVII (im Anschluss an die niederlaendische Gesetzgebung, s.
      S. 101, N. 4) und _Rivier_ II, S. 259, scheinen allgemein Piraterie
      anzunehmen.

  277 Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge missbraeuchlich gefuehrt
      wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl. die
      Schlussbestimmung in § 3 b der deutschen Verordnung vom 21. Aug. 1900
      (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Fuehrung der Nationalflagge zu
      verhindern) in Verbindung mit den "Bestimmungen fuer den Dienst an
      Bord" von 1903, § 23, Nr. 11 f (Einschreiten auf hoher See nur bei
      Uebertretung der Verordnung durch _deutsche_ Handelsschiffe
      gestattet). Beilaeufig hat die erwaehnte Bestimmung des § 3 b in dem §
      22 des Flaggengesetzes, in dessen Ausfuehrung die Verordnung von 1900
      ergangen ist, keine Grundlage.

_  278 Vattel_ L. III, C. XV, § 229; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13
      ("nichts hindert, auch Untertanen neutraler oder alliierter Maechte
      Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie nachsuchen zu
      koennen"); _Pradier-Fodere_, § 2505; _Kent_, Int. Law, S. 410;
      _Hall_, S. 262 f. ("some writers hold, that usage ought to be
      modified"); _Halleck_ I, S. 398 Note; _Travers Twiss_, Int. Law II,
      S. 419.

  279 Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen;
      so wohl _Phillimore_ I, S 504: "That such a vessel is guilty of a
      gross infraction of International Law, that she is not entitled to
      the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly
      unquestionable; but it would be difficult to maintain that the
      character of piracy has been stamped upon such a vessel by the
      decision of International Law."

_  280 Perels_, S. 172 f.; _Ortolan_ I, S. 243 f.; _Bonfils_, § 1273;
      _Rivier_ II, S. 259.

  281 Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13 ("da es
      aber der Neutralitaet nicht gemaess ist, zu gestatten, dass Untertanen
      durch dergleichen Kapereien den einen kriegfuehrenden Teil
      unterstuetzen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten
      ueberhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres
      Souverains anzunehmen, und viele Vertraege verpflichten sie sogar,
      ... ihren Untertanen dieses zu untersagen." Er faehrt fort:
      "Gleichwohl ist die kriegfuehrende Macht, wider welche sie solche
      Markbriefe erlangt haetten, nicht berechtigt, sie als Seeraeuber zu
      behandeln"); _Heffter_, § 148.

  282 Vgl. N. 2. Sie haben den Sinn der Erfuellung einer
      Neutralitaetspflicht, doch wird namentlich den aelteren auch das rein
      egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe fuer den eigenen
      Staat zugrunde liegen. Dass die Bestimmungen nicht zur Begruendung der
      Ansicht herangezogen werden koennen, die Piraterie im Sinne des
      Voelkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der haeufige
      Zusatz: "ohne Erlaubnis der Regierung" und dann die Tatsache, dass
      ueberhaupt nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie
      bezeichnet. Solche Verbote sind: Franzoes. Ordonnanz von 1681, L.
      III, Tit. IX, Art. 3 ("defendons a tous nos Sujets de prendre
      Commission d'aucuns Roys ... estrangers, pour ... courir la Mer sous
      leur Banniere, si ce n'est par nostre permission, a peine d'estre
      traitez comme Pirates"); niederl. Placaaten von 1611, 1653 und
      sonst; englische Verbote im 17. Jahrhundert (Leoline Jenkins bei
      _Phillimore_ I, S. 492: "'Tis a crime in an Englishman to take
      commission from any foreign prince, that is in open war with another
      prince or State ... since his Majesty hath forbid it by various
      proclamations." Aber: "Yet if a man do take such a commission, or
      serve under it, then 'tis no robbery to assault, subdue, and despoil
      his lawful enemy"); s. auch die Angaben bei _G. F. v. Martens_,
      Kaper, § 13, Note s. Aus neuerer Zeit: englische Foreign Enlistment
      Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f. (Neutralitaetsakte vom
      20. April 1818); franzoes. Gesetz von 1825, Art. 3, Nr. 1; span.
      Kapereiordonnanz von 1801, Art. 29; brasil. St.G.B., Art. 104, § 6
      (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als
      Piraterie bezeichnet); niederl. St.G.B., Art. 388; und implicite
      alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste
      allgemein untersagen. Besonders erwaehnt ferner in zahlreichen
      Neutralitaetserklaerungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so
      z. B. oesterr. Erlass vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll
      als Versuch des Raubes betrachtet werden) und aehnlich 11. Mai 1859,
      ital. Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das
      Geltungsgebiet der Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik.
      Neutralitaetsakte von 1818 auf innerhalb des amerikanischen
      Territoriums, die engl. For. Enl. Act, 1870, auf von englischen
      Untertanen begangene Handlungen anwendbar. -- Das englische und das
      amerikanische Recht haben zur Begruendung unbeschraenkter
      Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer bezw. amerikanischer
      Untertanen gegen ihr Vaterland "under colour of any commission from
      any foreign prince" fuer piracy erklaert, 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8
      (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), amerik. Rev. Stat. s. 5373 (30.
      April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.

  283 Haeufig haben einzelne Maechte sich vertragsmaessig verpflichtet, ihren
      Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei
      mehrfach, aber nicht einmal in der groesseren Zahl der Faelle, der
      reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus
      diesen Vertraegen herauslesen will, dass jeder nicht nationale Kaper
      Pirat im Sinne des Voelkerrechts sei (_Bonfils_, § 1273), ist ganz
      unerfindlich. Eine detaillierte Anziehung des in Frage kommenden
      Quellenmaterials eruebrigt sich (die aelteren Vertraege siehe bei _G.
      F. v. Martens_, Kaper, § 13, Note t, die neueren bei
      _Pradier-Fodere_, § 2505).

  284 Placaaten vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf
      portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe, als
      Seeraeuber behandelt zu werden, und vom 11. Maerz 1665, dasselbe
      gegenueber England (_Baud_, S. 92, 94).

  285 Mr. _Randolph_, Sec. of State, to Mr. _Hammond_, 23. Okt. 1794
      (_Wharton_, Int. Law, § 383): "The British position that American
      citizens employed on French privateers in the war with revolutionary
      France were pirates, is in conflict with settled principles of
      international law." Mr. _Madison_, Sec. of State, report 25. Januar
      1806 (_Wharton_ a. a. O.): "The French decree of June 6, 1803,
      importing that every privateer of which two-thirds of the crew
      should not be natives of England, or subjects of a power the enemy
      of France, shall be considered a pirate, is in contravention of the
      law of nations."

  286 "Je dois faire connoitre a V. E. qu'afin d'empecher, dans l'interet
      du commerce de toutes les nations, qu'un systeme de piraterie et de
      brigandage ne s'organise sous le pavillon mexicain, j'ai donne ...
      aux capitaines des navires de guerre sous mes ordres des
      instructions dont voici l'extrait:

      'Ne seront consideres comme mexicains que les navires armes dans un
      des ports du Mexique, pourvus d'une lettre de marque reguliere,
      emanee directement du gouvernement de ce pays, et dont le capitaine
      et les deux tiers de l'equipage au moins seront nes mexicains.

      Tout corsaire, sous pavillon mexicain, qui ne satisferait pas a ces
      conditions, sera considere comme pirate, et, comme tel, traite avec
      toute la severite des lois de la guerre'" (_Ortolan_ I, S. 449).

  287 "Every subject or citizen of any foreign state, who is found and
      taken on the sea making war upon the United States, or cruising
      against the vessels and property thereof, or of the citizens of the
      same, contrary to the provisions of any treaty existing between the
      United States and the state of which offender is a citizen or
      subject, when by such treaty such acts are declared to be piracy, is
      guilty of piracy, and shall suffer death." Vorgeschlagen durch
      Botschaft des Praesidenten vom 8. Dez. 1846 (bei _Ortolan_ I, S. 242,
      N. 1), weil die Gefahr der Annahme mexikanischer Kaperbriefe durch
      spanische Untertanen bestand (entgegen Art. 14 des
      spanisch-amerikanischen Vertrages vom 20. Okt. 1795).

  288 "Seront consideres et juges comme pirates, avec toute la rigueur des
      lois, les capitaines, patrons officiers des navires qui, n'etant ni
      nord-americains, ni montes par un equipage aux deux tiers
      americains, seront captures exercant des actes de guerre contre
      l'Espagne, meme s'ils sont pourvus de lettres de marque delivrees
      par la Republique des Etats-Unis" (Revue generale V, 1898, S. 761,
      N. 1).

  289 Vgl. auch _Pradier-Fodere_, § 2505: "Il est bien evident qu'un Etat
      ... assimilant aux pirates les nationaux de Puissances etrangeres
      avec lesquelles il est en paix, qui prendraient d'Etats tiers des
      commissions en course contre lui ..., pourvoit a sa propre defense,
      a sa propre surete, mais ne peut pas imposer aux Puissances
      etrangeres, qui n'ont pas les memes interets que lui, les
      dispositions des lois qu'il a faites."

  290 Das folgende gehoert schon nicht mehr zur Abgrenzung des
      voelkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie.

  291 S. o. S. 105, N. 3. _Pradier-Fodere_, § 2504 und _Hall_, S. 263,
      uebersehen auffaelligerweise diese wesentliche Beschraenkung. -- Das
      Gesetz ist nicht leicht verstaendlich. Ist die Erteilung der
      Kaperbriefe unzulaessig, so liegt kein Grund vor, die Strafdrohung
      auf Faelle zu beschraenken, in denen der Heimatstaat sich seinerseits
      verpflichtet hat, die Annahme durch seine Untertanen zu verhindern;
      ist sie zulaessig, so ist der Empfaenger der Kommission als
      rechtmaessiger Feind zu behandeln. _Pradier-Fodere_, § 2505 und
      _Travers Twiss_, Int. Law II, S. 419, betrachten denn auch (unter
      Zugrundelegung der zweiten Alternative) die Bestrafung der Besatzung
      trotz Bestehens eines Vertrages des in dem amerikanischen Gesetze
      bezeichneten Inhalts als voelkerrechtswidrig. Ihrer Ansicht duerfte
      beizutreten sein. Doch ist zu beachten, dass die Behandlung des
      Kapers nach droit de guerre nur dem Kriegsgegner, nicht auch dem
      Heimatstaate des Kapers gegenueber rechtswidrig ist, da dieser durch
      den Vertrag gebunden ist, sein Schutzrecht nicht auszuueben (Wortlaut
      der Vertraege: "il sera puni comme pirate," "sous peine d'etre
      considere et traite comme pirate"); die Beschraenkung des
      amerikanischen Gesetzes hat also immerhin einen guten Sinn.

  292 Die franzoesische und die spanische Erklaerung differieren darin, dass
      die Forderung nationaler Bemannung in der einen absolut, in der
      anderen alternativ mit der der Staatsangehoerigkeit des Schiffes
      aufgestellt wird. Die Note _Baudins_, nach Inhalt und Ton ein
      Produkt europaeischen Ueberlegenheitsgefuehls, droht, auch mexikanische
      und mit Inlaendern bemannte Kaperschiffe als Piraten zu behandeln,
      wenn sie nicht in Mexiko ausgeruestet sind.

_  293 Ortolan_ I, S. 243: "Comment, tandis que l'etat reste neutre, les
      sujets particuliers de cet etat prendraient-ils partie pour l'un ou
      pour l'autre des belligerants?" Das Voelkerrecht hat allerdings
      nichts dagegen einzuwenden.

  294 So _Hall_, S. 263, 264; _Pradier-Fodere_, § 2504 ("ce navire est
      couvert, du moins vis-a-vis des Puissances tierces, par la
      commission qu'il a obtenue").

  295 Die letztere Ansicht bei _Perels_, S. 110. Ueber die Geschichte der
      Identifizierung siehe _Pradier-Fodere_, § 2513 f.

  296 Quintuplevertrag vom 20. Dez. 1841, Art 1.

  297 Das Landesrecht regelt fast durchweg Piraterie und Sklavenhandel
      unabhaengig voneinander (eine Uebersicht ueber die gegen den
      Sklavenhandel gerichteten Landesstrafgesetze gibt _Kaysel_, Die
      Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrueckung des afrikanischen
      Sklavenhandels, Breslau 1905). Abweichend nur das
      englisch-amerikanische Recht, s. o. S. 35, N. 5.

  298 Vgl. _Cauchy_, Le droit maritime international, 1862, II, S. 388:
      "Assimiler la traite des noirs a la piraterie, c'etait, suivant elle
      [l'Angleterre], le moyen de faire rentrer sous l'empire de principes
      deja reconnus un fait anormal."

  299 Siehe darueber _Renault_, De la protection internationale des cables
      telegraphiques sous-marins, Revue de droit international XII,
      S. 251 f. (S. 258-265) und _Scholz_, Krieg und Seekabel 1904,
      S. 5 f.





                       BEMERKUNGEN ZUR TEXTGESTALT


In der Originalausgabe sind die Anmerkungen als Fussnoten gesetzt; die
Zaehlung beginnt auf jeder Seite neu.

Die Kombination "{~LATIN SMALL LETTER LONG S~}s" (langes s und rundes s) ist in der elektronischen
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      Seite 73: Punkt hinter "l" ergaenzt
      Seite 100: Punkt hinter "S" ergaenzt
      Seite 101: "Literaturbetrachtet" in "Literatur betrachtet" geaendert
      Seite 104: "2505." in "2505)." geaendert
      Seite 114: Semikolon in Punkt geaendert (hinter "S. 15, A. 4")

Nicht vereinheitlicht wurden Schreibweisenvarianten ("Voelkerrechts" und
"Voelkerrechtes", "Queen's" und "Queens", "Verwandschaft" neben
"verwandt"). Fehlende Akzente (z. B. bei "Etat") wurden nicht ergaenzt.





***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VOeLKERRECHT***



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January 31, 2011

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